Pflichtangaben einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG
Eine Rechnung ohne Pflichtangaben ist kein Schönheitsfehler: Sie kostet den Vorsteuerabzug. Zehn Angaben zählt § 14 Abs. 4 UStG auf, bis 250 Euro brutto genügen vier — und eine weitere Anforderung steht einen Absatz davor, wo sie regelmäßig übersehen wird.
Stand: 07. August 2026
Warum diese Liste zählt
Die Pflichtangaben sind kein Selbstzweck. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG knüpft den Vorsteuerabzug daran, dass der Unternehmer „eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt". Fehlt eine Angabe, ist damit zuerst der Abzug angreifbar — nicht die Betriebsausgabe.
Die Pflicht zur Rechnung selbst folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG: Bei Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ist binnen sechs Monaten abzurechnen. Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, lösen diese Pflicht nicht aus.
Die zehn Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers.
- Ausstellungsdatum.
- Fortlaufende Rechnungsnummer, einmalig vergeben.
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände in handelsüblicher Bezeichnung beziehungsweise Umfang und Art der sonstigen Leistung.
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, bei Anzahlungen der Zeitpunkt der Vereinnahmung.
- Nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie jede im Voraus vereinbarte Entgeltminderung.
- Anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung.
- In den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
- Bei Abrechnung durch den Leistungsempfänger die Angabe „Gutschrift".
Die Anforderung, die keine Nummer hat
§ 14 Abs. 3 UStG verlangt zusätzlich, dass Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit gewährleistet sind. Wie das geschieht, legt jeder Unternehmer selbst fest: „Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können."
Praktisch ist das der Abgleich von Bestellung, Lieferschein und Rechnung — dokumentiert, nicht nur gedacht. Diese Anforderung gilt unabhängig vom Format und damit für Papier, PDF und E-Rechnung gleichermaßen.
Grenzen und Fristen im Überblick
| Gegenstand | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Reduzierte Angaben zulässig | bis 250 Euro brutto | § 33 UStDV |
| Vollständige Angaben erforderlich | über 250 Euro brutto | § 14 Abs. 4 UStG |
| Frist zur Rechnungsstellung im B2B | 6 Monate | § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG |
| Aufbewahrung von Rechnungen | 8 Jahre | § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG |
| Aufbewahrung von Buchungsbelegen | 8 Jahre | § 147 Abs. 3 Satz 1 AO |
Was trägt — und was nicht
Trägt: Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro brutto mit den vier Angaben des § 33 UStDV: leistender Unternehmer, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe nebst Steuersatz.
Trägt: Abrechnung durch den Leistungsempfänger, wenn das Dokument die Angabe „Gutschrift" trägt (§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG).
Trägt nicht: Sammelbezeichnungen ohne Umfang und Art der Leistung. Nummer 5 verlangt die handelsübliche Bezeichnung, nicht die interne Abkürzung.
Trägt nicht: Reduzierte Angaben bei Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG — dort gilt die Kleinbetragserleichterung nicht (§ 33 Satz 3 UStDV).
Trägt nicht: Eine Rechnungsnummer, die zweimal vergeben wird. Nummer 4 verlangt die einmalige Vergabe.
Wenn eine Angabe fehlt
Der erste Weg ist die Berichtigung durch den Aussteller. Ob sie auf den Zeitpunkt der ersten Rechnungserteilung zurückwirkt, ist umstritten: Der Europäische Gerichtshof hat eine Rückwirkung anerkannt (C-518/14 Senatex und C-516/14 Barlis 06, beide vom 15. September 2016), § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG bestimmt dagegen ausdrücklich, dass die Berichtigung kein rückwirkendes Ereignis ist.
Der Betriebsausgabenabzug fällt mit dem Vorsteuerabzug nicht automatisch. Seine Grenze ist § 160 Abs. 1 AO: Wer den Empfänger einer Zahlung auf Verlangen nicht genau benennt, verliert auch den Betriebsausgabenabzug.
Die E-Rechnungspflicht ändert an dieser Liste nichts — sie ändert das Format, in dem dieselben Angaben übermittelt werden. Die Zeitschiene dafür steht in § 27 Abs. 38 UStG.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 14 Abs. 4 UStG — die zehn Pflichtangaben
- § 14 Abs. 3 UStG — Echtheit, Unversehrtheit, Lesbarkeit und innerbetriebliches Kontrollverfahren
- § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG — Rechnungspflicht binnen sechs Monaten
- § 33 UStDV — Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und die Ausnahmen der §§ 3c, 6a, 13b UStG
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG — Vorsteuerabzug setzt eine Rechnung voraus
- § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG sowie EuGH, Urteile vom 15.09.2016, C-518/14 und C-516/14 — Berichtigung und Rückwirkung
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Wie viele Pflichtangaben hat eine Rechnung?
- Zehn nach § 14 Abs. 4 UStG. Bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro brutto genügen nach § 33 UStDV vier Angaben; Empfängeranschrift, Steuernummer, fortlaufende Rechnungsnummer und der gesonderte Ausweis des Leistungszeitpunkts entfallen dann.
- Muss der Leistungszeitpunkt auf der Rechnung stehen?
- Ja, § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG verlangt den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, bei Anzahlungen den Zeitpunkt der Vereinnahmung. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro entfällt der gesonderte Ausweis; für Bewirtungsbelege gelten eigene Anforderungen.
- Was passiert, wenn eine Pflichtangabe fehlt?
- Der Vorsteuerabzug wird angreifbar, weil § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG voraussetzt. Sinnvoll ist eine Berichtigung durch den Aussteller. Ob diese zurückwirkt, ist streitig — der Betriebsausgabenabzug bleibt davon zunächst unberührt.
- Gilt die Grenze von 250 Euro brutto oder netto?
- Brutto. § 33 UStDV stellt auf den Gesamtbetrag ab, also einschließlich Umsatzsteuer. Wer knapp darüber liegt, braucht die vollständigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG.
- Wer muss überhaupt eine Rechnung ausstellen?
- Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG besteht bei Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Rechnungspflicht binnen sechs Monaten. Für Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, gilt sie nicht.
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