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Trinkgeld bei der Bewirtung: nachweisen und buchen

Fünf Euro für die Bedienung, bar, ohne Quittung — und ein Jahr später steht die Frage im Prüfungsbericht. Trinkgeld ist der kleinste Posten einer Bewirtung und der, der am häufigsten unbelegt bleibt.

Stand: 07. August 2026

Trinkgeld gehört zur Bewirtung

Zahlt der Bewirtende zusätzlich zur Rechnung ein Trinkgeld, ist das ein Teil der Bewirtungsaufwendungen. Damit gilt dieselbe Regel wie für Speisen und Getränke: Bei einer Bewirtung aus geschäftlichem Anlass sind 70 Prozent der Aufwendungen abziehbar, 30 Prozent sind es nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Die Norm knüpft den Abzug an zwei Bedingungen. Die Aufwendungen müssen nach allgemeiner Verkehrsauffassung angemessen sein, und ihre Höhe wie die betriebliche Veranlassung müssen nachgewiesen sein. Beim Trinkgeld scheitert es fast nie an der Angemessenheit und fast immer am Nachweis.

Was das BMF-Schreiben dazu sagt

Das BMF-Schreiben vom 19. November 2025 (GZ IV C 6 - S 2145/00026/005/033) behandelt das Trinkgeld in Rn. 8 ausdrücklich. Es kann auf der maschinell erstellten Rechnung zusätzlich ausgewiesen werden — das ist der einfache Weg, weil das Trinkgeld dann Teil desselben Belegs ist.

Wird es dort nicht ausgewiesen, liegt die Feststellungslast beim Bewirtenden. Als Nachweis nennt das Schreiben die Quittierung durch den Empfänger auf der Rechnung. Feststellungslast heißt in der Praxis: Bleibt der Vorgang ungeklärt, geht das zu Lasten dessen, der den Abzug will.

Wie sich der Nachweis auf den Abzug auswirkt

SachverhaltAbziehbarNicht abziehbar
Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, Rechnung und Eigenbeleg vollständig70 %30 %
Trinkgeld auf derselben Rechnung ausgewiesen70 %30 %
Trinkgeld vom Empfänger auf der Rechnung quittiert70 %30 %
Beleg aus einem Kassenbetrieb ohne TSE-Absicherung0 %100 %

Was in der Praxis trägt

  • Das Trinkgeld gleich an der Kasse nennen, damit es auf dem maschinell erstellten Beleg erscheint — das ist der Weg, den Rn. 8 als Erstes beschreibt.
  • Ist es schon gezahlt, lassen Sie den Empfang auf der Rechnung quittieren. Das ist der zweite Weg, den dasselbe Schreiben nennt.
  • Kartenzahlung mit gesondert erfasstem Trinkgeld erzeugt den Nachweis von selbst, weil der Betrag auf demselben Zahlungsvorgang steht.
  • Der Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg bleibt in jedem Fall nötig — er trägt Anlass und Teilnehmer und wird der Rechnung beigefügt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).

Die Grenzen

Trägt nicht: Ein nachträglich geschriebener Zettel „Trinkgeld 5 Euro" ohne jede Verbindung zur Rechnung erbringt den Nachweis nicht. Das Schreiben verlangt die Quittierung des Empfängers, wenn der Betrag nicht auf der Rechnung steht.

Trägt nicht: Ein Eigenbeleg verschafft keinen Vorsteuerabzug. Der setzt eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG voraus (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).

Trägt nicht: Stammt der Beleg aus einem Betrieb mit elektronischem Aufzeichnungssystem und trägt er keine TSE-Absicherung, entfällt der Betriebsausgabenabzug für die gesamte Bewirtung — nicht nur für die 30 Prozent (BMF vom 19.11.2025, Rn. 13).

Trägt: Auf der Rechnung ausgewiesenes oder dort quittiertes Trinkgeld ist Teil der nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen und folgt der 70-Prozent-Regel.

Vorsteuer ist eine eigene Frage

Der 30-prozentige Abzugsausschluss schlägt nicht auf die Umsatzsteuer durch: Die Vorsteuer aus angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen ist in voller Höhe abziehbar (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG). Wer 70 Prozent bucht und dann auch nur 70 Prozent Vorsteuer zieht, verschenkt Geld.

Für das Trinkgeld gilt das nicht automatisch mit. Der Vorsteuerabzug setzt eine Rechnung im Sinne der §§ 14, 14a UStG voraus. Ob der zusätzlich gezahlte Betrag darin mit Steuer ausgewiesen ist, entscheidet der Beleg — und damit hängt die Antwort am Einzelfall und gehört in die Abstimmung mit Ihrer Kanzlei.

Bewirtungsaufwendungen sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 7 EStG). Das gilt für den Trinkgeldanteil genauso wie für die Rechnungssumme.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG — Bewirtungsaufwendungen, 70 Prozent abziehbar
  • § 4 Abs. 7 EStG — einzeln und getrennt aufzuzeichnen
  • BMF-Schreiben vom 19.11.2025, GZ IV C 6 - S 2145/00026/005/033, Rn. 8 — Trinkgeld und Feststellungslast
  • BMF-Schreiben vom 19.11.2025, Rn. 13 — Belege aus Betrieben mit elektronischem Aufzeichnungssystem
  • § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG — Vorsteuer aus Bewirtungsaufwendungen
  • § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG — Vorsteuerabzug setzt eine Rechnung voraus

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Ist Trinkgeld zu 70 oder zu 100 Prozent abziehbar?
Zu 70 Prozent, wenn es zu einer Bewirtung aus geschäftlichem Anlass gehört. Es teilt die Behandlung der übrigen Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Voraussetzung bleibt, dass Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.
Gibt es eine Betragsgrenze, bis zu der Trinkgeld ohne Nachweis anerkannt wird?
Das BMF-Schreiben vom 19.11.2025 nennt keine. Es unterscheidet nur danach, ob der Betrag auf der maschinell erstellten Rechnung ausgewiesen ist oder nicht. Ist er es nicht, trägt der Bewirtende die Feststellungslast — unabhängig von der Höhe.
Reicht es, das Trinkgeld auf dem Eigenbeleg zu vermerken?
Der Eigenbeleg trägt Anlass und Teilnehmer, die Rechnung ist beizufügen. Für das Trinkgeld nennt Rn. 8 als Nachweis den Ausweis auf der Rechnung oder die Quittierung durch den Empfänger. Ein bloßer Vermerk auf dem Eigenbeleg ist damit die schwächste der drei Möglichkeiten.
Was passiert mit dem Trinkgeld, wenn der Kassenbon nicht TSE-abgesichert ist?
Dann ist der Betriebsausgabenabzug für die Bewirtung vollständig ausgeschlossen, also auch für das Trinkgeld (BMF vom 19.11.2025, Rn. 13). Ein sonst einwandfreier Trinkgeldnachweis rettet den Abzug in diesem Fall nicht.

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