Reverse Charge bei Leistungen aus dem Drittland
Die Rechnung kommt aus San Francisco, trägt keine Umsatzsteuer und keinen einzigen deutschen Hinweis. Trotzdem schulden Sie die Steuer. § 13b UStG fragt nicht danach, ob der Leistende in der EU sitzt — er fragt, ob er im Inland ansässig ist. Das ist der Unterschied, an dem die meisten Drittlandsbelege scheitern.
Stand: 08. August 2026
Warum der Ort der Leistung im Inland liegt
Bei einer sonstigen Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen liegt der Leistungsort dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Diese Grundregel unterscheidet nicht zwischen einem Anbieter aus Frankreich und einem aus den Vereinigten Staaten. Das Software-Abonnement, die Serverleistung, die Lizenz, die Beratungsleistung eines Drittlandsanbieters an Ihr Unternehmen ist damit ein im Inland steuerbarer Umsatz.
Steuerschuldner ist dann nicht der Anbieter, sondern Sie: § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, § 13b Abs. 5 UStG macht daraus die Steuerschuld des unternehmerischen Leistungsempfängers. „Im Ausland ansässig" bestimmt § 13b Abs. 7 UStG: wer weder Wohnsitz noch Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland hat. Ein Drittlandsanbieter erfüllt das regelmäßig.
Was den Drittlandsfall vom EU-Fall unterscheidet
| Merkmal | EU-Leistender | Drittlands-Leistender |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage der Steuerschuld | § 13b Abs. 1 UStG | § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden | vorhanden, prüfbar | in der Regel nicht vorhanden |
| Zusammenfassende Meldung des Leistenden | ja, § 18a UStG | nein |
| Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft auf der Rechnung | üblich | oft nicht vorhanden |
| Steuerschuld des Empfängers | entsteht | entsteht ebenso |
| Vorsteuerabzug daraus | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG |
Der Beleg sagt Ihnen nichts — das ist der Kern des Problems
Ein deutscher oder europäischer Anbieter setzt den Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" auf die Rechnung, weil § 14a Abs. 5 UStG ihn dazu verpflichtet. Ein Anbieter aus einem Drittland unterliegt dieser Pflicht nicht und schreibt in der Regel nur „VAT 0,00" oder gar nichts. Der Beleg trägt damit kein Merkmal, an dem die Belegprüfung den Fall erkennen könnte.
Die Folge ist eine stille Lücke: Der Betrag ist klein, das Rechnungsbild unauffällig, die Steuer wird nie angemeldet — und weil sie nie angemeldet wurde, fehlt auch der korrespondierende Vorsteuerabzug. In einer Außenprüfung fällt das über die Kreditkartenabrechnungen auf, nicht über die Eingangsrechnungen, weil solche Leistungen fast immer per Karte bezahlt werden.
Praktisch hilft nur eine Regel im Beleglauf: Jeder Lieferant bekommt beim Anlegen ein Land, und jede Abrechnung eines ausländischen Anbieters läuft durch eine eigene Prüfung, bevor sie kontiert wird.
Was gilt und was nicht
Trägt: Sonstige Leistungen aus dem Drittland an Ihr Unternehmen: Steuerschuld beim Empfänger nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5 UStG, Abzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG.
Trägt: Der Vorsteuerabzug hängt nicht am Rechnungsbesitz. Ein Drittlandsbeleg ohne deutsche Pflichtangaben kostet Sie den Abzug aus der § 13b-Steuer nicht.
Trägt nicht: Warenlieferungen aus dem Drittland als Reverse-Charge-Fall behandeln. Dort entsteht Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG), die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG abgezogen wird — ein anderer Weg mit anderen Nachweisen.
Trägt nicht: Von der Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG auf jeden Fall schließen. § 3a Abs. 3 UStG enthält einen eigenen Katalog, etwa für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück oder für Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen.
Trägt nicht: Ausländische Umsatzsteuer, die auf einem Drittlandsbeleg ausgewiesen ist, als Vorsteuer ziehen. § 15 UStG erfasst nur die deutsche Steuer; ausländische Steuer ist allenfalls in einem eigenen Verfahren zu erstatten.
Woran der Drittlandsbeleg im Archiv scheitert
- Er existiert nur im Kundenportal des Anbieters. Ein Beleg, den Sie nicht heruntergeladen haben, steht Ihnen in acht Jahren nicht mehr zur Verfügung (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG).
- Er kommt als PDF und wird ausgedruckt abgelegt. Elektronisch empfangene Belege sind im Empfangsformat aufzubewahren (GoBD Rz. 131).
- Er lautet auf Fremdwährung. Kurs und Kursherkunft gehören dokumentiert, damit der Betrag später nachvollziehbar bleibt (GoBD Rz. 32, 33).
