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Wann der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist

Der Vorsteuerabzug fällt nicht nur aus, wenn der Beleg fehlt. Er fällt auch aus, wenn der Beleg makellos ist und trotzdem das Falsche belegt. Vier Normen entscheiden darüber — und drei davon stehen im Umsatzsteuergesetz selbst, eine im Einkommensteuergesetz.

Stand: 08. August 2026

Der formale Ausschluss: keine Rechnung, kein Abzug

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG verlangt, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Das ist der häufigste Ausfall, und er ist der einzige, der sich reparieren lässt: durch eine berichtigte Rechnung des Ausstellers.

Was keine Rechnung ist und den Abzug deshalb nicht trägt: der Kontoauszug, der Kartenbeleg, die Zahlungsbestätigung, der Lieferschein, die Proformarechnung, der Eigenbeleg. Alle sechs belegen etwas — nur nicht die abgerechnete Leistung mit ihren Pflichtangaben.

Für zwei Sonderfälle gilt das Rechnungserfordernis nicht: Die nach § 13b UStG geschuldete Steuer wird nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG abgezogen, die Erwerbsteuer nach Nr. 3 derselben Vorschrift. Dort hängt der Abzug an der entstandenen Steuer, nicht am Dokument.

Der Zuordnungsausschluss: unter zehn Prozent

Ein Gegenstand, den der Unternehmer zu weniger als zehn Prozent für sein Unternehmen nutzt, gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG als nicht für das Unternehmen bezogen. Die Folge ist kein anteiliger, sondern ein vollständiger Ausschluss — bei 9 Prozent unternehmerischer Nutzung gibt es keine Vorsteuer, nicht 9 Prozent davon.

Diese Grenze trifft in der Praxis Gegenstände mit gemischter Nutzung: Fahrzeuge, Geräte, Einrichtung im häuslichen Bereich. Sie verlangt eine belegte Nutzungsaufteilung, keine Schätzung im Nachhinein. Wer die Nutzung nicht laufend dokumentiert, kann sie in einer Prüfung nicht mehr belegen.

Der Verwendungsausschluss: steuerfreie Ausgangsumsätze

§ 15 Abs. 2 UStG schließt den Abzug für Leistungen aus, die der Unternehmer zur Ausführung bestimmter steuerfreier Umsätze verwendet. Wer steuerfrei vermietet, ärztliche Leistungen erbringt oder bestimmte Finanzdienstleistungen anbietet, bezieht seine Eingangsleistungen ohne Abzugsrecht — die Umsatzsteuer wird für ihn zum Kostenfaktor.

§ 15 Abs. 3 UStG nimmt davon Fälle wieder aus, insbesondere steuerfreie Ausfuhren und innergemeinschaftliche Lieferungen. Bei gemischter Verwendung ist aufzuteilen. Das ist kein Beleg-, sondern ein Strukturthema und gehört in die Abstimmung mit Ihrer Kanzlei, nicht in die Belegprüfung.

Der Repräsentationsausschluss: § 15 Abs. 1a UStG

Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das ertragsteuerliche Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 EStG oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt. Das Umsatzsteuerrecht übernimmt hier eine einkommensteuerliche Wertung — deshalb steht die entscheidende Liste in einem anderen Gesetz.

Die praktisch wichtigste Ausnahme steht in Satz 2 derselben Vorschrift: Für Bewirtungsaufwendungen gilt der Ausschluss nicht, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG den Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen beschränkt. Die ertragsteuerliche Kürzung auf 70 Prozent schlägt also nicht auf die Vorsteuer durch; sie bleibt bei angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen in voller Höhe abziehbar.

Werte und Fundstellen

Grund des AusschlussesFolgeFundstelle
Keine Rechnung nach §§ 14, 14a UStGkein Abzug, bis berichtigt§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG
Unternehmerische Nutzung unter 10 Prozentvollständiger Ausschluss§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
Verwendung für bestimmte steuerfreie UmsätzeAusschluss, Rückausnahmen in Abs. 3§ 15 Abs. 2 und 3 UStG
Geschenke an Geschäftsfreunde über 50 Euro je Empfänger und WirtschaftsjahrVorsteuer entfällt vollständig§ 15 Abs. 1a UStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
Gästehäuser, Jagd, Fischerei, Segel- und MotorjachtenVorsteuer entfällt§ 15 Abs. 1a UStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4 EStG
Unangemessene Aufwendungen, Aufwendungen der LebensführungVorsteuer entfällt§ 15 Abs. 1a UStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, § 12 Nr. 1 EStG
Bewirtung aus geschäftlichem AnlassVorsteuer bleibt voll abziehbar§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG

Was im Beleglauf darüber entscheidet

Trägt nicht: Geschenke an einen Geschäftsfreund über 50 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Das ist eine Freigrenze: Ein Cent darüber lässt den Betriebsausgabenabzug und damit über § 15 Abs. 1a UStG auch die gesamte Vorsteuer entfallen — nicht nur den übersteigenden Teil.

