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Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro nach § 33 UStDV

Der Kassenbon aus dem Baumarkt trägt weder Rechnungsnummer noch Empfängeranschrift — und ist trotzdem eine ordnungsgemäße Rechnung. § 33 UStDV senkt die Anforderungen bis 250 Euro brutto auf vier Angaben. Drei Dinge sollten Sie trotzdem prüfen.

Stand: 07. August 2026

Die Grenze

Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Rechnung einschließlich Umsatzsteuer. Liegt er bei höchstens 250 Euro, greift die Erleichterung des § 33 UStDV; liegt er auch nur knapp darüber, gelten die vollständigen Angaben des § 14 Abs. 4 UStG.

Die Grenze besteht seit dem 1. Januar 2017 in dieser Höhe. Stand August 2026 ist keine Anhebung in Kraft — Vorschläge dazu kursieren allerdings regelmäßig, weshalb sich ein Blick auf den aktuellen Stand vor größeren Umstellungen lohnt.

Die vier Angaben nach § 33 UStDV

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers.
  • Ausstellungsdatum.
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der sonstigen Leistung.
  • Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz — oder bei Steuerbefreiung ein Hinweis darauf.

Was damit entfällt

  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers. Der Bon muss also nicht auf Ihre Firma ausgestellt sein.
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers.
  • Die fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer.
  • Der gesonderte Ausweis des Leistungszeitpunkts.
  • Der getrennte Ausweis von Entgelt und Steuerbetrag — beides darf in einer Summe stehen, solange der Steuersatz genannt ist.

Wo die Erleichterung endet

Trägt nicht: Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG. Für sie gilt § 33 UStDV ausdrücklich nicht (§ 33 Satz 3 UStDV) — hier sind die vollständigen Angaben erforderlich.

Trägt: Fahrausweise: § 34 UStDV lässt eigene, ebenfalls reduzierte Angaben genügen — Beförderungsunternehmer, Ausstellungsdatum, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie den Steuersatz, soweit die Beförderung nicht dem ermäßigten Satz unterliegt.

Trägt: Übermittlung als PDF oder auf Papier: Eine Kleinbetragsrechnung darf „immer" als sonstige Rechnung übermittelt werden (§ 33 Satz 4 UStDV). Die E-Rechnungspflicht greift hier nicht.

Trägt nicht: Ein Zahlungsnachweis ohne Rechnungsangaben. Kontoauszug oder Kartenbeleg ersetzen die vier Angaben nicht; der Vorsteuerabzug setzt eine Rechnung voraus (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).

Werte und Fundstellen

GegenstandWertFundstelle
Kleinbetragsrechnung mit reduzierten Angabenbis 250 Euro brutto§ 33 UStDV
Bewirtungsrechnung mit reduzierten Angabenbis 250 Euro bruttoBMF vom 19.11.2025, Rn. 3–12
E-Rechnungspflicht bei Kleinbeträgenkeine§ 33 Satz 4 UStDV
Aufbewahrung der Rechnung8 Jahre§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG

Der Sonderfall Bewirtung

Bei Bewirtungsrechnungen bis 250 Euro genügen ebenfalls die Angaben nach § 33 UStDV. Das BMF-Schreiben vom 19. November 2025 verlangt für den Betriebsausgabenabzug jedoch zusätzlich den Leistungszeitpunkt; ein Verweis „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" reicht aus, handschriftliche Ergänzungen und Datumsstempel dagegen nicht (Rn. 7).

Über 250 Euro kommen bei der Bewirtung Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die fortlaufende Rechnungsnummer und der Name des Bewirtenden hinzu. Auch die Leistungsbeschreibung ist enger: „Speisen und Getränke" mit einer Gesamtsumme genügt nicht, „Menü 1" oder „Tagesgericht 2" sind nicht zu beanstanden (Rn. 6).

Kassenbons auf Thermopapier verblassen. Die Wiedergabe muss über die gesamte Aufbewahrungsfrist lesbar bleiben (§ 147 Abs. 2 AO) — erfassen Sie solche Belege deshalb zeitnah, nicht erst zum Jahresabschluss.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 33 UStDV — Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Ausnahmen und Übermittlungsform
  • § 34 UStDV — Fahrausweise als Rechnungen
  • § 14 Abs. 4 UStG — die vollständigen Pflichtangaben oberhalb der Grenze
  • § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG — Vorsteuerabzug setzt eine Rechnung voraus
  • § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG — acht Jahre Aufbewahrung ab Schluss des Ausstellungsjahres
  • BMF-Schreiben vom 19.11.2025, GZ IV C 6 - S 2145/00026/005/033, Rn. 3–12 — Bewirtungsrechnungen

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Gilt die 250-Euro-Grenze brutto oder netto?
Brutto. § 33 UStDV stellt auf den Gesamtbetrag der Rechnung ab, also einschließlich Umsatzsteuer. Wer den Nettobetrag als Maßstab nimmt, rutscht bei knappen Fällen unbemerkt über die Grenze und braucht dann die vollständigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG.
Reicht ein Kassenbon als Rechnung?
Ja, wenn er die vier Angaben des § 33 UStDV trägt: leistender Unternehmer mit Anschrift, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe mit Steuersatz. Auf Ihre Firma ausgestellt sein muss er nicht.
Muss ich für Kleinbeträge eine E-Rechnung ausstellen?
Nein. Nach § 33 Satz 4 UStDV darf eine Kleinbetragsrechnung immer als sonstige Rechnung übermittelt werden, also auch als PDF oder auf Papier. Für Fahrausweise gilt dasselbe (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV).
Berechtigt eine Kleinbetragsrechnung zum Vorsteuerabzug?
Ja, sofern die vier Angaben vollständig sind und die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen. Ausgenommen sind Leistungen nach §§ 3c, 6a und 13b UStG: Dort verlangt § 33 Satz 3 UStDV die vollständigen Angaben.

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