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Muss eine Rechnung unterschrieben sein?

Die Unterschrift gehört nicht zu den Pflichtangaben einer Rechnung. Sie fehlt in § 14 Abs. 4 UStG, sie fehlt in der Kleinbetragsregelung, und für die Digitalisierung sagen die GoBD ausdrücklich, dass es sie nicht braucht. Eine Ausnahme gibt es trotzdem.

Stand: 08. August 2026

Die kurze Antwort und ihre Fundstelle

§ 14 Abs. 4 UStG zählt auf, was eine Rechnung enthalten muss: Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Leistungszeitpunkt, aufgeschlüsseltes Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag sowie in Sonderfällen den Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht oder die Angabe „Gutschrift". Eine Unterschrift steht nicht darunter.

Bei einem Gesamtbetrag bis 250 Euro brutto genügen sogar vier Angaben: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe samt Steuersatz (§ 33 UStDV). Auch dort ist keine Unterschrift vorgesehen.

Eine Rechnung ohne Unterschrift ist damit vollständig, wenn sie die Angaben trägt. Sie zurückzuweisen verzögert nur den eigenen Vorsteuerabzug.

Was stattdessen verlangt wird

An die Stelle der Unterschrift tritt § 14 Abs. 3 UStG: Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit müssen gewährleistet sein. Wie, legt jeder Unternehmer selbst fest — „dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können".

Damit ist das Gesetz technikoffen. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist ein möglicher Weg, aber nicht der vorgeschriebene. Der Abgleich von Bestellung, Lieferschein und Rechnung erfüllt dieselbe Funktion und ist in den meisten Betrieben ohnehin vorhanden — er muss nur beschrieben und gelebt sein.

Wo unterschrieben wird und wo nicht

DokumentUnterschriftFundstelle
Rechnung mit den Pflichtangabennicht verlangt§ 14 Abs. 4 UStG
Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro bruttonicht verlangt§ 33 UStDV
Digitalisierung eines PapierbelegsSignatur nicht erforderlichGoBD Rz. 138
Bewirtungsbeleg als EigenbelegverlangtBMF 19.11.2025, Rn. 1
Quittung als EmpfangsbekenntnisRegelfall§ 368 BGB

Die Ausnahme, die wirklich eine ist

Beim Bewirtungsbeleg verlangt die Finanzverwaltung die Unterschrift ausdrücklich. Das BMF-Schreiben vom 19. November 2025 formuliert in Rn. 1: „Hierfür wird regelmäßig ein formloses Dokument (sog. Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg) erstellt. Dieser Eigenbeleg ist vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben." Gestützt ist das auf den BFH (Urteil vom 15. Januar 1998, IV R 81/96).

Digital ist die Anforderung erfüllbar: Rn. 19 lässt eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung der Angaben genügen, verlangt aber, dass die Angaben im Nachhinein nicht undokumentiert geändert werden können und der Zeitpunkt aufgezeichnet wird.

Der Unterschied lohnt sich zu merken: Die Rechnung des Restaurants braucht keine Unterschrift, der eigene Beleg über Anlass und Teilnehmer schon.

Vier Konsequenzen für den Rechnungslauf

Trägt nicht: Eine Rechnung zurückweisen, weil die Unterschrift fehlt. § 14 Abs. 4 UStG verlangt sie nicht; fehlt dagegen eine Pflichtangabe, ist die Rückfrage berechtigt.

Trägt nicht: Für elektronische Rechnungen eine qualifizierte Signatur zur Bedingung machen. § 14 Abs. 3 UStG lässt jedes innerbetriebliche Kontrollverfahren zu, das einen verlässlichen Prüfpfad schafft.

Trägt nicht: Nach dem Scannen auf dem Papier abzeichnen. Nach der bildlichen Erfassung darf die weitere Bearbeitung nur noch elektronisch erfolgen; die Papierbelege sind dem Bearbeitungsgang zu entziehen (GoBD Rz. 139).

