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Rechnung berichtigen — rückwirkend oder nicht

Eine fehlerhafte Rechnung wird nicht überschrieben, sondern berichtigt — und zwar vom Aussteller. Was der Empfänger selbst auf den Beleg schreibt, ist keine Berichtigung, sondern eine Änderung an einem aufbewahrungspflichtigen Dokument.

Stand: 08. August 2026

Die Norm: § 31 Abs. 5 UStDV

Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a UStG enthält oder wenn Angaben in ihr unzutreffend sind. Übermittelt werden müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben — und zwar durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist. Für dieses Dokument gelten dieselben Anforderungen an Form und Inhalt wie für die Rechnung selbst.

Daraus folgen zwei praktische Punkte. Erstens: Eine vollständig neue Rechnung ist nicht erforderlich; ein Berichtigungsdokument mit eindeutigem Bezug genügt. Zweitens: Dieser Bezug ist die eigentliche Anforderung. Ein Schreiben „die Steuernummer lautet richtig …" ohne Angabe von Rechnungsnummer und Datum berichtigt nichts.

Die Rückwirkung ist umstritten — und bleibt es

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug nicht allein wegen formeller Rechnungsmängel versagt werden darf, wenn die materiellen Voraussetzungen der Finanzbehörde bekannt sind oder ergänzend nachgewiesen werden; eine Berichtigung kann danach auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirken (C-518/14 Senatex und C-516/14 Barlis 06, beide vom 15. September 2016). Der Bundesfinanzhof ist dem gefolgt (Urteil vom 20. Oktober 2016, V R 26/15).

Der deutsche Gesetzgeber hat gegengesteuert: § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG bestimmt, dass die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2a AO ist. Verfahrensrechtlich ist die Rückwirkung damit nicht ohne Weiteres durchsetzbar.

Für die Praxis heißt das: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine späte Berichtigung Zinsen und Periodenverschiebung erspart. Berichtigen Sie früh, dokumentieren Sie den Zeitpunkt Ihrer Aufforderung — und behandeln Sie die Rückwirkung als Streitfrage, nicht als Entwarnung.

Welcher Fehler welchen Weg verlangt

FallWegFundstelle
Pflichtangabe fehlt oder ist unzutreffendBerichtigungsdokument mit eindeutigem Bezug§ 31 Abs. 5 UStDV
Steuer zu hoch ausgewiesenMehrbetrag wird geschuldet, bis gegenüber dem Empfänger berichtigt§ 14c Abs. 1 UStG
Steuer unberechtigt ausgewiesenBerichtigung erst nach Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens§ 14c Abs. 2 UStG
Entgelt hat sich nachträglich geändertBerichtigung der Bemessungsgrundlage§ 17 Abs. 1 UStG
Berichtigung als rückwirkendes Ereignisgesetzlich verneint§ 14 Abs. 4 Satz 4 UStG
Original und Berichtigungbeide aufzubewahren, 8 Jahre§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG

Berichtigung, Storno, Gutschrift — was was ist

Trägt: Berichtigungsdokument des Ausstellers mit Bezug auf Nummer und Datum der ursprünglichen Rechnung. Das ist der vom Gesetz vorgesehene Weg (§ 31 Abs. 5 UStDV).

Trägt: Vollständige Stornorechnung mit anschließender neuer Rechnung. Aufwendiger, aber eindeutig — vorausgesetzt, alle drei Dokumente bleiben miteinander verknüpft.

Trägt nicht: Handschriftliche Ergänzung auf dem erhaltenen Beleg. Der Empfänger kann eine fremde Rechnung nicht berichtigen, und die Änderung beschädigt die Unveränderbarkeit des Belegs (GoBD Rz. 107, 108, 111).

Trägt nicht: Die falsche Fassung löschen und die richtige an ihre Stelle setzen. Buchungsrelevante Belege dürfen nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Abs. 4 AO, GoBD Rz. 107).

Trägt nicht: Eine Berichtigung als „Gutschrift" bezeichnen. Die Angabe „Gutschrift" nach § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG meint die Abrechnung durch den Leistungsempfänger, nicht die kaufmännische Korrektur — die Verwechslung erzeugt eine falsche Pflichtangabe.

Berichtigung einer E-Rechnung

Bei elektronischen Rechnungen im strukturierten Format gehört die Berichtigung in dasselbe Format. Der strukturierte Teil ist führend; ein PDF-Anschreiben mit der richtigen Angabe berichtigt den Datensatz nicht.

Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 unterscheidet dafür drei Fehlerklassen mit unterschiedlichen Folgen: Formatfehler, also Verstöße gegen die Syntax der Norm — dann liegt keine E-Rechnung vor, sondern nur eine sonstige Rechnung; Verstöße gegen Geschäftsregeln, die umsatzsteuerlich teils unbeachtlich bleiben; und inhaltliche Fehler wie ein falscher Steuersatz. Nicht jeder Fehler verlangt denselben Aufwand.

Für das Archiv gilt in jedem Fall: Der strukturierte Datenteil darf nicht durch eine Formatumwandlung gelöscht werden (GoBD Rz. 125), und beide Fassungen — die ursprüngliche und die berichtigte — bleiben aufbewahrungspflichtig.

Was die Berichtigung im Beleglauf hinterlassen muss

  • Die ursprüngliche Rechnung bleibt unverändert erhalten. Sie ist nicht falsch geworden, sie ist unvollständig gewesen.
  • Das Berichtigungsdokument ist mit ihr verknüpft, in beide Richtungen nachvollziehbar (GoBD Rz. 63, 64).
  • Der Zeitpunkt, zu dem Sie die Berichtigung angefordert haben, ist festgehalten. Er ist Ihr Nachweis, dass Sie den Mangel nicht liegen ließen.
  • Ist die Rechnung bereits gebucht, wird die Korrekturbuchung auf die ursprüngliche Buchung rückbeziehbar geführt — Korrektur- und Stornobuchungen müssen zuordenbar bleiben.
  • Wurde eine Zahlung geleistet, bleibt sie dem ursprünglichen Beleg zugeordnet. Die Berichtigung ändert die Rechnung, nicht den Zahlungsvorgang.

Ob eine Berichtigung im konkreten Fall zurückwirkt, ist zwischen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG streitig und hängt am Einzelfall. Klären Sie die Behandlung vor der nächsten Voranmeldung mit Ihrer Kanzlei.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 31 Abs. 5 UStDV — Voraussetzungen und Form der Rechnungsberichtigung
  • § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG — Berichtigung ist kein rückwirkendes Ereignis
  • EuGH, Urteile vom 15.09.2016, C-518/14 (Senatex) und C-516/14 (Barlis 06); BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15
  • § 14c Abs. 1 und 2 UStG, § 17 Abs. 1 UStG — unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis, Änderung der Bemessungsgrundlage
  • § 146 Abs. 4 AO, GoBD Rz. 63, 64, 107, 108, 111, 125 — Unveränderbarkeit, Verknüpfung, strukturierter Datenteil
  • BMF-Schreiben vom 15.10.2025, GZ III C 2 - S 7287-a/00019/007/243 — Fehlerklassen bei E-Rechnungen

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Muss der Aussteller eine komplett neue Rechnung schreiben?
Nicht zwingend. § 31 Abs. 5 UStDV lässt es genügen, dass die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument übermittelt werden, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist. Für dieses Dokument gelten dieselben Form- und Inhaltsanforderungen wie für die Rechnung.
Darf ich als Empfänger die Rechnung selbst korrigieren?
Nein. Die Berichtigung ist Sache des Ausstellers. Eine Ergänzung auf dem erhaltenen Beleg ändert ein aufbewahrungspflichtiges Dokument und verstößt gegen das Gebot, den ursprünglichen Inhalt feststellbar zu halten (§ 146 Abs. 4 AO, GoBD Rz. 107). Fordern Sie die Berichtigung an und halten Sie fest, wann Sie das getan haben.
Was passiert, wenn zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen wurde?
Der Aussteller schuldet den Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG, bis er die Rechnung gegenüber dem Empfänger berichtigt. Der Empfänger darf nur die gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer ziehen, nicht den überhöhten Ausweis.
Wirkt die Berichtigung auf den ursprünglichen Zeitraum zurück?
Das ist umstritten. Der Europäische Gerichtshof hat die Rückwirkung anerkannt (C-518/14, C-516/14; dazu BFH V R 26/15), § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG verneint dagegen ein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung. Die Frage ist streitanfällig und im Einzelfall zu klären — verlassen Sie sich nicht auf eine späte Korrektur.
Muss ich die fehlerhafte Fassung aufbewahren?
Ja. Beide Fassungen sind Rechnungen und unterliegen der Aufbewahrungspflicht von acht Jahren ab Schluss des Ausstellungsjahres (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG). Die berichtigte Fassung ersetzt die ursprüngliche im Archiv nicht, sie tritt daneben.

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