Bewirtung: der steuerliche Rahmen in einem Überblick
Bei der Bewirtung sieht die Finanzverwaltung zweimal hin: einmal auf die Höhe, einmal auf den Nachweis. Der Gesetzgeber kürzt den Abzug pauschal auf 70 Prozent. Wer den Nachweis nicht führt, verliert aber nicht 30 Prozent, sondern den ganzen Betrag.
Stand: 07. August 2026
Die Norm, aus der alles folgt
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG betrifft „Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass". Von diesen Aufwendungen sind 70 Prozent abziehbar, die restlichen 30 Prozent sind es nicht — unabhängig davon, wie gut der Beleg ist.
Die Kürzung ist dabei nur die zweite Hürde. Die erste steht im selben Satz: Die Aufwendungen müssen nach allgemeiner Verkehrsauffassung angemessen sein, und Höhe wie betriebliche Veranlassung müssen nachgewiesen sein. Ohne diesen Nachweis gibt es keine 70 Prozent, sondern nichts.
Der Rahmen in Zahlen
| Regel | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Abziehbarer Anteil der Bewirtungsaufwendungen | 70 % | § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG |
| Nicht abziehbarer Anteil | 30 % | § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG |
| Vorsteuer aus angemessenen, nachgewiesenen Aufwendungen | 100 % | § 15 Abs. 1a S. 2 UStG |
| Rechnungsgrenze, ab der weitere Angaben nötig werden | 250 € | R 4.10 Abs. 8 S. 4 EStR |
| Bewirtungen ab diesem Tag nach neuem BMF-Schreiben | 01.01.2025 | BMF vom 19.11.2025 |
Die Vorsteuer folgt der Kürzung nicht
Ein verbreiteter Irrtum lautet: Weil 30 Prozent der Aufwendungen nicht abziehbar sind, sei auch die Vorsteuer entsprechend gekürzt. Das trifft nicht zu. § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG nimmt die Bewirtungsaufwendungen vom Vorsteuerausschluss ausdrücklich aus.
Aus angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen ist die Vorsteuer damit in voller Höhe abziehbar. Voraussetzung bleibt eine Rechnung, die den umsatzsteuerlichen Anforderungen genügt — der ertragsteuerliche Abzug und der Vorsteuerabzug werden getrennt geprüft.
Was der schriftliche Nachweis enthält
- Ort der Bewirtung.
- Tag der Bewirtung.
- Die Teilnehmer der Bewirtung.
- Anlass der Bewirtung.
- Höhe der Aufwendungen. Grundlage für diese fünf Angaben ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.
- Die Angaben müssen zeitnah gemacht werden — der BFH hat das im Urteil vom 25. März 1988 (III R 96/85) verlangt, das BMF-Schreiben vom 19. November 2025 nimmt darauf Bezug.
- Der Eigenbeleg ist vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben (BFH, Urteil vom 15. Januar 1998, IV R 81/96).
Wo der Abzug vollständig kippt
Trägt nicht: Handschriftlich erstellter Beleg aus einem Betrieb mit elektronischem Aufzeichnungssystem: Die Aufwendungen sind vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, nicht nur zu 30 Prozent (BMF vom 19.11.2025, Rn. 13).
Trägt nicht: „Speisen und Getränke" plus Gesamtsumme als einzige Leistungsbeschreibung genügt nicht (Rn. 6).
Trägt nicht: Lässt sich einer Bewirtungsrechnung kein Bewirtungsbeleg zuordnen, sind die erforderlichen Angaben nicht erbracht und der Betriebsausgabenabzug ist zu versagen (Rn. 20).
Trägt: Maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesicherte Rechnung, dazu ein zeitnah erstellter und unterschriebener Eigenbeleg: das ist der vorgesehene Weg.
Was sich seit 2025 geändert hat
Für Bewirtungen ab dem 1. Januar 2025 gilt das BMF-Schreiben vom 19. November 2025 (GZ IV C 6 - S 2145/00026/005/033). Es ersetzt das Schreiben vom 30. Juni 2021; für Bewirtungen bis zum 31. Dezember 2024 bleibt die alte Fassung anwendbar.
Anlass der Neufassung ist die E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmern. Das Schreiben stellt klar, dass die Bewirtungsrechnung als E-Rechnung oder in einem anderen elektronischen Format übermittelt und eine Papierrechnung digitalisiert werden darf. In Rn. 19 bis 22 beschreibt es, was ein digital erstellter Eigenbeleg leisten muss: elektronische Unterschrift oder Genehmigung, aufgezeichneter Zeitpunkt, keine undokumentierte nachträgliche Änderung und eine digitale Verknüpfung mit der Rechnung.
Bewirtungsaufwendungen sind nach § 4 Abs. 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Wer sie im allgemeinen Aufwand verbucht, hat auch mit einem einwandfreien Beleg ein Problem.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG — Abzugsbeschränkung auf 70 Prozent, Angemessenheit, Nachweis
- § 4 Abs. 7 EStG — einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen
- § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG — voller Vorsteuerabzug aus Bewirtungsaufwendungen
- BMF-Schreiben vom 19.11.2025, GZ IV C 6 - S 2145/00026/005/033 — ersetzt BMF vom 30.06.2021 (BStBl I S. 908)
- BFH, Urteil vom 25.03.1988, III R 96/85, BStBl II S. 655 — zeitnahe Angaben
- BFH, Urteil vom 15.01.1998, IV R 81/96, BStBl II S. 263 — Unterschrift auf dem Eigenbeleg
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Sind Bewirtungskosten zu 70 Prozent abziehbar?
- Bei einer Bewirtung aus geschäftlichem Anlass sieht § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen abziehbaren Anteil von 70 Prozent vor. Das gilt aber erst, wenn die Aufwendungen angemessen sind und Höhe sowie betriebliche Veranlassung nachgewiesen wurden. Fehlt der Nachweis, entfällt der Abzug ganz.
- Wird die Vorsteuer ebenfalls auf 70 Prozent gekürzt?
- Nein. § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG nimmt Bewirtungsaufwendungen vom Vorsteuerausschluss aus. Aus angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen ist die Vorsteuer in voller Höhe abziehbar, sofern eine ordnungsmäßige Rechnung vorliegt.
- Was kostet ein handschriftlich ausgestellter Beleg?
- Setzt der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ein, werden nur maschinell erstellte und mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesicherte Rechnungen anerkannt. Belege in anderer Form führen nach Rn. 13 des BMF-Schreibens vom 19.11.2025 zum vollständigen Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs.
- Welches BMF-Schreiben gilt für eine Bewirtung aus dem Jahr 2024?
- Für Bewirtungen bis zum 31. Dezember 2024 bleibt das BMF-Schreiben vom 30. Juni 2021 (BStBl I S. 908) anwendbar. Die Neufassung vom 19. November 2025 gilt für Bewirtungen ab dem 1. Januar 2025.
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