Reverse-Charge-Verfahren: wer die Steuer schuldet
Auf der Rechnung steht kein Steuerbetrag, und trotzdem schulden Sie die Steuer. Das ist der ganze Gedanke des Reverse-Charge-Verfahrens: § 13b UStG dreht die Steuerschuldnerschaft um. Wer den Beleg als reine Nettorechnung durchbucht, verliert nicht nur die Vorsteuer, sondern meldet auch eine Steuer nicht an, die längst entstanden ist.
Stand: 08. August 2026
Die Umkehr in einem Satz
Normalerweise schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, weist sie in der Rechnung aus und führt sie ab. In den Fällen des § 13b UStG wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner, sofern er Unternehmer oder juristische Person ist (§ 13b Abs. 5 UStG). Der Leistende rechnet ohne Steuer ab, der Empfänger meldet sie an — und zieht sie in aller Regel in derselben Voranmeldung wieder als Vorsteuer ab.
Wirtschaftlich ist das häufig ein Nullsummenspiel. Formal ist es keines: Die Steuer entsteht auch dann, wenn niemand sie erklärt. Und der Vorsteuerabzug daraus setzt voraus, dass die Leistung für das Unternehmen bezogen wurde und keinem Ausschluss unterliegt.
Die Fälle, die im Mittelstand vorkommen
- Sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers, die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerbar sind (§ 13b Abs. 1 UStG) — der Klassiker sind Software-Abonnements, Beratung, Werbung, Lizenzen.
- Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers außerhalb des Absatzes 1 (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG).
- Bauleistungen an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG).
- Gebäudereinigung an einen Unternehmer, der selbst solche Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG).
- Lieferungen von Schrott und Altmetallen sowie von Metallen nach den Anlagen zum Gesetz (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 und 11 UStG).
- Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen ab der im Gesetz genannten Betragsgrenze je wirtschaftlichem Vorgang (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG).
- Übertragung von Berechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG).
Was auf der Rechnung stehen muss
In den Fällen des § 13b Abs. 2 UStG verlangt § 14a Abs. 5 UStG die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" und verbietet den gesonderten Steuerausweis. Fehlt der Hinweis, ist die Rechnung unvollständig; steht trotzdem Umsatzsteuer darauf, schuldet der Aussteller diesen Betrag nach § 14c Abs. 1 UStG zusätzlich — und der Empfänger darf ihn nicht als Vorsteuer ziehen.
Die Erleichterung für Kleinbetragsrechnungen greift hier nicht: § 33 Satz 3 UStDV nimmt Leistungen im Sinne des § 13b UStG ausdrücklich aus. Ein Beleg über 40 Euro aus einem EU-Softwaredienst braucht also die vollen Angaben, nicht die vier Angaben der Kleinbetragsregel.
Werte und Fundstellen
| Gegenstand | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Steuerschuldner | der Leistungsempfänger | § 13b Abs. 5 UStG |
| Sonstige Leistung eines EU-Unternehmers an einen Unternehmer | Ort beim Empfänger | § 3a Abs. 2 UStG |
| Rechnungsangabe | „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" | § 14a Abs. 5 UStG |
| Gesonderter Steuerausweis | unzulässig; sonst zusätzlich geschuldet | § 14a Abs. 5, § 14c Abs. 1 UStG |
| Vorsteuerabzug aus der geschuldeten Steuer | ohne Rechnungserfordernis | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG |
| Kleinbetragsrechnung | nicht anwendbar | § 33 Satz 3 UStDV |
| Aufbewahrung der Rechnung | 8 Jahre | § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG |
Der Abzug folgt einer eigenen Regel
Für die nach § 13b UStG geschuldete Steuer gilt nicht § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG mit seinem Rechnungserfordernis, sondern § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG. Der Abzug hängt damit nicht am Besitz einer formal einwandfreien Rechnung — eine fehlende Angabe auf dem Beleg des Lieferanten kostet Sie hier nicht den Vorsteuerabzug.
Was er kostet, ist Zeit: Ohne den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft erkennt niemand in der Belegprüfung, dass der Vorgang überhaupt ein Reverse-Charge-Fall ist. Genau deshalb ist der Hinweis auf der Rechnung eine Pflichtangabe und keine Höflichkeit.
