Getränke und Obst im Betrieb: keine Bewirtung
In der Frage stecken zwei Fragen: Muss der Mitarbeitende etwas versteuern, und muss der Betrieb 30 Prozent kürzen? Für Getränke und Obst zum Verzehr im Betrieb lautet die Antwort zweimal nein — solange es bei der Geste bleibt.
Stand: 08. August 2026
Zwei Rechtsgebiete, zwei Antworten
Die lohnsteuerliche Seite regeln die Lohnsteuer-Richtlinien: Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Mitarbeitenden zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt, zählen zu den Aufmerksamkeiten und gehören nicht zum Arbeitslohn (R 19.6 LStR). Es entsteht also kein geldwerter Vorteil, der versteuert werden müsste — und deshalb auch keine Frage nach einer Freigrenze.
Die betriebliche Seite entscheidet § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Vorschrift kürzt Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass auf 70 Prozent. Wo keine Bewirtung vorliegt, greift sie nicht. Die Abgrenzung zwischen einer Bewirtung und einer Aufmerksamkeit in geringem Umfang steht in R 4.10 EStR, auf die sich auch das BMF-Schreiben vom 19. November 2025 stützt.
Woran die Einordnung hängt
- Der Verzehr findet im Betrieb statt. Ein Getränkekasten, den jemand mit nach Hause nimmt, ist etwas anderes als der Wasserspender im Flur.
- Es handelt sich um eine Sachleistung. Ein ausgezahltes „Kaffeegeld" ist Arbeitslohn, unabhängig von der Höhe.
- Der Umfang bleibt eine Geste der Höflichkeit. Maßgeblich ist, was auf dem Tisch steht, nicht was der Beleg als Überschrift trägt.
- Es wird keine Mahlzeit gestellt. Sobald Frühstück, Mittag- oder Abendessen dazukommen, greifen die amtlichen Sachbezugswerte nach § 2 SvEV.
Die Werte, die in diesem Umfeld nebeneinanderliegen
| Vorgang | Wert 2026 | Fundstelle |
|---|---|---|
| Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb, unentgeltlich überlassen | kein Arbeitslohn | R 19.6 LStR |
| Gestelltes Frühstück | 2,37 € je Tag | § 2 SvEV |
| Gestelltes Mittag- oder Abendessen | 4,57 € je Tag | § 2 SvEV |
| Sachzuwendung aus besonderem persönlichem Anlass | Freigrenze 60 € | R 19.6 LStR |
| Sonstiger Sachbezug je Monat und Mitarbeitendem | Freigrenze 50 € | § 8 Abs. 2 S. 11 EStG |
| Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass | 70 % abziehbar | § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG |
Warum die 50-Euro-Freigrenze hier nicht mitzählt
Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG setzt einen Sachbezug voraus — also einen Vorteil, der überhaupt Arbeitslohn ist. Was schon kein Arbeitslohn ist, verbraucht sie nicht. Das ist der Grund, warum ein Obstkorb im Besprechungsraum die Gutscheinplanung der Lohnabrechnung nicht stört.
Die Rechnung kippt, sobald aus der Versorgung eine Mahlzeit wird. Dann ist nicht mehr die Aufmerksamkeit der Maßstab, sondern der amtliche Sachbezugswert: 2,37 Euro für ein Frühstück, 4,57 Euro für ein Mittag- oder Abendessen je Tag (§ 2 SvEV). Diese Werte sind keine Grenze, sondern der Wert, mit dem die Mahlzeit anzusetzen ist.
Vier Grenzfälle aus der Praxis
Trägt nicht: Statt Getränken einen Geldbetrag zahlen. Die Einordnung als Aufmerksamkeit setzt eine Sachleistung voraus; eine Geldzuwendung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Trägt nicht: Den Getränkeeinkauf vorsorglich als Bewirtung buchen und 30 Prozent kürzen. Die Kürzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG betrifft die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, nicht die Versorgung im eigenen Haus.
Trägt nicht: Einen Sammeleinkauf ungeteilt lassen, aus dem auch ein Geschäftsessen bedient wurde. § 4 Abs. 7 EStG verlangt, Bewirtungsaufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.
Trägt: Den Kaufbeleg mit einem kurzen Vermerk zum Verwendungszweck ablegen. Die Belegfunktion verlangt, dass sich der Geschäftsvorfall zweifelsfrei nachvollziehen lässt (GoBD Rz. 61).
