Aufmerksamkeiten bis 60 Euro: die Abgrenzung zur Bewirtung
Die Frage kommt in dieser Form fast täglich: Was passiert, wenn ein Geschäftsessen über 60 Euro kostet? Antwort: nichts. Die 60 Euro gehören zu einer anderen Vorschrift, die mit der Bewirtung von Geschäftspartnern nichts zu tun hat.
Stand: 07. August 2026
Was die 60 Euro wirklich regeln
Die Grenze stammt aus R 19.6 LStR und betrifft Aufmerksamkeiten an eigene Mitarbeitende aus besonderem persönlichem Anlass: Geburtstag, Hochzeit, Geburt, Jubiläum, bestandene Prüfung. Bis 60 Euro brutto je Anlass bleibt die Sachzuwendung lohnsteuerlich außen vor.
Für die Bewirtung von Geschäftspartnern gibt es keine solche Betragsgrenze. Dort gilt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG: 70 Prozent der Aufwendungen sind abziehbar, 30 Prozent nicht, und die Aufwendungen müssen nach allgemeiner Verkehrsauffassung angemessen sein. Angemessenheit ist ein Maßstab, kein Betrag.
Vier Grenzen, die regelmäßig verwechselt werden
| Regelung | Wert 2026 | Art |
|---|---|---|
| Aufmerksamkeit an Mitarbeitende aus persönlichem Anlass (R 19.6 LStR) | 60 € | Freigrenze |
| Sachbezug je Monat und Mitarbeitendem (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) | 50 € | Freigrenze |
| Geschenk an Geschäftsfreunde je Empfänger und Jahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) | 50 € | Freigrenze |
| Betriebsveranstaltung je teilnehmendem Arbeitnehmer (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) | 110 € | Freibetrag |
Freigrenze heißt: alles oder nichts
Der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag ist die häufigste Fehlerquelle in diesem Themenfeld. Wird eine Freigrenze um einen Cent überschritten, ist die gesamte Zuwendung steuerpflichtig — nicht nur der übersteigende Teil. Beim Freibetrag ist es umgekehrt: Steuerpflichtig wird nur, was darüber liegt.
Die 60 Euro und beide 50-Euro-Werte sind Freigrenzen. Die 110 Euro bei der Betriebsveranstaltung sind ein Freibetrag. Eine Rechnung über 61 Euro für ein Geburtstagspräsent kostet deshalb nicht ein Euro Lohnsteuer, sondern versteuert 61 Euro.
Was als Aufmerksamkeit in Betracht kommt
- Nur Sachzuwendungen: Blumen, Genussmittel, Bücher, Tonträger, Warengutscheine. Geldzuwendungen sind stets steuerpflichtig, unabhängig von der Höhe.
- Nur besondere persönliche Ereignisse des Mitarbeitenden oder eines in seinem Haushalt lebenden Angehörigen.
- Weihnachten, Ostern und Pfingsten sind keine persönlichen Anlässe. Für Weihnachtsgeschenke bleiben die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze, die Betriebsveranstaltung oder die Pauschalversteuerung.
- Zeitnah und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anlass. Eine pauschale, anlasslose Ausgabe fällt nicht darunter.
Die Abgrenzung in vier Sätzen
Trägt nicht: Die 60-Euro-Grenze auf die Bewirtung von Geschäftspartnern anwenden. Sie gilt dort nicht — dort greift die 70-Prozent-Regel ohne Betragsgrenze.
Trägt nicht: Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze auf Geschenke an Geschäftsfreunde anwenden. Für die gilt eine eigene 50-Euro-Freigrenze mit anderer Bezugsgröße: je Empfänger und Wirtschaftsjahr, nicht je Monat.
Trägt nicht: Eine überschrittene Freigrenze wie einen Freibetrag behandeln und nur den Mehrbetrag versteuern.
Trägt: Anlass, Empfänger und Betrag je Zuwendung festhalten. Ohne diese drei Angaben lässt sich keine der vier Grenzen belegen.
Was oberhalb der Grenzen bleibt
Für Sachzuwendungen, die keine Grenze mehr trägt, gibt es die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG: 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf den Pauschalsteuerbetrag, Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer. Die Grenze liegt bei 10.000 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr.
Das Wahlrecht ist einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres auszuüben, getrennt für eigene Mitarbeitende und für Dritte. Bei Mitarbeitenden muss die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden; eine Gehaltsumwandlung schließt § 37b EStG aus.
Die Pauschalsteuer ersetzt keine Aufzeichnung. Wer den Empfänger nicht benennen kann, riskiert unabhängig davon den Betriebsausgabenabzug: § 160 AO erlaubt der Finanzbehörde, ihn zu versagen, wenn Gläubiger oder Empfänger nicht genau benannt werden.
Ob eine konkrete Zuwendung als Aufmerksamkeit, als Sachbezug oder als Arbeitslohn einzuordnen ist, hängt am Anlass und an der Ausgestaltung. Das ist eine Frage für die Lohnabrechnung und die Kanzlei, nicht für eine Faustregel.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- R 19.6 LStR — Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass, 60 Euro je Anlass
- § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG — Sachbezugsfreigrenze 50 Euro je Monat
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG — Geschenke an Geschäftsfreunde, 50 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG — Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, 70 Prozent abziehbar
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG — Betriebsveranstaltung, Freibetrag 110 Euro
- § 37b EStG — Pauschalversteuerung mit 30 Prozent, Höchstbetrag 10.000 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Was gilt, wenn ein Geschäftsessen mehr als 60 Euro kostet?
- Nichts Besonderes. Die 60-Euro-Grenze betrifft Aufmerksamkeiten an eigene Mitarbeitende aus persönlichem Anlass. Für die Bewirtung von Geschäftspartnern gelten die 70 Prozent nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und das Kriterium der Angemessenheit, für das es keinen festen Betrag gibt.
- Dürfen die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze und die 60-Euro-Grenze im selben Monat genutzt werden?
- Beide Regelungen haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen und unterschiedliche Bezugsgrößen — die eine je Monat, die andere je Anlass. Ob sie sich im Einzelfall nebeneinander nutzen lassen, ist eine Frage für die Lohnabrechnung; belastbar dokumentiert ist hier nur, dass es zwei getrennte Vorschriften sind.
- Gilt die 60-Euro-Grenze auch für Geschäftspartner?
- Nein. R 19.6 LStR betrifft das Arbeitsverhältnis. Für Geschenke an Geschäftsfreunde gilt die eigene Freigrenze von 50 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Streuwerbeartikel unter 10 Euro netto fallen nicht darunter.
- Zählt die Umsatzsteuer bei den 60 Euro mit?
- Ja, der Wert versteht sich brutto, also einschließlich Umsatzsteuer. Wer knapp unter der Grenze plant, rechnet deshalb mit dem Bruttopreis und nicht mit dem Nettobetrag der Rechnung.
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