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Weihnachtsfeier: was steuerfrei bleibt

Die Weihnachtsfeier ist eine Betriebsveranstaltung, und dafür gilt ein Freibetrag von 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer. Der Betrag ist der bekannte Teil. Entschieden wird die Sache an zwei anderen Punkten: daran, wem die Veranstaltung offenstand, und daran, ob Sie hinterher noch nachrechnen können, was auf den einzelnen Kopf entfiel.

Stand: 08. August 2026

Die Regel

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG gewährt einen Freibetrag von 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer, einschließlich Umsatzsteuer, für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Freibetrag heißt: Arbeitslohn wird nur der Teil, der darüber hinausgeht — nicht der gesamte Aufwand.

Welche zwei Veranstaltungen des Jahres den Freibetrag tragen, darf der Arbeitgeber wählen. Die zeitliche Reihenfolge bindet ihn nicht. Wer im Juni ein Sommerfest für 60 Euro je Kopf gefeiert hat und im Dezember für 140 Euro, entscheidet also selbst, welche beiden Termine begünstigt sind.

Die Voraussetzung, an der es in der Praxis scheitert, steht daneben: Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen. Eine Runde nur für Führungskräfte erfüllt das nicht — auch dann nicht, wenn sie im Dezember stattfindet und „Weihnachtsfeier" heißt.

Die Werte und ihre Fundstellen

RegelWertArtFundstelle
Freibetrag je teilnehmendem Arbeitnehmer, inkl. USt110 €Freibetrag§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG
Begünstigte Veranstaltungen je Jahr2Höchstzahl§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG
Pauschalierung, nur bei allen offenstehender Veranstaltung25 %Wahlrecht§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG
Pauschalierung von Sachzuwendungen als Auffanglösung30 %Wahlrecht§ 37b EStG

Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat

Bis Ende 2025 war die Pauschalierung mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG auch dann möglich, wenn die Veranstaltung nicht allen offenstand. Das Steueränderungsgesetz 2025 hat das wieder eingeschränkt: Ab dem 1. Januar 2026 ist die 25-Prozent-Pauschalierung nur zulässig, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten des Betriebs oder Betriebsteils offensteht.

Bleibt die Veranstaltung einem geschlossenen Kreis vorbehalten, bleiben zwei Wege: die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG mit 30 Prozent oder die individuelle Besteuerung über die Lohnabrechnung. Beides ist in aller Regel teurer als der Weg, den man bis 2025 gewohnt war.

Praktisch heißt das: Die Einladung ist ab 2026 ein steuerlich erheblicher Vorgang. Wer sie an einen Verteiler schickt, der nicht alle enthält, entscheidet damit über den Steuersatz.

Der Betrag je Kopf — und die Begleitperson

Der Freibetrag bezieht sich auf den teilnehmenden Arbeitnehmer, nicht auf die Veranstaltung. Aufwendungen für Begleitpersonen werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet.

Ein Rechenweg als Beispiel: Kostet die Feier 100 Euro je anwesender Person und bringt eine Mitarbeiterin ihren Partner mit, werden ihr 200 Euro zugerechnet. 110 Euro bleiben frei, 90 Euro sind Arbeitslohn. Wer allein kommt, bleibt mit 100 Euro unter dem Freibetrag. Aus einer einzigen Rechnung entstehen so zwei völlig verschiedene Ergebnisse.

Deshalb ist die Teilnehmerliste kein Formalismus. Ohne sie steht am Ende zwar eine Gesamtrechnung, aber keine Zahl je Kopf — und damit auch kein belegbarer Freibetrag.