Was der Beleg tragen muss
Steuerlich unauffällig heißt nicht belegfrei. Der Einkauf beim Großhandel oder im Supermarkt ist ein Buchungsbeleg wie jeder andere: Er belegt den Geschäftsvorfall (GoBD Rz. 61) und ist acht Jahre aufzubewahren, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist (§ 147 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 AO).
Für den Vorsteuerabzug gilt nichts Besonderes: Er setzt eine Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG voraus (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Bis 250 Euro brutto genügen dafür die vier Angaben der Kleinbetragsregelung — Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe samt Steuersatz (§ 33 UStDV).
Der praktische Fehler steckt nicht in der Steuer, sondern im Kassenbon: Thermopapier verblasst, die Lesbarkeit muss aber über die gesamte Aufbewahrungsfrist erhalten bleiben. Wer den Bon zeitnah erfasst, erledigt diesen Punkt nebenbei.
Je aufwendiger das Angebot und je größer der Kreis von außen, desto eher rutscht der Vorgang in die Bewirtung mit ihren Nachweispflichten. Wo die Grenze im Einzelfall liegt, entscheidet die Abgrenzung nach R 4.10 EStR — das ist eine Frage für Ihre Kanzlei, nicht für eine Kontierungsregel.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- R 19.6 LStR — Aufmerksamkeiten; Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb
- § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG — Sachbezugsfreigrenze 50 Euro je Monat
- § 2 SvEV — amtliche Sachbezugswerte 2026: 2,37 Euro Frühstück, 4,57 Euro Mittag- oder Abendessen
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 7 EStG — Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, einzelne und getrennte Aufzeichnung
- R 4.10 EStR, in Bezug genommen im BMF-Schreiben vom 19.11.2025, GZ IV C 6 - S 2145/00026/005/033
- GoBD Rz. 61 — Belegfunktion; § 147 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 AO — acht Jahre für Buchungsbelege
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Sind Kaffee und Wasser für Mitarbeitende steuerfrei?
- Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt, gehören nach R 19.6 LStR nicht zum Arbeitslohn. Es entsteht damit gar kein geldwerter Vorteil, der steuerfrei gestellt werden müsste. Voraussetzung sind der Verzehr im Betrieb und eine Sachleistung.
- Verbraucht der Obstkorb die 50-Euro-Freigrenze?
- Nein. Die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG erfasst Sachbezüge, also Vorteile, die Arbeitslohn sind. Was schon nicht zum Arbeitslohn gehört, wird dort nicht mitgerechnet. Anders liegt es, sobald eine Mahlzeit gestellt wird — dann greifen die amtlichen Sachbezugswerte nach § 2 SvEV.
- Muss ich bei Getränken 30 Prozent kürzen?
- Die Kürzung auf 70 Prozent gilt für Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Versorgung der eigenen Belegschaft im Betrieb ist das regelmäßig nicht. Die Abgrenzung steht in R 4.10 EStR und hängt am Umfang, nicht am Preis allein.
- Was gilt für Kaffee und Gebäck bei einer Besprechung mit Kunden?
- Auch hier entscheidet die Abgrenzung nach R 4.10 EStR, auf die das BMF-Schreiben vom 19. November 2025 verweist. Bleibt es bei einer Aufmerksamkeit in geringem Umfang, liegt keine Bewirtung vor. Wird daraus eine Mahlzeit, gelten die Nachweispflichten des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Eigenbeleg, Anlass und Teilnehmern.
- Darf ich statt Getränken ein Kaffeegeld auszahlen?
- Möglich ist das, steuerlich ist es aber ein anderer Vorgang: Geldzuwendungen sind stets steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Einordnung als Aufmerksamkeit nach R 19.6 LStR trägt nur Sachleistungen.
Belege rein. Buchungen raus.
Basic ist dauerhaft kostenlos — ohne Zahlungsdaten, ohne Kündigungsfrist.
- Den Bewirtungsbeleg digital führenRn. 19 bis 22 des BMF-Schreibens vom 19.11.2025 beschreiben den digitalen Weg: Genehmigung, Zeitpunkt, Verknüpfung mit der Rechnung, Verfahrensdokumentation.
- Betriebsveranstaltung: der 110-Euro-Freibetrag110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer, für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr. Freibetrag heißt: Nur der übersteigende Teil wird Arbeitslohn — nicht alles.
- Was sich 2026 bei der Betriebsveranstaltung ändertDer 110-Euro-Freibetrag bleibt. Geändert hat sich die Pauschalierung: 25 Prozent gibt es ab 2026 nur, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten offensteht.