Geschenke an Geschäftspartner: die 50-Euro-Grenze
Für Geschenke an Personen, die nicht Ihre Arbeitnehmer sind, gilt eine Freigrenze von 50 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Zwei Details entscheiden über den Abzug: Die Grenze gilt für das ganze Jahr, nicht je Geschenk. Und ohne benannten Empfänger nützt sie gar nichts.
Stand: 08. August 2026
Die Norm und ihre Bezugsgröße
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG schließt Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, vom Betriebsausgabenabzug aus — es sei denn, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände übersteigen 50 Euro nicht. Die Grenze wurde durch das Wachstumschancengesetz ab 2024 von 35 auf 50 Euro angehoben und gilt 2026 unverändert.
Wichtig ist die Bezugsgröße: je Empfänger und je Wirtschaftsjahr, summiert über alle Zuwendungen. Drei Aufmerksamkeiten zu je 20 Euro an denselben Kunden ergeben 60 Euro — und damit einen Fall über der Grenze. Wer nur auf den einzelnen Beleg schaut, sieht dreimal einen unauffälligen Betrag.
Das ist eine andere Grenze als die 50 Euro der Sachbezugsfreigrenze für eigene Mitarbeitende (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Gleicher Betrag, anderer Adressat, anderer Zeitraum: dort je Monat, hier je Wirtschaftsjahr.
Vier Werte, die im selben Satz vorkommen und nicht dasselbe meinen
| Regelung | Wert | Bezugsgröße | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Geschenk an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind | 50 € | je Empfänger und Wirtschaftsjahr | § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG |
| Sachbezug an eigene Mitarbeitende | 50 € | je Monat und Person | § 8 Abs. 2 S. 11 EStG |
| Aufmerksamkeit aus persönlichem Anlass an Mitarbeitende | 60 € | je Anlass | R 19.6 LStR |
| Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen | 30 % | bis 10.000 € je Empfänger und Jahr | § 37b EStG |
Freigrenze heißt: alles oder nichts
Die 50 Euro sind eine Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug, kein Freibetrag. Wird sie überschritten, ist nicht der übersteigende Teil nicht abziehbar, sondern der gesamte Aufwand für diesen Empfänger. Ein Präsent für 51 Euro kostet also nicht einen Euro Abzug, sondern 51.
Ob der Wert brutto oder netto zu betrachten ist, hängt davon ab, ob Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Das ist keine Formsache, sondern entscheidet bei knappen Beträgen über die Grenze — und es ist eine Frage für Ihre Kanzlei, nicht für eine Faustregel.
Streuwerbeartikel von geringem Wert gelten nach verbreiteter Praxis nicht als Geschenk in diesem Sinn; genannt wird dort meist eine Grenze von 10 Euro netto. Eine Betragsgrenze dafür steht nicht im Gesetzestext des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Der zweite Hebel: der benannte Empfänger
Selbst ein Geschenk unter der Grenze trägt den Abzug nur, wenn feststeht, wer es bekommen hat. § 160 AO erlaubt der Finanzbehörde, den Betriebsausgabenabzug zu versagen, wenn Gläubiger oder Empfänger nicht genau benannt werden. „Kunden", „diverse" oder „Messebesucher" sind keine Benennung.
Damit hängt der Abzug an einer Liste, die im Betrieb geführt werden muss und die aus keiner Rechnung von selbst entsteht: Wer hat wann was im Wert von wie viel erhalten. Die Rechnung des Händlers belegt den Einkauf, nicht die Zuwendung.
Die Aufwendungen sind zudem so aufzuzeichnen, dass sie sich je Empfänger nachvollziehen lassen — in der Praxis über ein eigenes Konto im eigenen Kontenrahmen. Welches Konto das ist, sagt Ihnen Ihr Kontenrahmen oder Ihre Kanzlei.
Was zu jedem Geschenk festgehalten wird
- Empfänger mit Namen und Zugehörigkeit — die Angabe, auf die § 160 AO zielt.
- Datum der Zuwendung, nicht nur das Datum des Einkaufs.
- Gegenstand und Wert je Empfänger, damit sich die Jahressumme bilden lässt.
- Der betriebliche Anlass in ganzen Worten.