Trägt: Den Freigabevermerk elektronisch setzen, mit Person und Zeitpunkt. Das ist eine interne Kontrolle, keine gesetzliche Anforderung an die Rechnung — und im elektronischen Lauf ist sie besser dokumentiert als auf Papier.

Warum sich die Frage hartnäckig hält

Sie stammt aus dem Papierprozess. Dort wanderte die Rechnung über Schreibtische, und jeder Beteiligte hinterließ ein Kürzel: sachlich richtig, rechnerisch richtig, freigegeben. Diese Zeichnungsvermerke waren nie eine Anforderung an die Rechnung, sondern der Nachweis der internen Kontrolle — genau das, was § 14 Abs. 3 UStG heute vom Kontrollverfahren verlangt.

Wer weiter auf Papier zeichnet, handelt sich zwei Probleme ein. Erstens den Medienbruch nach GoBD Rz. 139. Zweitens die Farbfrage: Kommt der Farbe Beweisfunktion zu — etwa bei Sicht-, Bearbeitungs- und Zeichnungsvermerken in unterschiedlichen Farben —, ist eine vollständige Farbwiedergabe erforderlich (Rz. 137). Beides entfällt, wenn die Freigabe dort entsteht, wo der Beleg ohnehin liegt.

Formvorschriften aus anderen Rechtsgebieten bleiben unberührt. Ein Vertrag kann Schriftform verlangen, eine Quittung als Empfangsbekenntnis wird üblicherweise unterschrieben (§ 368 BGB). Die Rechnung ist keines von beidem — sie dokumentiert, worüber abgerechnet wird.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 14 Abs. 4 UStG — Pflichtangaben einer Rechnung, ohne Unterschrift
  • § 14 Abs. 3 UStG — Echtheit, Unversehrtheit, Lesbarkeit über innerbetriebliche Kontrollverfahren
  • § 33 UStDV — vier Angaben bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro
  • § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG — Rechnung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs
  • GoBD Rz. 137, 138 und 139 — Farbwiedergabe, keine Signaturpflicht, kein Medienbruch nach der Erfassung
  • BMF-Schreiben vom 19.11.2025, GZ IV C 6 - S 2145/00026/005/033, Rn. 1 und 19; BFH, Urteil vom 15.01.1998, IV R 81/96

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Muss eine Rechnung unterschrieben werden?
Nein. Der Katalog der Pflichtangaben in § 14 Abs. 4 UStG nennt keine Unterschrift, und die Kleinbetragsregelung des § 33 UStDV ebenfalls nicht. Entscheidend sind die Angaben und der verlässliche Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung nach § 14 Abs. 3 UStG.
Ist eine Rechnung ohne Unterschrift gültig?
Ja. Sie berechtigt zum Vorsteuerabzug, wenn sie nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellt ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Fehlt eine Pflichtangabe, ist das ein Grund für die Rückfrage — eine fehlende Unterschrift ist es nicht.
Braucht eine elektronische Rechnung eine Signatur?
Für Besteuerungszwecke nicht zwingend. § 14 Abs. 3 UStG überlässt jedem Unternehmen, wie es Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit sicherstellt. Auch für die Digitalisierung von Papierbelegen stellen die GoBD klar: „Für Besteuerungszwecke ist eine elektronische Signatur oder ein Zeitstempel nicht erforderlich" (Rz. 138).
Wo brauche ich doch eine Unterschrift?
Beim Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg. Das BMF-Schreiben vom 19. November 2025 verlangt sie in Rn. 1 ausdrücklich; digital genügt nach Rn. 19 eine elektronische Unterschrift oder Genehmigung, deren Zeitpunkt aufgezeichnet wird. Zivilrechtlich wird außerdem die Quittung als Empfangsbekenntnis üblicherweise unterschrieben (§ 368 BGB).
Was wird aus dem Freigabestempel?
Er bleibt sinnvoll, wandert aber in den elektronischen Lauf. Als Nachweis des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens nach § 14 Abs. 3 UStG ist er dort besser aufgehoben: mit Person und Zeitpunkt protokolliert und ohne den Medienbruch, den GoBD Rz. 139 nach der Erfassung untersagt.

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