Unterliegt die bezogene Leistung einem Abzugsverbot — etwa weil sie für steuerfreie Ausgangsumsätze verwendet wird (§ 15 Abs. 2 UStG) —, bleibt die Steuerschuld bestehen, der Abzug entfällt. Dann ist Reverse Charge kein Nullsummenspiel, sondern echte Belastung.
Die Fehler, die im Beleglauf entstehen
Trägt nicht: Die Nettorechnung wird als steuerfreier Einkauf gebucht. Steuerfrei und Reverse Charge sind zwei verschiedene Dinge — im zweiten Fall entsteht Steuer, sie schuldet nur jemand anderes.
Trägt nicht: Der Beleg landet über die Kreditkartenabrechnung im Haus, wird nach Betrag kontiert und nie auf § 13b UStG geprüft. Auslandsdienstleistungen kommen in kleinen Beträgen und in großer Zahl.
Trägt nicht: Der Lieferant weist deutsche Umsatzsteuer aus, obwohl Reverse Charge greift. Diese Steuer ist nicht als Vorsteuer abziehbar; verlangen Sie eine Berichtigung.
Trägt: Die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird dem EU-Lieferanten vor der ersten Abrechnung mitgeteilt und im Lieferantenstamm hinterlegt. Sie ist der Auslöser für die Nettoabrechnung.
Trägt: Reverse-Charge-Belege tragen ein eigenes Merkmal im Beleglauf, damit Steuer und Vorsteuer in derselben Voranmeldung zusammenfinden und die Zuordnung später nachvollziehbar bleibt (GoBD Rz. 63, 64).
Ob ein konkreter Umsatz unter § 13b UStG fällt, hängt an der Art der Leistung, am Sitz beider Beteiligten und teils an der Eigenschaft des Empfängers. Diese Seite ordnet die Systematik; die Einordnung des Einzelfalls gehört zu Ihrer Kanzlei.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 13b Abs. 1, 2 und 5 UStG — Umkehr der Steuerschuldnerschaft und Fallkatalog
- § 3a Abs. 2 UStG — Ort der sonstigen Leistung an einen Unternehmer
- § 14a Abs. 5 UStG — Rechnungsangabe und Verbot des gesonderten Steuerausweises
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG — Vorsteuerabzug der nach § 13b UStG geschuldeten Steuer
- § 33 Satz 3 UStDV — keine Kleinbetragserleichterung bei § 13b UStG
- § 14c Abs. 1 UStG — zu hoch ausgewiesene Steuer, § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG — Aufbewahrung
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Brauche ich eine Rechnung, um die Reverse-Charge-Steuer als Vorsteuer abzuziehen?
- Nein. Der Abzug für die nach § 13b UStG geschuldete Steuer richtet sich nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG und setzt keinen Rechnungsbesitz voraus. Die materiellen Voraussetzungen müssen aber vorliegen, insbesondere der Bezug für das Unternehmen.
- Was tue ich, wenn auf der Rechnung der Hinweis fehlt?
- Die Steuerschuld entsteht unabhängig davon, was auf dem Papier steht. Fordern Sie eine berichtigte Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" nach § 14a Abs. 5 UStG an und halten Sie fest, wann Sie das getan haben. Ihre Anmeldepflicht bleibt in der Zwischenzeit bestehen.
- Gilt Reverse Charge auch bei kleinen Beträgen?
- Ja. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht, und die Kleinbetragsregel für Rechnungen bis 250 Euro ist für Leistungen nach § 13b UStG ausdrücklich ausgeschlossen (§ 33 Satz 3 UStDV). Gerade Software-Abonnements aus dem EU-Ausland liegen häufig unter dieser Grenze.
- Was ist, wenn beide Seiten den Fall falsch beurteilt haben?
- Weist der Leistende Umsatzsteuer aus, obwohl der Empfänger sie schuldet, schuldet er den ausgewiesenen Betrag zusätzlich nach § 14c Abs. 1 UStG, bis die Rechnung berichtigt ist. Der Empfänger kann daraus keine Vorsteuer ziehen und muss die Steuer nach § 13b UStG trotzdem anmelden. Solche Fälle gehören vor der nächsten Voranmeldung geklärt.
- Betrifft Reverse Charge auch Warenlieferungen aus dem EU-Ausland?
- Nein, dafür gibt es einen eigenen Tatbestand. Gelangt Ware aus einem anderen Mitgliedstaat zu Ihnen, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a UStG vor, der eigenen Regeln zu Steuerentstehung und Vorsteuerabzug folgt.
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