Steuernummer oder USt-IdNr. auf der Rechnung?
§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG verlangt „die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer". Das Wort in der Mitte ist „oder" — und es entscheidet mehr, als die meisten erwarten.
Stand: 08. August 2026
Eine von beiden, nicht beide
Nummer 2 der Pflichtangaben ist ein Wahlrecht. Wer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt, darf sie statt der Steuernummer ausweisen; wer keine hat, nennt die Steuernummer. Beides nebeneinander abzudrucken ist erlaubt, aber nicht gefordert.
Zwei Verwechslungen sind häufig. Erstens: Verlangt wird die Nummer des leistenden Unternehmers, nicht die des Empfängers. Auf einer reinen Inlandsrechnung muss der Kunde keine eigene Nummer beisteuern. Zweitens: Die Angabe ist eine Pflichtangabe der Rechnung, keine Bedingung dafür, dass ein Geschäft zustande kommt.
In der Praxis ist das Wahlrecht ein Datenschutzargument. Die Steuernummer steht auf jedem Ausgangsbeleg, der das Haus verlässt — wer sie dort nicht sehen will, weist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus. Umsatzsteuerlich ändert sich dadurch nichts.
Wann die Angabe erforderlich ist
| Fall | Steuernummer oder USt-IdNr. | Fundstelle |
|---|---|---|
| Rechnung über 250 Euro brutto | erforderlich, eine von beiden | § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG |
| Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro brutto | entfällt | § 33 UStDV |
| Kleinbetrag bei Leistungen nach §§ 3c, 6a, 13b UStG | erforderlich | § 33 Satz 3 UStDV |
| Fahrausweis | entfällt | § 34 UStDV |
| Bewirtungsrechnung über 250 Euro | erforderlich, zusätzlich der Name des Bewirtenden | BMF-Schreiben vom 19.11.2025, Rn. 3–12 |
Die Kleinbetragsgrenze ist die eigentliche Antwort
Wer die Frage stellt, hat meistens einen Bon vor sich, auf dem keine Nummer steht. Bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro brutto ist das in Ordnung: § 33 UStDV verlangt nur vier Angaben — Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe nebst Steuersatz. Steuernummer, Empfängeranschrift, fortlaufende Rechnungsnummer und der gesonderte Ausweis des Leistungszeitpunkts entfallen.
Die Erleichterung hat eine Grenze, die leicht übersehen wird: Für Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG gilt sie nicht (§ 33 Satz 3 UStDV). Dort sind die vollständigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlich, auch bei 40 Euro.
Beim Bewirtungsbeleg liegt die Latte höher. Das BMF-Schreiben vom 19. November 2025 verlangt für Rechnungen über 250 Euro zusätzlich zu den allgemeinen Pflichtangaben die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die fortlaufende Rechnungsnummer und den Namen des Bewirtenden (Rn. 3–12).
Was trägt — und was nicht
Trägt: Ausschließlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausweisen. § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG stellt sie der Steuernummer ausdrücklich gleich.
Trägt: Ein Kassenbon über 18 Euro ohne jede Nummer. Bis 250 Euro brutto genügen die vier Angaben des § 33 UStDV.
Trägt nicht: Die Steuernummer des Kunden auf der eigenen Ausgangsrechnung verlangen. Nummer 2 betrifft den leistenden Unternehmer.
Trägt nicht: Die Nummer nachträglich selbst auf den empfangenen Beleg schreiben. Eine Pflichtangabe ergänzt der Aussteller, nicht der Empfänger — und die Wiedergabe muss beim Lesbarmachen bildlich mit dem Original übereinstimmen (GoBD Rz. 130).
Trägt nicht: Die reduzierten Angaben bei Leistungen nach §§ 3c, 6a und 13b UStG. Dort gilt § 33 UStDV nicht (Satz 3).
Wenn die Nummer fehlt
Zuerst die Größenordnung: Betroffen ist der Vorsteuerabzug, nicht die Betriebsausgabe. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG knüpft den Abzug daran, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Fehlt eine Pflichtangabe, wird genau diese Voraussetzung angreifbar. Der Betriebsausgabenabzug fällt damit nicht automatisch; seine eigene Grenze ist § 160 Abs. 1 AO.
