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Vorsteuerabzug: die Voraussetzungen und die häufigsten Ausfälle

Der Vorsteuerabzug scheitert selten am großen Fehler. Er scheitert an einer fehlenden Steuernummer, an „Diverses" als Leistungsbeschreibung, an einem Beleg, den niemand mehr findet. Die Norm dahinter ist ein einziger Satz.

Stand: 07. August 2026

Die Grundregel

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG lässt keinen Auslegungsspielraum: „Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt." Ohne Rechnung kein Abzug — und zwar unabhängig davon, wie eindeutig die Zahlung belegt ist.

Die Rechnung ist damit die formale Seite. Daneben stehen die materiellen Voraussetzungen des § 15 UStG, etwa dass die Leistung von einem anderen Unternehmer für Ihr Unternehmen ausgeführt wurde. Beide Seiten müssen erfüllt sein; diese Seite behandelt die formale.

Was die Rechnung dafür tragen muss

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift beider Seiten — des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers.
  • Ausstellungsdatum und eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer.
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung beziehungsweise Umfang und Art der sonstigen Leistung.
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, bei Anzahlungen der Zeitpunkt der Vereinnahmung.
  • Nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag oder der Hinweis auf die Steuerbefreiung.
  • Bis 250 Euro brutto genügen stattdessen die vier Angaben des § 33 UStDV.

Die häufigsten Ausfälle

Trägt nicht: Eigenbeleg statt Rechnung. Er kann den Betriebsausgabenabzug tragen, den Vorsteuerabzug nicht — dieser setzt eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG voraus.

Trägt nicht: Kontoauszug, Kartenbeleg oder Zahlungsbestätigung als einziger Nachweis. Ein Zahlungsnachweis ist keine Rechnung.

Trägt nicht: Leistungsbeschreibung ohne Umfang und Art. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG verlangt Menge und handelsübliche Bezeichnung, nicht die interne Sammelposition.

Trägt nicht: Reduzierte Angaben bei Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG — dort gilt die Kleinbetragserleichterung nicht (§ 33 Satz 3 UStDV).

Trägt: Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro brutto, wenn die vier Angaben des § 33 UStDV vollständig sind.

Trägt: Elektronische Rechnung, wenn sie im Empfangsformat aufbewahrt und mit der Buchung verknüpft bleibt (GoBD Rz. 63, 64, 131).

Werte und Fundstellen

GegenstandWertFundstelle
Rechnung als Voraussetzung des Abzugszwingend§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG
Reduzierte Angaben ausreichendbis 250 Euro brutto§ 33 UStDV
Keine Erleichterung bei§§ 3c, 6a, 13b UStG§ 33 Satz 3 UStDV
Aufbewahrung der Rechnung8 Jahre§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG
Benennung des Zahlungsempfängersauf Verlangen§ 160 Abs. 1 AO

Berichtigung und Rückwirkung: umstritten

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug nicht allein wegen formeller Rechnungsmängel versagt werden darf, wenn die materiellen Voraussetzungen der Finanzbehörde bekannt sind oder ergänzend nachgewiesen werden; eine Berichtigung kann danach auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirken (C-518/14 Senatex und C-516/14 Barlis 06, beide vom 15. September 2016; dazu BFH vom 20. Oktober 2016, V R 26/15).

Der deutsche Gesetzgeber hat gegengesteuert: § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG bestimmt, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2a AO ist. Verfahrensrechtlich ist die Rückwirkung damit nicht ohne Weiteres durchsetzbar. Das Thema ist streitanfällig und im Einzelfall mit Ihrer Kanzlei zu klären.

Betriebsausgabe ist nicht Vorsteuer

Ein fehlender oder mangelhafter Beleg trifft zuerst den Vorsteuerabzug. Der Betriebsausgabenabzug entfällt dadurch nicht automatisch — er hat seine eigene Grenze in § 160 Abs. 1 AO: Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, Gläubiger oder Empfänger genau zu benennen.

Praktisch heißt das: Ein Eigenbeleg mit genauem Empfänger, Anlass und Betrag rettet oft die Betriebsausgabe. Die Vorsteuer ist trotzdem verloren, und die Häufung solcher Fälle ist ein Prüfungsschwerpunkt.

Ob eine Rechnung im Einzelfall zum Abzug berechtigt, hängt auch an Voraussetzungen, die nicht auf dem Dokument stehen. Diese Seite ordnet die Regeln, sie ersetzt die Prüfung durch Ihre Kanzlei nicht.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG — Rechnungsbesitz als Voraussetzung
  • § 14 Abs. 4 UStG — Pflichtangaben, insbesondere Nr. 5 zur Leistungsbeschreibung
  • § 33 UStDV — Kleinbetragsrechnungen und die Ausnahmen der §§ 3c, 6a, 13b UStG
  • § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG — Berichtigung ist kein rückwirkendes Ereignis
  • EuGH, Urteile vom 15.09.2016, C-518/14 (Senatex) und C-516/14 (Barlis 06); BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15
  • § 160 Abs. 1 AO — Benennung des Zahlungsempfängers

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Reicht ein Kontoauszug für den Vorsteuerabzug?
Nein. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG verlangt den Besitz einer Rechnung nach §§ 14, 14a UStG. Ein Kontoauszug belegt die Zahlung, nicht die abgerechnete Leistung mit ihren Pflichtangaben.
Kann ich Vorsteuer aus einem Eigenbeleg ziehen?
Nein. Ein Eigenbeleg ist keine Rechnung im Sinne der §§ 14, 14a UStG. Er kann den Betriebsausgabenabzug tragen, sofern der Zahlungsempfänger benannt ist (§ 160 AO), verschafft aber keinen Vorsteuerabzug.
Berechtigt eine Kleinbetragsrechnung zum Abzug?
Ja, bis 250 Euro Gesamtbetrag brutto genügen die vier Angaben des § 33 UStDV. Ausgenommen sind Leistungen nach §§ 3c, 6a und 13b UStG — dort sind die vollständigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlich.
Was tun bei einer fehlerhaften Rechnung?
Verlangen Sie eine Berichtigung beim Aussteller und dokumentieren Sie, wann Sie das getan haben. Ob die Berichtigung auf den ursprünglichen Zeitpunkt zurückwirkt, ist zwischen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG umstritten.
Verliere ich mit der Vorsteuer auch die Betriebsausgabe?
Nicht automatisch. Beide Abzüge folgen unterschiedlichen Normen. Die Betriebsausgabe fällt erst, wenn Sie den Empfänger auf Verlangen der Finanzbehörde nicht genau benennen (§ 160 Abs. 1 AO).

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