Digitale Rechnungsverarbeitung: Eingang bis Archiv
Digital wird eine Rechnungsverarbeitung nicht dadurch, dass PDF-Dateien in einem Ordner liegen. Die GoBD stellen an jeden Schritt eine eigene Anforderung — und eine davon schließt genau diese Ablage ausdrücklich aus.
Stand: 07. August 2026
Der Eingang bestimmt den Rest
Rechnungen kommen auf drei Wegen: als strukturierte E-Rechnung, als sonstige elektronische Rechnung wie ein PDF und auf Papier. Elektronisch empfangene Belege sind grundsätzlich in dem Format aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden (GoBD Rz. 131 Satz 1). Papier gelangt über das ersetzende Scannen in dieselbe Kette.
Erfolgt die Belegsicherung unmittelbar nach Eingang mittels eines Datenverarbeitungssystems, „stellt sich die Frage der Zumutbarkeit und Praktikabilität hinsichtlich der zeitgerechten Erfassung/Belegsicherung und längerer Fristen nicht" (GoBD Rz. 52). Der Satz danach ist der Preis dafür: Eine unprotokollierte Änderung ist dann nicht mehr zulässig.
Die Schritte und ihre Anforderungen
| Schritt | Anforderung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Belegsicherung | unmittelbar nach Eingang | GoBD Rz. 52 |
| Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle | innerhalb von 10 Tagen | GoBD Rz. 47 |
| Buchung | bis Ablauf des Folgemonats | GoBD Rz. 52 |
| Aufbewahrung von Rechnungen | 8 Jahre | § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG |
| Aufbewahrung von Buchungsbelegen | 8 Jahre | § 147 Abs. 3 Satz 1 AO |
| Verfahrensdokumentation | solange die zugehörigen Belege aufzubewahren sind | GoBD Rz. 154 |
Was das Verfahren leisten muss
Trägt: Beleg und Buchung bleiben verknüpft. Elektronisch genügen die Verbindung mit einem Datensatz, ein eindeutiger Index oder ein Barcode (GoBD Rz. 63, 64).
Trägt: Unveränderbarkeit durch Festschreibung, Protokollierung, Historisierung, Versionierung oder Zugriffsberechtigungen — hardwaremäßig, softwaremäßig oder organisatorisch (GoBD Rz. 110).
Trägt: Der per Texterkennung gewonnene Volltext wird nach Verifikation und Korrektur über die Dauer der Aufbewahrungsfrist mit aufbewahrt und für Prüfzwecke verfügbar gemacht (GoBD Rz. 130).
Trägt nicht: Ablage in einem Dateisystem ohne zusätzliche Maßnahmen. Sie erfüllt die Anforderungen der Unveränderbarkeit regelmäßig nicht (GoBD Rz. 110).
Trägt nicht: Eine Formatumwandlung, die den strukturierten Datenteil einer E-Rechnung löscht (GoBD Rz. 125, Beispiel 10).
Trägt nicht: Weiterbearbeitung des Papiers nach dem Erfassen. Die Papierbelege sind dem weiteren Bearbeitungsgang zu entziehen, damit auf ihnen keine Vermerke mehr entstehen (GoBD Rz. 139).
Ersetzendes Scannen als Teil der Kette
Nach der bildlichen Erfassung dürfen Papierdokumente vernichtet werden, „soweit sie nicht nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften im Original aufzubewahren sind" (GoBD Rz. 140). Der Verzicht auf das Papier darf Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigen (Rz. 141).
Voraussetzung ist eine Organisationsanweisung: wer erfassen darf, zu welchem Zeitpunkt erfasst wird, welches Schriftgut erfasst wird, ob bildliche oder inhaltliche Übereinstimmung nötig ist, wie die Qualitätskontrolle abläuft und wie Fehler protokolliert werden (Rz. 136). Farbe ist wiederzugeben, wenn ihr Beweisfunktion zukommt (Rz. 137). Eine elektronische Signatur oder ein Zeitstempel ist für Besteuerungszwecke nicht erforderlich (Rz. 138).
Die Verfahrensdokumentation
Für jedes eingesetzte System muss eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorliegen; sie „muss verständlich und damit für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar sein" (GoBD Rz. 151). Sie besteht in der Regel aus allgemeiner Beschreibung, Anwenderdokumentation, technischer Systemdokumentation und Betriebsdokumentation (Rz. 153).
