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TSE-Pflicht beim Bewirtungsbeleg: der Totalausfall des Abzugs

Die meisten kennen die Bewirtung als 70-zu-30-Rechnung. Bei einem Beleg ohne TSE-Absicherung stimmt diese Rechnung nicht mehr: Dann sind es null zu hundert. Die Rechtsfolge steht in einem einzigen Absatz des BMF-Schreibens vom 19. November 2025.

Stand: 07. August 2026

Die Rechtsfolge zuerst

Nutzt der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, werden nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesicherte Rechnungen anerkannt (§ 146a Abs. 1 AO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV; BMF vom 19.11.2025, Rn. 13).

Belege in anderer Form — handschriftlich erstellt oder nur maschinell ohne Absicherung — erfüllen die Nachweisvoraussetzungen nicht. Die darin ausgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Also auch die 70 Prozent, die sonst abziehbar wären.

Das ist der Punkt, an dem die verbreitete Merkregel „schlimmstenfalls kosten mich die 30 Prozent" auseinanderfällt. Der Nachweis ist keine Frage der Höhe, sondern eine Frage von ja oder nein.

Woran Sie einen anerkannten Beleg erkennen

  • Er trägt eine Transaktionsnummer, die Seriennummer des Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
  • Diese Angaben dürfen auch als QR-Code auf dem Beleg stehen — das ist ausdrücklich zulässig.
  • Er ist maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet, nicht handschriftlich ausgefüllt oder nachträglich ergänzt.
  • Die Leistung ist so beschrieben, dass sie erkennbar wird: „Menü 1", „Tagesgericht 2" oder „Lunch-Buffet" genügen, „Speisen und Getränke" mit Gesamtsumme nicht.

Beleg und Rechtsfolge

SachverhaltAbziehbarFundstelle
Maschineller, TSE-abgesicherter Beleg mit Transaktionsnummer70 %Rn. 13, 14
Handschriftlich erstellter Beleg aus einem Kassenbetrieb0 %Rn. 13
Nur maschinell erstellter Beleg ohne TSE-Absicherung0 %Rn. 13
TSE-Ausfall, auf dem Beleg erkennbar gekennzeichnetgrundsätzlich 70 %Rn. 15
Spätere unbare Abrechnung mit beigefügtem Zahlungsbeleg70 %Rn. 16
Verzehrgutscheine, Abrechnung darüber vorgelegt70 %Rn. 17

Vertrauensschutz — und wo er endet

Der Bewirtende muss nicht prüfen, ob die Kasse des Restaurants korrekt angemeldet und konfiguriert ist. Er darf auf die ordnungsmäßige maschinelle Erstellung vertrauen, wenn der Beleg eine Transaktionsnummer, die Seriennummer des Aufzeichnungssystems oder die des Sicherheitsmoduls trägt (Rn. 14).

Fällt die technische Sicherheitseinrichtung aus, ist der Betriebsausgabenabzug grundsätzlich zulässig, sofern der Ausfall auf dem Beleg erkennbar ist — etwa durch eine fehlende Transaktionsnummer oder eine sonstige eindeutige Kennzeichnung (AEAO zu § 146a; Rn. 15).

Der Vertrauensschutz greift also am Beleg. Was der Beleg nicht zeigt, kann er auch nicht schützen. Wer den Bon erst Wochen später aus der Jackentasche zieht, hat keine Möglichkeit mehr, an der Kasse nachzufragen.

Die Ausnahmen, die es tatsächlich gibt

Trägt: Bei späterer unbarer Abrechnung, etwa nach einer geschlossenen Veranstaltung, oder in Betrieben mit ausschließlich unbaren Zahlungen ist ein Kassenbeleg nicht zwingend. Der Rechnung ist dann der Zahlungsbeleg beizufügen, soweit die unbare Zahlungsweise nicht auf der Rechnung vermerkt ist (Rn. 16).

Trägt: Bei Verzehrgutscheinen genügt für den Abzug die Vorlage der Abrechnung über die Gutscheine (Rn. 17).

Trägt: Im Ausland gelten dieselben Anforderungen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine maschinell erstellte Rechnung nicht zu erhalten war (Rn. 23).

Trägt nicht: Ein selbst geschriebener Eigenbeleg heilt den fehlenden Kassenbeleg nicht. Er trägt Anlass und Teilnehmer — die Rechnung muss er nicht ersetzen, sondern begleiten.

Was das für die Ablage bedeutet

Ein Bewirtungsbeleg ist erst dann vollständig, wenn Rechnung und Eigenbeleg zusammengehören. Lässt sich einer Bewirtungsrechnung kein Bewirtungsbeleg zuordnen, sind die erforderlichen Angaben nicht erbracht und der Betriebsausgabenabzug ist zu versagen (Rn. 20).

Digital ist diese Verknüpfung ausdrücklich zulässig: Ein gegenseitiger Verweis, ein eindeutiger Index, ein Barcode oder eine Verknüpfung im Dokumentenmanagementsystem genügen. Verlangt wird zusätzlich, dass die angewandten Verfahren in der Verfahrensdokumentation beschrieben sind (Rn. 22 mit Verweis auf GoBD Rz. 151 ff.).

Praktisch heißt das: Der Bon wird am selben Tag erfasst, solange die Angaben noch lesbar sind. Thermopapier verblasst, und ein verblasster Beleg erfüllt die Lesbarkeitsanforderung über die Aufbewahrungsfrist nicht mehr.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 146a Abs. 1 AO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV — Absicherung durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
  • BMF-Schreiben vom 19.11.2025, GZ IV C 6 - S 2145/00026/005/033, Rn. 13 bis 17 — Kassenbelege, Vertrauensschutz, Ausnahmen
  • BMF-Schreiben vom 19.11.2025, Rn. 20 und 22 — Zuordnung von Rechnung und Eigenbeleg, Verfahrensdokumentation
  • AEAO zu § 146a — erkennbarer Ausfall der technischen Sicherheitseinrichtung
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG — 70 Prozent abziehbar, 30 Prozent nicht
  • § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG — Vorsteuer aus Bewirtungsaufwendungen

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Muss ich prüfen, ob das Restaurant eine TSE einsetzt?
Nein. Sie dürfen auf die ordnungsmäßige maschinelle Erstellung vertrauen, wenn der Beleg eine Transaktionsnummer, die Seriennummer des Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls trägt — auch als QR-Code (BMF vom 19.11.2025, Rn. 14). Prüfen müssen Sie also nur den Beleg, nicht die Kasse.
Was tun, wenn das Restaurant nur eine handschriftliche Quittung ausstellt?
Setzt der Betrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ein, erfüllt eine handschriftliche Quittung die Nachweisvoraussetzungen nicht, und der Abzug entfällt vollständig. Fragen Sie noch am Tisch nach einem maschinellen Beleg — später lässt sich das nicht mehr korrigieren.
Gilt die TSE-Anforderung auch für kleine Cafés ohne elektronische Kasse?
Die Anforderung knüpft daran an, dass der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion einsetzt. Wo kein solches System im Einsatz ist, greift Rn. 13 nicht. Die übrigen Anforderungen an Rechnung und Eigenbeleg bleiben davon unberührt.
Rettet der Vorsteuerabzug wenigstens einen Teil?
Umsatzsteuer und Einkommensteuer sind getrennt zu betrachten: § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG lässt die Vorsteuer aus angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen voll zu. Ist der Aufwand jedoch nicht nachgewiesen, fehlt genau diese Voraussetzung — verlassen Sie sich darauf nicht und klären Sie den Fall mit Ihrer Kanzlei.

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