Quittung oder Rechnung: der Unterschied, der über die Vorsteuer entscheidet
Die Frage wird meist zu allgemein gestellt. Eine Quittung bestätigt eine Zahlung, eine Rechnung rechnet über eine Leistung ab — und ein Papier kann beides zugleich sein. Ob es das ist, entscheidet nicht die Überschrift, sondern der Inhalt.
Stand: 08. August 2026
Die kurze Antwort
Eine Quittung ist eine Rechnung, wenn sie die Angaben trägt, die das Umsatzsteuerrecht für eine Rechnung verlangt. Sie ist keine, wenn sie nur den Empfang des Geldes bestätigt.
Die beiden Begriffe stammen aus verschiedenen Rechtsgebieten. Die Quittung ist das schriftliche Empfangsbekenntnis des Zivilrechts (§ 368 BGB): Sie beweist, dass gezahlt wurde. Die Rechnung ist ein Begriff des Umsatzsteuerrechts (§ 14 UStG): Sie dokumentiert, worüber abgerechnet wird.
Im Alltag fällt beides zusammen, weil derselbe Zettel beides leisten kann. Auseinander fällt es genau dann, wenn der Zettel Betrag und Unterschrift trägt, aber nicht sagt, wofür.
Woran der Unterschied hängt
| Gegenstand | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Quittung als Empfangsbekenntnis über eine Zahlung | Zivilrecht | § 368 BGB |
| Rechnung als Abrechnung über eine Leistung | Umsatzsteuerrecht | § 14 UStG |
| Reduzierter Angabenkatalog | bis 250 Euro brutto | § 33 UStDV |
| Vollständiger Angabenkatalog | über 250 Euro brutto | § 14 Abs. 4 UStG |
| Vorsteuerabzug ohne Rechnung | ausgeschlossen | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG |
| E-Rechnungspflicht bei Kleinbeträgen | keine | § 33 Satz 4 UStDV |
Wann die Quittung als Rechnung durchgeht
- Sie nennt den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers.
- Sie trägt ein Ausstellungsdatum.
- Sie beschreibt Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung.
- Sie weist Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe aus und nennt den anzuwendenden Steuersatz — oder weist auf die Steuerbefreiung hin.
- Liegt der Gesamtbetrag über 250 Euro brutto, kommen Empfängeranschrift, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungszeitpunkt und der gesonderte Steuerausweis hinzu.
Drei Verwechslungen, die Geld kosten
Trägt nicht: Die Quittung über eine Anzahlung als Beleg für die ganze Leistung verwenden. Sie belegt den Zahlungsvorgang, nicht die spätere Lieferung — die Schlussrechnung bleibt erforderlich.
Trägt nicht: Den Kartenbeleg des Terminals für die Rechnung halten. Er zeigt Betrag, Datum und Akzeptanzstelle, aber weder Leistung noch Steuersatz. Für den Vorsteuerabzug ist eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG erforderlich.
Trägt nicht: Aus der Überschrift schließen. Ein Beleg mit der Aufschrift „Quittung" kann alle Pflichtangaben tragen, einer mit der Aufschrift „Rechnung" kann die Leistungsbeschreibung schuldig bleiben. Geprüft wird der Inhalt.
Trägt: Beides auf einem Papier führen: Rechnungsangaben oben, Empfangsbestätigung mit Unterschrift unten. Das ist der Regelfall bei Barzahlung und spart den zweiten Beleg.
Der Sonderfall E-Rechnung
Seit die E-Rechnungspflicht im inländischen B2B-Geschäft läuft, kommt eine zweite Unterscheidung hinzu — und sie betrifft nur die Rechnung, nicht die Quittung. Eine E-Rechnung ist „eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht" (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG). Ein PDF fällt darunter nicht; es ist eine sonstige Rechnung (Satz 4).
Für Kleinbeträge bleibt es einfach: Eine Rechnung bis 250 Euro brutto „kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung […] übermittelt werden" (§ 33 Satz 4 UStDV). Die Quittung aus dem Baumarkt bleibt also auf Papier zulässig, und dasselbe gilt für Fahrausweise (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV).