Über die gesamte Aufbewahrungsfrist muss nachgewiesen sein, dass das dokumentierte Verfahren dem eingesetzten entspricht, insbesondere für die eingesetzten Programmversionen; Änderungen sind zu versionieren und historisch nachvollziehbar zu halten (Rz. 154). Rz. 155 entlastet nur scheinbar: Eine Dokumentationslücke, welche die Prüfbarkeit beeinträchtigt, ist sehr wohl ein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht.
Angriffspunkte, die sich aus den Normen ergeben
- Fehlende oder überholte Verfahrensdokumentation, insbesondere ohne Nachweis der Programmidentität über die gesamte Frist (GoBD Rz. 154).
- Belegablage im Dateisystem ohne zusätzliche Maßnahmen (GoBD Rz. 110).
- Fehlende Verknüpfung von Beleg und Buchung; Korrektur- und Stornobuchungen ohne Rückbezug auf die ursprüngliche Buchung (GoBD Rz. 63, 64).
- Zeitliche Lücken: unbare Vorfälle jenseits der Zehn-Tage-Marke, Buchung jenseits des Folgemonats ohne vorherige Grundaufzeichnung (GoBD Rz. 47, 52).
- Ersetzendes Scannen ohne Organisationsanweisung oder mit weiter bearbeitetem Papier (GoBD Rz. 136, 139).
- Datenüberlassung an die Finanzbehörde ohne die zur Auswertung notwendigen Struktur- und Herkunftsinformationen (GoBD Rz. 176).
Ordnungsmäßigkeit ist eine Eigenschaft Ihres Verfahrens, nicht eines Produkts: Parametrisierung, Rechtevergabe, Datenqualität und Dokumentation entscheiden mit. Die Finanzverwaltung trifft deshalb keine allgemein gültigen Aussagen zur Konformität einzelner Software (GoBD Rz. 179).
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- GoBD Rz. 47, 52 — Belegsicherung, Zehn-Tage-Marke und Abstand zur Buchung
- GoBD Rz. 63, 64, 110, 125, 130, 131 — Verknüpfung, Unveränderbarkeit, Format und Volltext
- GoBD Rz. 136 bis 141 — ersetzendes Scannen, Organisationsanweisung, Medienbruch
- GoBD Rz. 151 bis 155 und Rz. 179 — Verfahrensdokumentation und Grenzen von Aussagen zur Software
- § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG und § 147 Abs. 3 AO — acht Jahre und der Vorbehalt der Festsetzungsfrist
- BStBK und DStV, Muster-Verfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen, Version 2.1, Stand 27.02.2026
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Darf ich eingegangene PDF-Rechnungen ausdrucken und die Datei löschen?
- Nein. Elektronisch empfangene Belege sind grundsätzlich in dem Format aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden (GoBD Rz. 131 Satz 1). Der Ausdruck ist eine Kopie, kein Ersatz für das elektronische Original.
- Reicht ein geordneter Ordner auf dem Netzlaufwerk?
- Regelmäßig nicht. GoBD Rz. 110 sagt ausdrücklich, dass die Ablage in einem Dateisystem die Anforderungen der Unveränderbarkeit nicht erfüllt, soweit keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden — etwa Festschreibung, Protokollierung, Historisierung oder ein Zugriffsberechtigungskonzept.
- Muss ich den Text aus der Texterkennung aufbewahren?
- Ja. Wird bei der bildlichen Erfassung ein Volltext erzeugt, ist dieser nach Verifikation und Korrektur über die Dauer der Aufbewahrungsfrist mit aufzubewahren und für Prüfzwecke verfügbar zu machen (GoBD Rz. 130).
- Wer schreibt die Verfahrensdokumentation?
- Sie ist Pflicht des Steuerpflichtigen (GoBD Rz. 151). Ein Softwareanbieter kann Bausteine liefern, etwa zur eingesetzten Systemversion und zum Ablauf, die Verantwortung für das Gesamtdokument bleibt aber im Unternehmen. Für das ersetzende Scannen bieten die Kammern eine Mustervorlage an.
- Wie lange bleiben digitale Rechnungen im Archiv?
- Acht Jahre ab Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG); für Buchungsbelege gilt dieselbe Frist nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO. Die Frist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch läuft.
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