Trägt nicht: Ausländische Umsatzsteuer auf einem Reise- oder Einkaufsbeleg. § 15 UStG erfasst nur die deutsche Steuer; eine Erstattung läuft über ein eigenes Verfahren im anderen Staat.

Trägt nicht: Ein Steuerbetrag, der höher ausgewiesen ist als gesetzlich geschuldet. Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer; den Mehrbetrag schuldet der Aussteller nach § 14c Abs. 1 UStG.

Trägt: Bewirtungsbeleg mit Anlass, Teilnehmern und ordnungsmäßiger Rechnung: 70 Prozent im Aufwand, 100 Prozent in der Vorsteuer (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG).

Trägt: Geschenke werden je Empfänger und Wirtschaftsjahr summiert erfasst. Ohne diese Summierung ist die Freigrenze weder prüfbar noch einzuhalten; zusätzlich verlangt § 160 Abs. 1 AO auf Verlangen die genaue Benennung des Empfängers.

Der Ausschluss nach § 15 Abs. 1a UStG folgt einer ertragsteuerlichen Wertung, die vom Einzelfall abhängt — insbesondere bei der Frage der Angemessenheit. Diese Seite ordnet die Systematik und ersetzt die Prüfung durch Ihre Kanzlei nicht.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG — Rechnungsbesitz als Voraussetzung des Abzugs
  • § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG — Zuordnung erst ab zehn Prozent unternehmerischer Nutzung
  • § 15 Abs. 1a UStG — Ausschluss bei Repräsentationsaufwand, Satz 2 zur Bewirtung
  • § 15 Abs. 2 und 3 UStG — Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen und Rückausnahmen
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 EStG, § 12 Nr. 1 EStG — die in Bezug genommenen Abzugsverbote
  • § 14c Abs. 1 UStG, § 160 Abs. 1 AO — unrichtiger Steuerausweis, Benennung des Empfängers

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Ist die Vorsteuer aus Bewirtungskosten auf 70 Prozent gekürzt?
Nein. § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG nimmt Bewirtungsaufwendungen vom Vorsteuerausschluss aus. Aus angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen ist die Vorsteuer in voller Höhe abziehbar, sofern eine ordnungsmäßige Rechnung vorliegt. Die Kürzung auf 70 Prozent betrifft nur den Betriebsausgabenabzug.
Ein Geschenk hat 52 Euro gekostet. Wie viel Vorsteuer bleibt?
Keine. Die 50 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr sind eine Freigrenze, kein Freibetrag (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Wird sie überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug für den gesamten Betrag — und über § 15 Abs. 1a UStG damit auch der gesamte Vorsteuerabzug.
Kann ich die Vorsteuer anteilig ziehen, wenn ich einen Gegenstand nur wenig betrieblich nutze?
Unterhalb von zehn Prozent unternehmerischer Nutzung nicht: Der Gegenstand gilt dann als nicht für das Unternehmen bezogen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG), und der Abzug entfällt vollständig. Oberhalb dieser Grenze kommt eine Aufteilung in Betracht, deren Maßstab dokumentiert sein muss.
Ich habe im EU-Ausland eingekauft und ausländische Umsatzsteuer bezahlt. Was nun?
Diese Steuer ist in der deutschen Voranmeldung nicht abziehbar. Ob und wie sie erstattet wird, richtet sich nach dem Verfahren des jeweiligen Staates. Der Beleg gehört trotzdem vollständig ins Archiv — er wird für das Erstattungsverfahren gebraucht und darf vorher nicht vernichtet werden.
Rettet ein Eigenbeleg den Vorsteuerabzug?
Nein. Der Abzug setzt eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG voraus, und ein Eigenbeleg ist keine. Er kann den Betriebsausgabenabzug tragen, sofern der Zahlungsempfänger auf Verlangen genau benannt wird (§ 160 Abs. 1 AO). Die Vorsteuer bleibt verloren.

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