Was Sie aufheben, damit die 110 Euro halten

  • Alle Rechnungen der Veranstaltung: Gastronomie, Raum, Musik, Transport, Geschenke am Abend. Die Aufwendungen werden zusammengerechnet, bevor durch die Köpfe geteilt wird.
  • Die Teilnehmerliste mit den tatsächlich Anwesenden, getrennt nach Mitarbeitenden und Begleitpersonen.
  • Den Nachweis, dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offenstand — die Einladung an den vollständigen Verteiler genügt dafür regelmäßig.
  • Die Zuordnung je Kopf, nachvollziehbar gerechnet: Gesamtaufwand, Teilnehmerzahl, Ergebnis.
  • Die Entscheidung, welche zwei Veranstaltungen des Jahres den Freibetrag tragen sollen, samt Datum dieser Entscheidung.

Die Fehler, die in der Prüfung teuer werden

Trägt nicht: Die 110 Euro wie eine Freigrenze behandeln und bei Überschreitung den ganzen Betrag versteuern. Es ist ein Freibetrag: steuerpflichtig wird nur der übersteigende Teil.

Trägt nicht: Eine geschlossene Runde als Betriebsveranstaltung abrechnen. Steht sie nicht allen offen, greift der Freibetrag nicht — und seit dem 1.1.2026 auch die 25-Prozent-Pauschalierung nicht mehr.

Trägt nicht: Nur die Gesamtrechnung ablegen. Ohne Teilnehmerzahl lässt sich der Betrag je Kopf nicht belegen, und ohne diesen Betrag nicht der Freibetrag.

Trägt nicht: Begleitpersonen bei der Rechnung je Kopf herausrechnen. Ihr Anteil wird dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet.

Trägt: Rechnungen, Einladung und Teilnehmerliste in derselben Ablage führen wie die Buchung. Der Nachweis wird zwei Jahre später gebraucht, nicht am Abend selbst.

Ob eine konkrete Veranstaltung als Betriebsveranstaltung einzuordnen ist, welche Aufwendungen in die Rechnung je Kopf eingehen und wie die Lohnabrechnung das abbildet, hängt vom Einzelfall ab. Diese Fragen gehören vor die Feier und in die Hände Ihrer Kanzlei.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG — Freibetrag 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer, bis zu zwei Betriebsveranstaltungen je Jahr
  • § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG — Pauschalierung mit 25 Prozent
  • Steueränderungsgesetz 2025 — Einschränkung der 25-Prozent-Pauschalierung auf allen offenstehende Veranstaltungen ab 1.1.2026
  • § 37b EStG — Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen mit 30 Prozent
  • R 19.6 LStR — Aufmerksamkeiten aus besonderem persönlichem Anlass, 60 Euro je Anlass

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Sind 110 Euro eine Freigrenze oder ein Freibetrag?
Ein Freibetrag. Kostet die Feier 130 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer, sind 20 Euro Arbeitslohn — nicht 130 Euro. Das unterscheidet die Betriebsveranstaltung von der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze und der 60-Euro-Grenze für Aufmerksamkeiten, die beide Freigrenzen sind.
Gilt der Freibetrag für Sommerfest und Weihnachtsfeier zugleich?
Ja, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG begünstigt bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Gibt es drei, wählt der Arbeitgeber, welche beiden den Freibetrag tragen; die zeitliche Reihenfolge spielt dabei keine Rolle.
Was ändert sich 2026 bei einer Feier nur für einen Teil der Belegschaft?
Seit dem 1. Januar 2026 ist die Pauschalierung mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur noch zulässig, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten des Betriebs oder Betriebsteils offensteht. Andernfalls bleiben § 37b EStG mit 30 Prozent oder die individuelle Besteuerung. Eine Veranstaltung, die nur einem Betriebsteil offensteht, kann die Voraussetzung dagegen erfüllen.
Zählen Geschenke am Abend der Feier mit?
Zuwendungen im Rahmen der Betriebsveranstaltung gehen in den Gesamtaufwand ein, der durch die Teilnehmerzahl geteilt wird. Ein Präsent aus persönlichem Anlass — Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum — ist dagegen ein eigener Tatbestand mit eigener Grenze von 60 Euro brutto je Anlass nach R 19.6 LStR. Welcher Fall vorliegt, entscheidet der Anlass, nicht das Datum.

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