Der Weg ist die Berichtigung durch den Aussteller. Ob sie auf den Zeitpunkt der ersten Rechnungserteilung zurückwirkt, ist umstritten: Der Europäische Gerichtshof hat eine Rückwirkung anerkannt (C-518/14 und C-516/14, beide vom 15. September 2016), § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG bestimmt dagegen, dass die Berichtigung kein rückwirkendes Ereignis ist. Wer eine unvollständige Rechnung zwei Tage nach Eingang reklamiert, muss diese Streitfrage nie klären.
An der Liste der Pflichtangaben ändert die E-Rechnungspflicht nichts. Sie ändert das Format, in dem dieselben Angaben übermittelt werden; die Zeitschiene dafür steht in § 27 Abs. 38 UStG.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG — Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
- § 33 UStDV — Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro brutto und die Ausnahme des Satzes 3
- § 34 UStDV — Fahrausweise mit reduzierten Angaben
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG sowie § 160 Abs. 1 AO — Vorsteuerabzug und Betriebsausgabenabzug
- § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG sowie EuGH, Urteile vom 15.09.2016, C-518/14 und C-516/14 — Berichtigung und Rückwirkung
- BMF-Schreiben vom 19.11.2025, GZ IV C 6 - S 2145/00026/005/033, Rn. 3–12 — zusätzliche Angaben auf Bewirtungsrechnungen über 250 Euro
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Muss die Steuernummer auf jeder Rechnung stehen?
- Nein. § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG lässt die Wahl zwischen Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; eine von beiden genügt. Bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro brutto entfällt die Angabe nach § 33 UStDV ganz — außer bei Leistungen nach §§ 3c, 6a und 13b UStG.
- Steuernummer oder USt-IdNr. — was ist besser?
- Umsatzsteuerlich sind beide gleichwertig. Für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer spricht, dass die Steuernummer dann nicht auf jedem Ausgangsdokument steht. Wer keine hat, nennt die Steuernummer; ein Nachteil entsteht daraus nicht.
- Braucht mein Kunde eine eigene Nummer auf meiner Rechnung?
- Nummer 2 verlangt die Nummer des leistenden Unternehmers. Der Leistungsempfänger wird in Nummer 1 mit vollständigem Namen und vollständiger Anschrift genannt. Bei grenzüberschreitenden Umsätzen können zusätzliche Pflichten nach § 14a UStG hinzukommen — das hängt vom Einzelfall ab.
- Was passiert, wenn die Nummer auf einer Rechnung über 250 Euro fehlt?
- Der Vorsteuerabzug wird angreifbar, weil § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG voraussetzt. Fordern Sie eine berichtigte Rechnung an. Ob die Berichtigung zurückwirkt, ist streitig — § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG verneint es, der Europäische Gerichtshof hat es anerkannt.
- Genügt die Handelsregisternummer statt der Steuernummer?
- Nein. § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG nennt ausschließlich die vom Finanzamt erteilte Steuernummer und die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Handelsregister- und Gläubiger-Identifikationsnummern erfüllen die Angabe nicht.
Belege rein. Buchungen raus.
Basic ist dauerhaft kostenlos — ohne Zahlungsdaten, ohne Kündigungsfrist.
- Bis wann eine Rechnung gestellt werden mussSechs Monate gibt § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG für die Rechnung an einen Unternehmer. Welche vier weiteren Fristen daran hängen — und welche zuerst reißt.
- Rechnungen aus dem Ausland prüfenEine ausländische Rechnung folgt nicht § 14 UStG. Was Sie trotzdem prüfen, warum die E-Rechnungspflicht nicht greift und wo die Vorsteuer bleibt.
- Auftragsbestätigung ist keine RechnungSie trägt einen Betrag und heißt trotzdem nicht Rechnung. Woran der Unterschied hängt, was er für Vorsteuer und Aufbewahrung bedeutet.