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Verauslagte Kosten richtig zurückholen

Jemand hat vorgestreckt, und das Geld soll zurück. Welcher Weg dafür richtig ist, entscheidet nicht die Höhe des Betrags, sondern eine Frage davor: Wer hat gezahlt, und wer soll erstatten? Vier Konstellationen, vier Rechtsfolgen.

Stand: 08. August 2026

Zurückholen heißt vier verschiedene Dinge

Im Alltag klingt es nach einem Vorgang: Auslage gemacht, Geld zurück. Steuerlich sind es vier, und sie enden an verschiedenen Stellen — in der Lohnabrechnung, in der Bilanz, in der Ausgangsrechnung oder in der Privateinlage.

Die Weiche stellt der Beleg des Dritten. Auf wessen Namen er lautet und in wessen Namen gezahlt wurde, entscheidet über den Rückweg. Die Überweisung danach ist nur noch Vollzug.

Wer verauslagt hat, wer zurückzahlt

KonstellationRückwegFundstelle
Mitarbeitende zahlen privat für den BetriebAuslagenersatz, steuerfrei bei Einzelnachweis§ 3 Nr. 50 EStG
Der Betrieb zahlt im Namen und für Rechnung des Kundendurchlaufender Posten, kein Entgelt§ 10 Abs. 1 UStG
Der Betrieb kauft im eigenen Namen für einen Auftrag einWeiterberechnung als Entgelt zum Satz der Hauptleistung§ 10 Abs. 1 UStG
Die Inhaberin eines Einzelunternehmens zahlt privatEinlage, kein Erstattungsvorgang§ 4 Abs. 1 EStG

Die Rückzahlung ist kein zweiter Geschäftsvorfall

Der Geschäftsvorfall ist der Einkauf beim Dritten. Die Erstattung gleicht nur aus, was dieser Einkauf ausgelöst hat — sie ist kein eigener Aufwand. Wer beides als Aufwand erfasst, hat den Betrag doppelt in der Gewinnermittlung.

Getragen wird die Buchung deshalb vom Beleg des Dritten. Die GoBD kennen dafür keine Ausnahme für private Zahlungswege: „Jeder Geschäftsvorfall ist urschriftlich bzw. als Kopie der Urschrift zu belegen. Ist kein Fremdbeleg vorhanden, muss ein Eigenbeleg erstellt werden" (GoBD Rz. 61).

Zum Buchungsbeleg wird der empfangene Beleg erst mit dem Kontierungsvermerk und der Verbuchung (GoBD Rz. 63); bei elektronischen Belegen darf die Kontierung über eine elektronische Verknüpfung erfolgen, etwa über einen eindeutigen Index oder einen Barcode (Rz. 64).

Was jeder Rückweg mitführen muss

  • Den Beleg des Dritten — nicht den privaten Kontoauszug, der die Zahlung zeigt, aber weder Leistung noch Anlass.
  • Den betrieblichen Anlass in ganzen Worten. „Material" beschreibt nichts; „Ersatzdichtungen für die Wartung bei Nordsee Technik" beschreibt den Vorgang.
  • Den Zahlungsempfänger. § 160 AO erlaubt der Finanzbehörde, den Betriebsausgabenabzug zu versagen, wenn Gläubiger oder Empfänger auf Verlangen nicht genau benannt werden.
  • Bei Beträgen über 250 Euro brutto die Firma als Leistungsempfänger auf der Rechnung — darunter genügen die vier Angaben des § 33 UStDV ohne Leistungsempfänger.
  • Eine Entscheidungsspur: wer geprüft, wer freigegeben hat, jeweils mit Zeitpunkt.
  • Die Verknüpfung von Beleg und Buchung, in beide Richtungen nachvollziehbar (GoBD Rz. 63, 64).

Woran das Zurückholen scheitert

Trägt nicht: Erstattet wird gegen eine Aufstellung, der Beleg bleibt beim Mitarbeitenden. Damit fehlt die Belegfunktion, die nach GoBD Rz. 61 die Grundvoraussetzung für die Beweiskraft der Buchführung ist.

Trägt nicht: Über 250 Euro lautet die Rechnung auf die Privatperson. Dann fehlt der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG) — und damit die Grundlage des Vorsteuerabzugs (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).