Oberhalb der Grenze zählt die Zeitschiene: Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder inländische Unternehmer E-Rechnungen empfangen können. Für Umsätze bis zum 31. Dezember 2026 darf noch auf Papier oder — mit Zustimmung des Empfängers — in einem anderen elektronischen Format abgerechnet werden. Im Jahr 2027 gilt diese Erleichterung nur noch für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro; ab dem 1. Januar 2028 gilt die Ausgangspflicht ohne Umsatzgrenze (§ 27 Abs. 38 UStG).
Der Betriebsausgabenabzug und der Vorsteuerabzug hängen an unterschiedlichen Voraussetzungen. Ein fehlender Beleg schließt den Vorsteuerabzug aus, lässt den Betriebsausgabenabzug aber nicht automatisch entfallen — Grenze ist § 160 AO, die genaue Benennung des Empfängers.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 368 BGB — schriftliches Empfangsbekenntnis
- § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 4 UStG — E-Rechnung, sonstige Rechnung, Pflichtangaben
- § 33 UStDV, insbesondere Satz 4 — Kleinbetragsrechnungen und ihre Übermittlungsform
- § 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV — Fahrausweise
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG — Vorsteuerabzug setzt eine Rechnung voraus
- § 27 Abs. 38 UStG — Übergangsregelungen zur E-Rechnung, Umsatzgrenze 800.000 Euro
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Ist eine Quittung eine Rechnung?
- Sie kann eine sein. Entscheidend ist der Inhalt, nicht die Überschrift: Trägt das Papier bis 250 Euro brutto die vier Angaben nach § 33 UStDV oder darüber den vollständigen Katalog des § 14 Abs. 4 UStG, ist es umsatzsteuerlich eine Rechnung. Bestätigt es nur den Empfang des Geldes, ist es ein Empfangsbekenntnis nach § 368 BGB und sonst nichts.
- Bekomme ich aus einer Quittung die Vorsteuer?
- Nur, wenn sie die Rechnungsangaben trägt. „Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt" (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Fehlt die Leistungsbeschreibung oder der Steuersatz, fehlt die Voraussetzung.
- Muss ich für eine Quittung eine E-Rechnung ausstellen?
- Bei Beträgen bis 250 Euro brutto nicht: § 33 Satz 4 UStDV erlaubt die Übermittlung immer als sonstige Rechnung, also auch auf Papier oder als PDF. Für Fahrausweise gilt dasselbe (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Oberhalb der Grenze richtet sich die Pflicht nach § 27 Abs. 38 UStG.
- Brauche ich beides, Quittung und Rechnung?
- In der Regel nicht. Wenn ein Papier die Rechnungsangaben und die Empfangsbestätigung trägt, ist der Vorgang vollständig belegt. Zwei getrennte Dokumente sind nur dann sinnvoll, wenn Rechnung und Zahlung zeitlich auseinanderfallen — dann gehören sie zusammen abgelegt und miteinander verknüpft (GoBD Rz. 64).
- Was gilt bei Anzahlungen?
- Die Quittung über die Anzahlung belegt den Zahlungsvorgang. Umsatzsteuerlich ist über die vereinnahmte Anzahlung abzurechnen; die Schlussrechnung weist später die gesamte Leistung aus und rechnet die Anzahlung an. Wie das im Einzelfall auszuweisen ist, hängt vom Vertrag ab und gehört zu Ihrer Kanzlei.
Belege rein. Buchungen raus.
Basic ist dauerhaft kostenlos — ohne Zahlungsdaten, ohne Kündigungsfrist.
- Kassenbon: Belegausgabepflicht, Aufbewahrung, LesbarkeitWer den Bon ausgeben muss, was auf ihm stehen muss und wie lange er lesbar bleiben muss — die drei Fragen, an denen der Kassenbon in der Prüfung hängt.
- Digitaler Kassenbon: was ihn gültig machtEin digitaler Kassenbon ist so gültig wie der Papierbon — wenn die Angaben stimmen und Sie die Datei selbst sichern. Ein Link in eine App genügt nicht.
- Der QR-Code auf dem Kassenbon: was er beweistDer QR-Code trägt die Sicherheitsangaben der Kasse. Was er belegt, was er nicht belegt — und warum er beim Erfassen lesbar bleiben muss.