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Pauschalversteuerung nach § 37b EStG

§ 37b EStG ist die Auffanglösung, kein Einstieg. Er greift für Sachzuwendungen, die keine der vorrangigen Grenzen mehr trägt — und er ist ein Wahlrecht, das einheitlich für ein ganzes Wirtschaftsjahr ausgeübt wird. Wer ihn im Dezember entdeckt, entscheidet rückwirkend über zwölf Monate.

Stand: 08. August 2026

Was die Vorschrift bewirkt

Sachzuwendungen an Geschäftspartner oder an eigene Arbeitnehmer lösen beim Empfänger grundsätzlich eine Besteuerung aus. § 37b EStG erlaubt dem Zuwendenden, diese Steuer pauschal zu übernehmen: 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf den Pauschalsteuerbetrag.

Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer. Der Bruttobetrag der Rechnung ist also der Ausgangswert, nicht der Nettobetrag.

Die Höchstgrenze liegt bei 10.000 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Auch die einzelne Zuwendung darf 10.000 Euro nicht übersteigen. Was darüber liegt, fällt aus der Pauschalierung heraus.

Die Eckwerte

MerkmalWertFundstelle
Pauschalsteuersatz, zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer30 %§ 37b EStG
Höchstbetrag je Empfänger und Wirtschaftsjahr10.000 €§ 37b EStG
Höchstbetrag der einzelnen Zuwendung10.000 €§ 37b EStG
BemessungsgrundlageAufwand inkl. USt§ 37b EStG

Das Wahlrecht ist eine Jahresentscheidung

Die Pauschalierung ist einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres auszuüben — getrennt allerdings für zwei Gruppen: einmal für Zuwendungen an Dritte, einmal für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer. Sie können also für Geschäftspartner pauschalieren und für die Belegschaft nicht, aber nicht innerhalb einer Gruppe von Fall zu Fall entscheiden.

Diese Bindung ist der Grund, warum die Aufzeichnung während des Jahres läuft und nicht erst am Ende beginnt. Wenn im November feststeht, dass pauschaliert wird, muss auch die Zuwendung aus dem Februar mit Empfänger und Bruttowert vorliegen.

Bei Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer kommt eine weitere Voraussetzung hinzu: Sie müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Gehaltsumwandlung schließt § 37b EStG aus.

Was vorher zu prüfen ist

  • Bleibt die Sachzuwendung an Mitarbeitende innerhalb der 50-Euro-Freigrenze je Monat und Person (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)? Dann stellt sich die Frage der Pauschalierung nicht.
  • Liegt eine Aufmerksamkeit aus besonderem persönlichem Anlass bis 60 Euro brutto vor (R 19.6 LStR)? Auch das geht vor.
  • Handelt es sich um eine Betriebsveranstaltung? Dann greift zuerst der Freibetrag von 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG).
  • Bei Geschenken an Geschäftspartner: Ist die Freigrenze von 50 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr für den Betriebsausgabenabzug eingehalten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG)? Diese Frage ist von der Pauschalierung unabhängig und wird von ihr nicht beantwortet.
  • Steht der Empfänger namentlich fest? § 160 AO erlaubt der Finanzbehörde, den Betriebsausgabenabzug zu versagen, wenn Gläubiger oder Empfänger nicht genau benannt werden.

Der Fall, der 2026 neu bei § 37b landet

Bis Ende 2025 ließ sich eine Betriebsveranstaltung, die nicht allen offenstand, mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschalieren. Das Steueränderungsgesetz 2025 hat das eingeschränkt: Ab dem 1. Januar 2026 ist die 25-Prozent-Pauschalierung nur zulässig, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten des Betriebs oder Betriebsteils offensteht.

Für die geschlossene Veranstaltung bleiben damit § 37b EStG mit 30 Prozent oder die individuelle Besteuerung. Der Unterschied von fünf Prozentpunkten klingt klein; er entscheidet sich aber an der Einladung, also an einer Entscheidung, die Monate vor der Lohnabrechnung fällt.

Was die Pauschalsteuer nicht leistet

Trägt nicht: Sie ersetzt die Aufzeichnung nicht. Ohne dokumentierten Empfänger und Bruttowert je Zuwendung lässt sich die Bemessungsgrundlage nicht bilden.

Trägt nicht: Sie macht ein nicht abziehbares Geschenk nicht abziehbar. Der Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist eine eigene Frage.

Trägt nicht: Sie lässt sich nicht auf einzelne Fälle beschränken. Das Wahlrecht gilt einheitlich für ein Wirtschaftsjahr, getrennt nur nach Dritten und eigenen Arbeitnehmern.

Trägt nicht: Sie greift nicht bei Gehaltsumwandlung. Zuwendungen an Arbeitnehmende müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Trägt: Sie schafft Klarheit beim Empfänger — und sie setzt voraus, dass Sie über das Jahr wissen, wer wie viel erhalten hat.

Ob § 37b EStG im Einzelfall anwendbar und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von der Art der Zuwendung, vom Empfängerkreis und von der Lohnabrechnung ab. Die Ausübung des Wahlrechts ist eine Entscheidung für Ihre Kanzlei, nicht für die Belegablage.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 37b EStG — Pauschalierung mit 30 Prozent, Bemessungsgrundlage inkl. USt, Höchstbetrag 10.000 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr
  • § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG — Sachbezugsfreigrenze 50 Euro je Monat
  • R 19.6 LStR — Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass, 60 Euro je Anlass
  • § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG — Betriebsveranstaltung, Freibetrag 110 Euro
  • § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. m. dem Steueränderungsgesetz 2025 — 25-Prozent-Pauschalierung ab 1.1.2026 nur bei allen offenstehender Veranstaltung
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 160 AO — Geschenkfreigrenze und Empfängerbenennung

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Für wen gilt § 37b EStG?
Für Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer und an Dritte, etwa Geschäftspartner und Kunden. Das Wahlrecht wird für beide Gruppen getrennt ausgeübt, innerhalb einer Gruppe aber einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres.
Wie hoch ist die Steuer genau?
30 Prozent der Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf den Pauschalsteuerbetrag. Die Grenze liegt bei 10.000 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr, und auch die einzelne Zuwendung darf diesen Betrag nicht übersteigen.
Kann ich mich im Nachhinein für die Pauschalierung entscheiden?
Das Wahlrecht bezieht sich auf ein Wirtschaftsjahr und wird einheitlich ausgeübt. Wann und wie es im Verfahren auszuüben und ob es widerruflich ist, richtet sich nach dem Einzelfall und gehört in die Hand Ihrer Kanzlei. Praktisch entscheidend ist, dass die Aufzeichnungen dann rückwirkend für das ganze Jahr vorliegen müssen.
Was ist vorrangig zu prüfen?
Bei Mitarbeitenden die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze je Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG), die 60-Euro-Grenze für Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass (R 19.6 LStR) und der Freibetrag von 110 Euro für Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). § 37b EStG ist die Auffanglösung für alles, was darüber hinausgeht.

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