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Der Rechnungseingangsprozess in fünf Schritten

Ein Rechnungseingangsprozess ist keine Software, sondern eine Reihenfolge mit Zuständigen und Terminen. Wo sie nicht aufgeschrieben ist, gibt es keinen Prozess, sondern Gewohnheit — und die lässt sich in einer Außenprüfung nicht vorzeigen.

Stand: 08. August 2026

Die fünf Schritte und ihre harte Anforderung

SchrittAnforderungFundstelle
1. Eingang und Belegsicherungunmittelbar nach EingangGoBD Rz. 52
2. Erfassen und zuordneninnerhalb von 10 Tagen in GrundaufzeichnungenGoBD Rz. 47
3. Prüfen und freigebenverlässlicher Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung§ 14 Abs. 3 UStG
4. Kontieren und buchenbis Ablauf des FolgemonatsGoBD Rz. 52
5. Aufbewahren und nachweisen8 Jahre, im Empfangsformat§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG, GoBD Rz. 131

Schritt 1 und 2: Eingang, Sicherung, Erfassung

Der erste Schritt ist organisatorisch, nicht technisch: Rechnungen dürfen nur über bekannte Wege hereinkommen. Wer drei Postfächer, zwei Briefkästen und fünf private Mitarbeitendenpostfächer als Eingangskanal duldet, kann Vollständigkeit nicht behaupten — und zahlt dieselbe Rechnung irgendwann zweimal, weil sie über zwei Wege kam.

Erfolgt die Belegsicherung unmittelbar nach Eingang mittels eines Datenverarbeitungssystems, „stellt sich die Frage der Zumutbarkeit und Praktikabilität hinsichtlich der zeitgerechten Erfassung/Belegsicherung und längerer Fristen nicht" (GoBD Rz. 52). Der Satz danach ist der Preis: Eine unprotokollierte Änderung ist dann nicht mehr zulässig. Wer früh sichert, kauft sich Ruhe bei den Fristen und verpflichtet sich zur Protokollierung.

Zum Erfassen gehört die Zuordnung. Ein empfangener Handels- oder Geschäftsbrief wird „erst mit dem Kontierungsvermerk und der Verbuchung auch" zum Buchungsbeleg (GoBD Rz. 63); elektronisch genügen dafür die Verbindung mit einem Datensatz, ein eindeutiger Index oder ein Barcode (Rz. 64). Genau diese Verknüpfung ist es, die später den Weg von der Buchung zurück zum Beleg trägt.

Schritt 3 und 4: Prüfung, Freigabe, Buchung

§ 14 Abs. 3 UStG verlangt, dass Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit gewährleistet sind, und überlässt die Ausgestaltung dem Unternehmen: „Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können." Ein Vier-Augen-Prinzip schreibt keine Norm vor. Was die GoBD verlangen, ist die Nachvollziehbarkeit des Verfahrens über die gesamte Aufbewahrungsfrist (Rz. 32, 33).

Der Prozess braucht deshalb an dieser Stelle zwei Angaben je Entscheidung: wer entschieden hat und wann. Fehlt eine davon, ist die Freigabe zwar erfolgt, aber nicht belegt.

Für die Buchung gilt die Marke aus GoBD Rz. 52: Wächst der Abstand zwischen Erfassung und Buchung über den Ablauf des folgenden Monats hinaus, ist die Ordnungsmäßigkeit nur noch erfüllt, wenn vorher fortlaufend richtig und vollständig in Grundaufzeichnungen erfasst wurde. Eine Sonderregel entlastet den Alltag: Waren- und Kostenrechnungen, die innerhalb von acht Tagen nach Rechnungseingang beglichen werden, müssen kontokorrentmäßig nicht erfasst werden (Rz. 49, R 5.2 Abs. 1 EStR).

Schritt 5: Aufbewahren und nachweisen

Empfangene Rechnungen sind acht Jahre aufzubewahren, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG). Elektronisch empfangene Belege bleiben in dem Format, in dem sie empfangen wurden (GoBD Rz. 131 Satz 1).

Der Prozess selbst ist ebenfalls nachzuweisen. Für jedes eingesetzte System muss eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorliegen; sie „muss verständlich und damit für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar sein" (GoBD Rz. 151). Über die gesamte Aufbewahrungsfrist ist nachzuweisen, dass das dokumentierte Verfahren dem eingesetzten entspricht, ausdrücklich einschließlich der eingesetzten Programmversionen (Rz. 154).

Rz. 155 klingt nach Entlastung und ist keine: Nur soweit eine fehlende Dokumentation die Nachvollziehbarkeit nicht beeinträchtigt, liegt kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor. Im Umkehrschluss führt eine Lücke, die die Prüfbarkeit beeinträchtigt, sehr wohl zum Verwerfen der Buchführung.