- Er trägt keine Rechnungsnummer im deutschen Sinne, sondern eine Vorgangskennung. Die Verknüpfung mit der Buchung muss deshalb aus dem System kommen, nicht aus dem Dokument (GoBD Rz. 63, 64).
- Er ist über die Kreditkarte bezahlt und taucht in der Abrechnung nur als Händlername auf. Ohne Zuordnung zum Beleg fehlt der Nachweis der Leistung.
Wenn der Anbieter deutsche Umsatzsteuer ausweist
Das kommt vor, etwa wenn ein Drittlandsanbieter im Inland registriert ist oder eine Betriebsstätte unterhält, die an der Leistung beteiligt ist. Dann ist der Fall kein Reverse-Charge-Fall, und der Abzug richtet sich nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG — mit dem gewohnten Rechnungserfordernis samt Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG.
Es kommt aber auch der umgekehrte Fall vor: Der Anbieter weist deutsche Steuer aus, obwohl der Empfänger sie schuldet. Diese Steuer ist nicht abziehbar, der Aussteller schuldet sie nach § 14c Abs. 1 UStG, und Sie müssen die Steuer nach § 13b UStG zusätzlich anmelden. Bevor Sie zahlen, lohnt eine Rückfrage.
Die Ansässigkeit des Leistenden, der Leistungsort und die Frage, ob eine Ausnahme des § 3a Abs. 3 UStG greift, entscheiden über das Ergebnis. Diese Seite ordnet die Systematik; die Einordnung des konkreten Vertrags gehört zu Ihrer Kanzlei.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 3a Abs. 2 und Abs. 3 UStG — Leistungsort bei sonstigen Leistungen
- § 13b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 und Abs. 7 UStG — Steuerschuld des Empfängers, Begriff der Ansässigkeit
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG — Abzug der nach § 13b UStG geschuldeten Steuer
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG — Einfuhr und Einfuhrumsatzsteuer
- § 14a Abs. 5 UStG, § 14c Abs. 1 UStG, § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG — Rechnungsangabe, unrichtiger Ausweis, Aufbewahrung
- GoBD Rz. 32, 33, 63, 64, 131 — Prüfbarkeit, Verknüpfung von Beleg und Buchung, Empfangsformat
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Gilt Reverse Charge auch für Anbieter aus der Schweiz oder Großbritannien?
- Ja. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG stellt auf einen im Ausland ansässigen Unternehmer ab, nicht auf einen im EU-Ausland ansässigen. Wer weder Wohnsitz noch Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland hat, ist im Ausland ansässig (§ 13b Abs. 7 UStG) — unabhängig davon, ob sein Staat zur Union gehört.
- Muss ich Drittlandsleistungen in der Zusammenfassenden Meldung angeben?
- Nein. Die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG betrifft Umsätze im übrigen Gemeinschaftsgebiet und wird ohnehin vom Leistenden abgegeben, nicht vom Empfänger. Ihre Pflicht liegt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
- Was ist mit Waren, die ich aus einem Drittland bestelle?
- Warenbewegungen aus dem Drittland führen zur Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Die entstandene Einfuhrumsatzsteuer wird nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG abgezogen. Das ist ein eigener Vorgang mit eigenen Nachweisen und hat mit § 13b UStG nichts zu tun.
- Der Beleg nennt keinen Steuerbetrag. Wovon rechne ich die Steuer?
- Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das Sie zahlen. Der Rechnungsbetrag ist in diesen Fällen der Nettobetrag; die deutsche Steuer wird darauf aufgeschlagen, angemeldet und im Regelfall im selben Zeitraum als Vorsteuer abgezogen. Bei Fremdwährung gehören Kurs und Kursherkunft zum Beleg.
- Wie erkenne ich solche Fälle in der Kreditkartenabrechnung?
- Verlässlich nur über den zugehörigen Beleg. Der Händlername in der Abrechnung sagt nichts über die Ansässigkeit des Leistenden. Deshalb gehört zu jeder Position der Originalbeleg, und ausländische Lieferanten bekommen im Stammsatz ein Merkmal, das die Prüfung auslöst.
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- Innergemeinschaftlicher Erwerb im BeleglaufWare aus einem anderen EU-Staat: Wann § 1a UStG greift, wann die Erwerbsteuer entsteht und warum ausländische Umsatzsteuer auf dem Beleg ein Warnzeichen ist.
- Wann der Vorsteuerabzug ausgeschlossen istVier Gründe, aus denen die Vorsteuer entfällt: fehlende Rechnung, zu geringe unternehmerische Nutzung, steuerfreie Ausgangsumsätze und Repräsentationsaufwand.
- Rechnung berichtigen — rückwirkend oder nichtWer berichtigen darf, was § 31 Abs. 5 UStDV verlangt und warum die Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ersten Rechnung bis heute umstritten ist.