- Der Einkaufsbeleg, verknüpft mit der Zuwendung — bei einem Sammeleinkauf für zwanzig Empfänger reicht die Rechnung allein nicht aus.
- Ob für die Zuwendung die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG übernommen wird. Diese Entscheidung gilt einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres und ist auch für den Empfänger erheblich.
Woran der Abzug scheitert
Trägt nicht: Je Geschenk prüfen statt je Empfänger und Jahr. Mehrere kleine Zuwendungen an dieselbe Person addieren sich bis zur Grenze und darüber hinaus.
Trägt nicht: Eine überschrittene Freigrenze wie einen Freibetrag behandeln. Über 50 Euro entfällt der Abzug für diesen Empfänger vollständig.
Trägt nicht: Den Empfängerkreis pauschal beschreiben. Ohne genaue Benennung kann der Abzug nach § 160 AO versagt werden, unabhängig von der Höhe.
Trägt nicht: Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG als Reparatur der Freigrenze verstehen. Sie regelt die Besteuerung beim Empfänger und macht ein nicht abziehbares Geschenk nicht abziehbar.
Trägt: Zuwendungen je Empfänger fortlaufend erfassen und den Jahresstand kennen, bevor das nächste Präsent bestellt wird.
Ob eine Zuwendung ein Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist, ob sie brutto oder netto zu bewerten ist und wie sie umsatzsteuerlich zu behandeln ist, hängt am Einzelfall. Klären Sie das mit Ihrer Kanzlei, bevor Sie eine Kontierungsregel dafür anlegen.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG — Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer, Freigrenze 50 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr
- Wachstumschancengesetz — Anhebung von 35 auf 50 Euro ab 2024
- § 160 AO — Benennung von Gläubiger und Empfänger als Voraussetzung des Abzugs
- § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG — Sachbezugsfreigrenze 50 Euro je Monat für eigene Mitarbeitende
- R 19.6 LStR — Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass, 60 Euro je Anlass
- § 37b EStG — Pauschalversteuerung mit 30 Prozent, bis 10.000 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Gilt die 50-Euro-Grenze je Geschenk oder je Jahr?
- Je Empfänger und Wirtschaftsjahr. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG stellt auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände ab. Alle Zuwendungen an dieselbe Person werden also über das Jahr zusammengerechnet.
- Was passiert bei 51 Euro?
- Der Abzug für diesen Empfänger entfällt vollständig. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag — steuerlich wirkt der eine Euro über der Grenze wie 51.
- Muss ich den Empfänger wirklich namentlich aufschreiben?
- Ja. § 160 AO erlaubt der Finanzbehörde, den Betriebsausgabenabzug zu versagen, wenn Gläubiger oder Empfänger nicht genau benannt werden. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Zuwendung unter oder über der Freigrenze liegt.
- Kann ich die Steuer für den Empfänger übernehmen?
- § 37b EStG erlaubt die Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen an Dritte mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer, begrenzt auf 10.000 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Das Wahlrecht ist einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres auszuüben, getrennt für Dritte und für eigene Arbeitnehmer.
- Zählen Streuwerbeartikel mit?
- Werbeartikel von geringem Wert werden in der Praxis nicht als Geschenk in diesem Sinn behandelt; genannt wird dafür üblicherweise eine Grenze von 10 Euro netto. Diese Grenze steht nicht im Gesetzestext — wo genau sie in Ihrem Fall verläuft, klären Sie mit Ihrer Kanzlei.
Belege rein. Buchungen raus.
Basic ist dauerhaft kostenlos — ohne Zahlungsdaten, ohne Kündigungsfrist.
- Aufmerksamkeiten an Mitarbeitende: 60 Euro je Anlass60 Euro brutto je persönlichem Anlass, nur als Sachzuwendung. Welche Anlässe zählen, warum Weihnachten nicht dazugehört und was der Nachweis braucht.
- Pauschalversteuerung nach § 37b EStG30 Prozent auf Sachzuwendungen, bis 10.000 Euro je Empfänger und Jahr. Wie das Wahlrecht auszuüben ist und was vorher zu prüfen bleibt.
- Bewirtung im eigenen Haus: was dann giltOhne Bewirtungsbetrieb greift die gesetzliche Erleichterung nicht: Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe gehören vollständig auf den Eigenbeleg.