Was im Prozess schriftlich stehen muss

  • Welche Eingangskanäle zugelassen sind und wer sie leert.
  • Wann die Belegsicherung erfolgt und wodurch sie protokolliert wird.
  • Wer prüft, wer freigibt, ab welchem Betrag eine zweite Stufe greift und wer im Urlaubsfall vertritt.
  • Wie eine beanstandete Rechnung behandelt wird und wo der Vorgang dokumentiert wird.
  • Wird Papier ersetzend gescannt, zusätzlich die Organisationsanweisung nach GoBD Rz. 136: wer erfassen darf, zu welchem Zeitpunkt, welches Schriftgut, ob bildliche oder inhaltliche Übereinstimmung nötig ist, wie die Qualitätskontrolle läuft und wie Fehler protokolliert werden.
  • Wie lange aufbewahrt wird und wann gelöscht werden darf — mit der Ausnahme des § 147 Abs. 3 Satz 5 AO für laufende Festsetzungsfristen.

Die Stellen, an denen der Prozess reißt

Trägt nicht: Rechnungen liegen im persönlichen Postfach, bis jemand Zeit hat. Jede nicht durch die Verhältnisse des Betriebs bedingte Zeitspanne zwischen Vorgang und laufender Erfassung ist bedenklich (GoBD Rz. 47).

Trägt nicht: Der Prüfvermerk entsteht auf dem Papier, nachdem der Beleg erfasst wurde. Die Papierbelege sind dem weiteren Bearbeitungsgang zu entziehen (GoBD Rz. 139).

Trägt nicht: Die Freigabe wird per Zuruf erteilt. Ohne Person und Zeitpunkt fehlt die Nachvollziehbarkeit, die über die gesamte Aufbewahrungsfrist gefordert ist (GoBD Rz. 32, 33).

Trägt nicht: Der Prozess ist beschrieben, die eingesetzte Programmversion aber nicht. Die Programmidentität ist über die gesamte Aufbewahrungsfrist nachzuweisen (GoBD Rz. 154).

Trägt: Ein Eingangskanal, eine Sicherung, eine Ablage — und jede Änderung daran versioniert und historisch nachvollziehbar (GoBD Rz. 110, 111, 154).

Ordnungsmäßigkeit ist eine Eigenschaft Ihres Verfahrens, nicht eines Produkts. Parametrisierung, Rechtevergabe, Datenqualität und Dokumentation entscheiden mit; die Finanzverwaltung trifft deshalb keine allgemein gültigen Aussagen zur Konformität einzelner Software (GoBD Rz. 179).

Was Benvero dabei nicht tut
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • GoBD Rz. 32, 33 — Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit über die gesamte Aufbewahrungsfrist
  • GoBD Rz. 47, 49, 52 — Zehn-Tage-Marke, Achttageregel, Abstand zwischen Erfassung und Buchung
  • GoBD Rz. 63, 64, 110, 111, 131, 139 — Buchungsbeleg, Verknüpfung, Unveränderbarkeit, Empfangsformat, Medienbruch
  • GoBD Rz. 136, 151, 153, 154, 155, 179 — Organisationsanweisung, Verfahrensdokumentation, Programmidentität
  • § 14 Abs. 3 UStG — innerbetriebliches Kontrollverfahren und verlässlicher Prüfpfad
  • § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG und § 147 Abs. 3 Satz 5 AO — acht Jahre und die laufende Festsetzungsfrist

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Wie viele Freigabestufen braucht ein Rechnungseingang?
Eine gesetzliche Vorgabe gibt es nicht. § 14 Abs. 3 UStG verlangt ein innerbetriebliches Kontrollverfahren mit verlässlichem Prüfpfad, überlässt dessen Ausgestaltung aber jedem Unternehmen. Üblich ist eine Staffelung nach Betrag und Kostenstelle; entscheidend ist, dass jede Entscheidung mit Person und Zeitpunkt nachvollziehbar bleibt.
Wann muss eine eingegangene Rechnung spätestens gebucht sein?
Die GoBD nennen keine feste Buchungsfrist, sondern zwei Marken: Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle in Grundaufzeichnungen innerhalb von zehn Tagen (Rz. 47) und ein Abstand zwischen Erfassung und Buchung, der den Ablauf des Folgemonats nur bei vorheriger vollständiger Erfassung überschreiten darf (Rz. 52).
Was gilt für Rechnungen, die sofort bezahlt werden?
Waren- und Kostenrechnungen, die innerhalb von acht Tagen nach Rechnungseingang oder in der üblichen Durchlaufzeit beglichen werden, müssen kontokorrentmäßig nicht erfasst werden (GoBD Rz. 49, R 5.2 Abs. 1 EStR). Von der Belegsicherung und der Aufbewahrung entbindet das nicht.
Braucht ein Rechnungseingangsprozess eine Verfahrensdokumentation?
Für jedes eingesetzte Datenverarbeitungssystem ja (GoBD Rz. 151). Sie besteht in der Regel aus allgemeiner Beschreibung, Anwenderdokumentation, technischer Systemdokumentation und Betriebsdokumentation (Rz. 153) und ist so lange aufzubewahren, wie die Unterlagen aufzubewahren sind, zu deren Verständnis sie erforderlich ist (Rz. 154).
Wer ist für den Prozess verantwortlich?
Das Unternehmen selbst. Die Verfahrensdokumentation ist Pflicht des Steuerpflichtigen; ein Softwareanbieter kann Bausteine liefern, etwa zur eingesetzten Systemversion und zum Ablauf, die Verantwortung für das Gesamtdokument bleibt im Haus.

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