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Pflichtangaben einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG

Eine Rechnung ohne Pflichtangaben ist kein Schönheitsfehler: Sie kostet den Vorsteuerabzug. Zehn Angaben zählt § 14 Abs. 4 UStG auf, bis 250 Euro brutto genügen vier — und eine weitere Anforderung steht einen Absatz davor, wo sie regelmäßig übersehen wird.

Stand: 07. August 2026

Warum diese Liste zählt

Die Pflichtangaben sind kein Selbstzweck. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG knüpft den Vorsteuerabzug daran, dass der Unternehmer „eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt". Fehlt eine Angabe, ist damit zuerst der Abzug angreifbar — nicht die Betriebsausgabe.

Die Pflicht zur Rechnung selbst folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG: Bei Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ist binnen sechs Monaten abzurechnen. Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, lösen diese Pflicht nicht aus.

Die zehn Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers.
  • Ausstellungsdatum.
  • Fortlaufende Rechnungsnummer, einmalig vergeben.
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände in handelsüblicher Bezeichnung beziehungsweise Umfang und Art der sonstigen Leistung.
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, bei Anzahlungen der Zeitpunkt der Vereinnahmung.
  • Nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie jede im Voraus vereinbarte Entgeltminderung.
  • Anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung.
  • In den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
  • Bei Abrechnung durch den Leistungsempfänger die Angabe „Gutschrift".

Die Anforderung, die keine Nummer hat

§ 14 Abs. 3 UStG verlangt zusätzlich, dass Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit gewährleistet sind. Wie das geschieht, legt jeder Unternehmer selbst fest: „Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können."

Praktisch ist das der Abgleich von Bestellung, Lieferschein und Rechnung — dokumentiert, nicht nur gedacht. Diese Anforderung gilt unabhängig vom Format und damit für Papier, PDF und E-Rechnung gleichermaßen.

Grenzen und Fristen im Überblick

GegenstandWertFundstelle
Reduzierte Angaben zulässigbis 250 Euro brutto§ 33 UStDV
Vollständige Angaben erforderlichüber 250 Euro brutto§ 14 Abs. 4 UStG
Frist zur Rechnungsstellung im B2B6 Monate§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG
Aufbewahrung von Rechnungen8 Jahre§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG
Aufbewahrung von Buchungsbelegen8 Jahre§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO

Was trägt — und was nicht

Trägt: Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro brutto mit den vier Angaben des § 33 UStDV: leistender Unternehmer, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe nebst Steuersatz.

Trägt: Abrechnung durch den Leistungsempfänger, wenn das Dokument die Angabe „Gutschrift" trägt (§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG).

Trägt nicht: Sammelbezeichnungen ohne Umfang und Art der Leistung. Nummer 5 verlangt die handelsübliche Bezeichnung, nicht die interne Abkürzung.

Trägt nicht: Reduzierte Angaben bei Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG — dort gilt die Kleinbetragserleichterung nicht (§ 33 Satz 3 UStDV).

Trägt nicht: Eine Rechnungsnummer, die zweimal vergeben wird. Nummer 4 verlangt die einmalige Vergabe.

Wenn eine Angabe fehlt

Der erste Weg ist die Berichtigung durch den Aussteller. Ob sie auf den Zeitpunkt der ersten Rechnungserteilung zurückwirkt, ist umstritten: Der Europäische Gerichtshof hat eine Rückwirkung anerkannt (C-518/14 Senatex und C-516/14 Barlis 06, beide vom 15. September 2016), § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG bestimmt dagegen ausdrücklich, dass die Berichtigung kein rückwirkendes Ereignis ist.

Der Betriebsausgabenabzug fällt mit dem Vorsteuerabzug nicht automatisch. Seine Grenze ist § 160 Abs. 1 AO: Wer den Empfänger einer Zahlung auf Verlangen nicht genau benennt, verliert auch den Betriebsausgabenabzug.

Die E-Rechnungspflicht ändert an dieser Liste nichts — sie ändert das Format, in dem dieselben Angaben übermittelt werden. Die Zeitschiene dafür steht in § 27 Abs. 38 UStG.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 14 Abs. 4 UStG — die zehn Pflichtangaben
  • § 14 Abs. 3 UStG — Echtheit, Unversehrtheit, Lesbarkeit und innerbetriebliches Kontrollverfahren
  • § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG — Rechnungspflicht binnen sechs Monaten
  • § 33 UStDV — Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und die Ausnahmen der §§ 3c, 6a, 13b UStG
  • § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG — Vorsteuerabzug setzt eine Rechnung voraus
  • § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG sowie EuGH, Urteile vom 15.09.2016, C-518/14 und C-516/14 — Berichtigung und Rückwirkung

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Wie viele Pflichtangaben hat eine Rechnung?
Zehn nach § 14 Abs. 4 UStG. Bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro brutto genügen nach § 33 UStDV vier Angaben; Empfängeranschrift, Steuernummer, fortlaufende Rechnungsnummer und der gesonderte Ausweis des Leistungszeitpunkts entfallen dann.
Muss der Leistungszeitpunkt auf der Rechnung stehen?
Ja, § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG verlangt den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, bei Anzahlungen den Zeitpunkt der Vereinnahmung. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro entfällt der gesonderte Ausweis; für Bewirtungsbelege gelten eigene Anforderungen.
Was passiert, wenn eine Pflichtangabe fehlt?
Der Vorsteuerabzug wird angreifbar, weil § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG voraussetzt. Sinnvoll ist eine Berichtigung durch den Aussteller. Ob diese zurückwirkt, ist streitig — der Betriebsausgabenabzug bleibt davon zunächst unberührt.
Gilt die Grenze von 250 Euro brutto oder netto?
Brutto. § 33 UStDV stellt auf den Gesamtbetrag ab, also einschließlich Umsatzsteuer. Wer knapp darüber liegt, braucht die vollständigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG.
Wer muss überhaupt eine Rechnung ausstellen?
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG besteht bei Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Rechnungspflicht binnen sechs Monaten. Für Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, gilt sie nicht.

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