Aufmerksamkeiten an Mitarbeitende: 60 Euro je Anlass
Blumen zur Geburt, ein Buch zum Jubiläum: R 19.6 LStR lässt solche Sachzuwendungen bis 60 Euro brutto je Anlass lohnsteuerlich außen vor. Die Regel ist eng gefasst — sie hängt am persönlichen Anlass, an der Sachform und am Nachweis, dass beides vorlag.
Stand: 08. August 2026
Die drei Voraussetzungen
Erstens ein besonderes persönliches Ereignis des Mitarbeitenden oder eines in seinem Haushalt lebenden Angehörigen: Geburtstag, Hochzeit, Geburt, Jubiläum, bestandene Prüfung. Zweitens eine Sachzuwendung — Blumen, Genussmittel, Bücher, Tonträger, Warengutscheine. Drittens ein Wert von höchstens 60 Euro brutto, also einschließlich Umsatzsteuer, je Anlass.
Fehlt eine der drei, greift die Regel nicht. Und weil es sich um eine Freigrenze handelt, kippt sie vollständig: Bei 61 Euro werden nicht 1 Euro versteuert, sondern 61.
Die Bezugsgröße ist der Anlass, nicht der Monat und nicht das Jahr. Wer im selben Jahr Geburtstag hat, heiratet und ein Dienstjubiläum feiert, hat drei Anlässe — jeden für sich zu beurteilen. Umgekehrt lässt sich ein Anlass nicht aufteilen: Zwei Präsente zum selben Ereignis werden zusammengerechnet.
Was die Regel ausschließt
- Geldzuwendungen sind stets steuerpflichtig, unabhängig von der Höhe. Auch 20 Euro bar zum Geburtstag sind Arbeitslohn.
- Weihnachten, Ostern und Pfingsten sind keine persönlichen Anlässe. Für ein Weihnachtspräsent bleiben die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG), die Betriebsveranstaltung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) oder die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG.
- Eine anlasslose, pauschale Ausgabe fällt nicht darunter. Die Zuwendung muss zeitnah und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ereignis erfolgen.
- Ein Anlass, der nur auf dem Papier steht. Der Nachweis des Ereignisses ist Teil der Voraussetzung, nicht Beiwerk.
Wenn die 60 Euro nicht greifen
| Fall | Wert | Art | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Sachzuwendung ohne persönlichen Anlass, je Monat und Person | 50 € | Freigrenze | § 8 Abs. 2 S. 11 EStG |
| Zuwendung im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, je Teilnehmer | 110 € | Freibetrag | § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG |
| Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen | 30 % | Wahlrecht | § 37b EStG |
| Höchstbetrag der Pauschalversteuerung je Empfänger und Jahr | 10.000 € | Obergrenze | § 37b EStG |
Warum die Sachform so genau geprüft wird
Der Unterschied zwischen Sachzuwendung und Geldleistung ist im Lohnsteuerrecht keine Formfrage. Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und Geldsurrogate sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich Geldleistung — auch wenn sie im Alltag „Gutschein" heißen.
Für Gutscheine und Geldkarten hat der Gesetzgeber das in § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG präzisiert: Sie gelten nur dann als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und zusätzlich die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Maßgebliche Verwaltungsanweisung dazu ist das BMF-Schreiben vom 15. März 2022.
Für die Aufmerksamkeit heißt das: Ein Warengutschein kann tragen, eine Karte mit praktisch unbegrenztem Einsatz nicht. Wer sich hier vertut, hat keine steuerfreie Geste gemacht, sondern eine Lohnzahlung ohne Abrechnung.
Ein Wort, zwei Vorschriften
Der Begriff „Aufmerksamkeiten" kommt im Steuerrecht zweimal vor und meint nicht dasselbe. R 19.6 LStR regelt die Zuwendung an Mitarbeitende aus persönlichem Anlass — darum geht es hier. Im Bewirtungsrecht bezeichnet R 4.10 EStR mit demselben Wort Aufmerksamkeiten in geringem Umfang als übliche Geste der Höflichkeit, etwa bei betrieblichen Besprechungen; diese Abgrenzung nimmt das BMF-Schreiben vom 19. November 2025 in Bezug.
Die Verwechslung ist folgenreich, weil beide Vorschriften unterschiedliche Rechtsfolgen haben und in verschiedenen Verfahren geprüft werden: die eine in der Lohnsteuer-Außenprüfung, die andere beim Betriebsausgabenabzug.
Der Nachweis, an dem alles hängt
Trägt nicht: Nur den Kaufbeleg ablegen. Er zeigt, was gekauft wurde — nicht, wer es aus welchem Anlass erhalten hat.
Trägt nicht: Präsente auf Vorrat kaufen und später zuordnen. Die Zuwendung muss zeitnah zum Anlass erfolgen; ein Sammeleinkauf im Januar belegt keinen Anlass im Oktober.
Trägt nicht: Bei knappen Beträgen mit dem Nettopreis rechnen. Die 60 Euro verstehen sich brutto, einschließlich Umsatzsteuer.
Trägt: Zu jeder Zuwendung Empfänger, Anlass, Datum und Bruttowert festhalten und mit dem Einkaufsbeleg verknüpfen. Diese vier Angaben sind der ganze Nachweis.
Ob eine konkrete Zuwendung als Aufmerksamkeit, als Sachbezug oder als Arbeitslohn einzuordnen ist, entscheidet die Lohnabrechnung anhand des Einzelfalls. Diese Zusammenfassung gibt die Regel wieder, nicht die Beurteilung Ihres Falls.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- R 19.6 LStR — Aufmerksamkeiten aus besonderem persönlichem Anlass, Freigrenze 60 Euro brutto je Anlass
- § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG — Abgrenzung Geldleistung und Sachbezug
- BMF-Schreiben vom 15.03.2022, IV C 5 - S 2334/19/10007 :007 — Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug
- § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG — Sachbezugsfreigrenze 50 Euro je Monat
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG — Betriebsveranstaltung, Freibetrag 110 Euro
- § 37b EStG — Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen mit 30 Prozent
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Gilt die 60-Euro-Grenze je Anlass oder je Jahr?
- Je Anlass. Mehrere persönliche Ereignisse im selben Jahr werden getrennt beurteilt. Mehrere Präsente zum selben Ereignis werden dagegen zusammengerechnet.
- Ist ein Weihnachtsgeschenk eine Aufmerksamkeit?
- Nein. Weihnachten, Ostern und Pfingsten sind keine besonderen persönlichen Anlässe im Sinne von R 19.6 LStR. Für Weihnachtspräsente kommen die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze, die Betriebsveranstaltung oder die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG in Betracht.
- Darf ich stattdessen Geld geben?
- Sie dürfen — nur ist es dann Arbeitslohn. Geldzuwendungen sind unabhängig von der Höhe steuerpflichtig. Die Regel des R 19.6 LStR erfasst ausschließlich Sachzuwendungen.
- Zählt ein Gutschein als Sachzuwendung?
- Nur unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG: Der Gutschein muss ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und zusätzlich die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 15.03.2022. Karten mit praktisch unbegrenztem Einsatz erfüllen das nicht.
- Was passiert bei 65 Euro?
- Die Freigrenze ist überschritten, damit ist die gesamte Zuwendung steuerpflichtig — nicht nur die 5 Euro darüber. Ob und wie sich der Vorgang anschließend pauschal versteuern lässt, richtet sich unter anderem nach § 37b EStG und gehört in die Lohnabrechnung.
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