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Bewirtung buchen: SKR03 und SKR04

Die Aufteilung in 70 und 30 Prozent ist keine Rechenübung für den Jahresabschluss, sondern eine Aufzeichnungspflicht. § 4 Abs. 7 EStG verlangt, Bewirtungsaufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben festzuhalten — deshalb gibt es zwei Konten und nicht eines.

Stand: 07. August 2026

Warum es zwei Konten sind

Bei einer Bewirtung aus geschäftlichem Anlass sind 70 Prozent der Aufwendungen abziehbar, 30 Prozent nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Diese 30 Prozent verschwinden nicht — sie sind Aufwand, nur eben kein abziehbarer. Sie müssen aus der Buchführung heraus erkennbar bleiben.

Genau dafür führen die Standardkontenrahmen ein zweites Konto. Die Trennung erledigt gleichzeitig die Anforderung aus § 4 Abs. 7 EStG: Wer die Bewirtung in den allgemeinen Aufwand mischt, hat sie nicht einzeln und getrennt aufgezeichnet — und riskiert den Abzug an einer reinen Formalie.

Die Konten in SKR03 und SKR04

VorgangSKR03SKR04
Bewirtungskosten, abziehbarer Anteil46506640
Bewirtungskosten, nicht abziehbarer Anteil46546644
Geschenke, abzugsfähig46106610
Geschenke, nicht abzugsfähig46356620
Reisekosten Arbeitnehmer46606650
Reisekosten Unternehmer46706670

Die Nummern stammen aus den DATEV-Standardkontenrahmen SKR03 und SKR04. Betriebe mit individuell erweitertem Kontenrahmen weichen davon ab; maßgeblich ist immer der Kontenplan, den Ihre Kanzlei führt.

Die Vorsteuer folgt der Aufteilung nicht

Der 30-prozentige Abzugsausschluss betrifft nur die Einkommensteuer. Umsatzsteuerlich ist die Vorsteuer aus angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen in voller Höhe abziehbar (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG). Gebucht wird also 70/30 im Aufwand, aber 100 Prozent in der Vorsteuer.

Voraussetzung bleibt eine Rechnung im Sinne der §§ 14, 14a UStG. Ohne sie gibt es keinen Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG) — und ein Eigenbeleg ist keine Rechnung.

Vier Regeln für die Kontierung

Trägt: Den Netto-Bewirtungsaufwand auf die beiden Konten aufteilen und die Vorsteuer aus dem gesamten Betrag ziehen.

Trägt: Den Eigenbeleg mit Anlass und Teilnehmern an derselben Buchung führen wie die Rechnung. Lässt sich einer Bewirtungsrechnung kein Bewirtungsbeleg zuordnen, ist der Abzug zu versagen (BMF vom 19.11.2025, Rn. 20).

Trägt nicht: Die Bewirtung auf „Sonstige betriebliche Aufwendungen" buchen, weil der Betrag klein ist. Das verletzt die getrennte Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG.

Trägt nicht: Nur 70 Prozent der Vorsteuer ziehen. Das ist ein häufiger Fehler und kostet bares Geld.

Bewirtung eigener Mitarbeitender ist ein anderer Fall

Die 70-Prozent-Regel knüpft an den geschäftlichen Anlass an, also an Personen außerhalb des Betriebs. Wird ausschließlich die eigene Belegschaft bewirtet, greift ein anderes Regelwerk, und die entscheidende Frage ist nicht die Kontierung, sondern die lohnsteuerliche Einordnung.

Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer einschließlich Umsatzsteuer für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Seit dem 1. Januar 2026 ist die Pauschalierung mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur noch zulässig, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten des Betriebs oder Betriebsteils offensteht — so das Steueränderungsgesetz 2025. Andernfalls bleiben § 37b EStG mit 30 Prozent oder die individuelle Besteuerung.

Die lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitsessen und sonstiger Belegschaftsbewirtung hängt am Anlass und ist hier bewusst nicht dargestellt. Klären Sie diese Fälle vor der Buchung, nicht danach.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG — 70 Prozent abziehbar, 30 Prozent nicht
  • § 4 Abs. 7 EStG — Bewirtungsaufwendungen einzeln und getrennt aufzeichnen
  • § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG — voller Vorsteuerabzug aus Bewirtungsaufwendungen
  • § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG — Betriebsveranstaltung, Freibetrag 110 Euro
  • BMF-Schreiben vom 19.11.2025, GZ IV C 6 - S 2145/00026/005/033, Rn. 13 und 20
  • DATEV-Standardkontenrahmen SKR03 und SKR04 — Kontonummern der Bewirtungs-, Geschenke- und Reisekostenkonten

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Auf welches Konto gehört der nicht abziehbare Anteil?
In SKR03 auf 4654 „Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten", in SKR04 auf 6644. Der abziehbare Anteil läuft auf 4650 beziehungsweise 6640. Beide Konten gehören zum Aufwand — die Unterscheidung dient der steuerlichen Hinzurechnung.
Wird der Netto- oder der Bruttobetrag aufgeteilt?
Aufgeteilt wird der Aufwand, also der Nettobetrag, während die Vorsteuer aus dem vollen Rechnungsbetrag gezogen wird (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG). Wie Ihre Software das im Buchungssatz abbildet, hängt vom eingestellten Automatikkonto ab.
Muss ich Trinkgeld getrennt buchen?
Trinkgeld gehört zu den Bewirtungsaufwendungen und teilt deren Behandlung. Es unterliegt damit derselben Aufteilung und derselben getrennten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG. Entscheidend ist, dass es nachgewiesen ist — auf der Rechnung ausgewiesen oder vom Empfänger dort quittiert.
Was passiert, wenn die Bewirtungsrechnung formal fehlerhaft ist?
Dann hilft auch die korrekte Kontierung nicht. Bei unzureichender Leistungsbeschreibung, handschriftlich ergänztem Leistungsdatum oder einem Beleg aus einem Kassenbetrieb ohne TSE-Absicherung entfällt der Betriebsausgabenabzug — nach dem BMF-Schreiben vom 19.11.2025 vollständig, nicht nur zu 30 Prozent.

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