Trägt nicht: Monatlich fließt eine pauschale Summe ohne Nachweis. § 3 Nr. 50 EStG stellt nur Ersatz für im Einzelnen nachgewiesene Ausgaben steuerfrei; ohne Nachweis ist die Einordnung eine Frage der Lohnabrechnung.

Trägt nicht: Der Einkauf und die Rückzahlung werden beide als Aufwand gebucht. Der Ausgleich an die Person, die vorgestreckt hat, mindert den Gewinn kein zweites Mal.

Trägt: Beleg zuerst, dann Prüfung, dann Freigabe, dann Zahlung. In dieser Reihenfolge entsteht keine Ausgabe, für die der Grund erst nachgeliefert werden muss.

Der Rückweg über den Kunden hat eigene Regeln

Wird für einen Auftrag verauslagt, ist die Rückholung kein Erstattungs-, sondern ein Umsatzvorgang. Im eigenen Namen bezogene Kosten gehören zum Entgelt der eigenen Leistung und folgen deren Steuersatz. Nur was im Namen und für Rechnung des Auftraggebers vereinnahmt und verausgabt wird, bleibt als durchlaufender Posten außerhalb der Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 1 UStG).

Beides kann denselben Beleg betreffen und trotzdem verschiedene Wege nehmen: Nach innen erstattet der Betrieb die Auslage der Mitarbeiterin, nach außen berechnet er sie dem Kunden. Wer beides in einem Schritt bucht, verliert die Spur zwischen Eingangs- und Ausgangsseite.

Ob eine Ausgabe betrieblich veranlasst ist, entscheidet der Anlass, nicht das Zahlungsmittel. Bei gemischten Anlässen und bei Zahlungen von Gesellschafterinnen oder Geschäftsführern hängt die Behandlung vom Einzelfall ab und gehört zu Ihrer Kanzlei.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Benvero ist Software und führt selbst keine Zahlungen aus.
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 3 Nr. 50 EStG — durchlaufende Gelder und Auslagenersatz
  • § 10 Abs. 1 UStG — Bemessungsgrundlage und durchlaufende Posten
  • GoBD Rz. 47, 61, 63, 64 — zeitgerechte Erfassung, Belegfunktion, Kontierung und Verknüpfung
  • § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 33 UStDV, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG — Pflichtangaben, Kleinbetragsgrenze, Vorsteuerabzug
  • § 146 Abs. 1 Satz 2 AO, § 147 Abs. 3 und Abs. 4 AO, § 160 AO — Kassenaufzeichnung, Aufbewahrung, Empfängerbenennung
  • § 4 Abs. 1 EStG — Einlagen

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Kann ich verauslagte Kosten ohne Beleg erstatten?
Auszahlen können Sie, was Sie arbeitsrechtlich schulden. Die Buchung braucht trotzdem einen Beleg. Ist kein Fremdbeleg zu erlangen, kommt ein Eigenbeleg in Betracht (GoBD Rz. 61); er trägt den Betriebsausgabenabzug, verschafft aber keinen Vorsteuerabzug — dieser setzt eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG voraus.
Ist die Rückzahlung für Mitarbeitende steuerpflichtig?
Auslagenersatz ist nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei, wenn damit im Einzelnen nachgewiesene Ausgaben ersetzt werden, die für den Betrieb getätigt wurden. Fehlt der Einzelnachweis oder wird pauschal gezahlt, ist die Einordnung eine Frage des Einzelfalls und gehört in die Lohnabrechnung.
Wie lange darf jemand mit dem Einreichen warten?
Eine steuerliche Einreichungsfrist für Mitarbeitende gibt es nicht. Im Betrieb laufen aber Erfassungsfristen: unbare Vorgänge innerhalb von zehn Tagen in den Grundaufzeichnungen (GoBD Rz. 47), bare Vorgänge täglich (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Dazu kommt ein praktischer Grund: Thermopapier verblasst, und die Lesbarkeit muss über die gesamte Aufbewahrungsfrist erhalten bleiben.
Was ist bei der Inhaberin eines Einzelunternehmens anders?
Sie erstattet sich nichts, sie legt ein. Der Vorgang ist eine Einlage (§ 4 Abs. 1 EStG), kein Erstattungsvorgang mit Gläubiger und Schuldner. Beleg, Anlass und Aufbewahrung bleiben identisch.
Wie lange muss der Beleg aufbewahrt werden?
Buchungsbelege acht Jahre (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO), gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO). Die Frist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch offen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO).

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