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Vorsteuer aus Kartenumsätzen

Auf der Kartenabrechnung steht ein Bruttobetrag, ein Händlername und ein Datum. Für den Vorsteuerabzug ist das zu wenig — und das ist kein Formfehler der Abrechnung, sondern ihr Zweck. Sie dokumentiert die Zahlung, nicht die Leistung.

Stand: 08. August 2026

Warum die Abrechnung selbst nichts trägt

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG lässt keinen Spielraum: „Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt." Eine Kartenabrechnung ist keine Rechnung über eine Leistung. Sie trägt weder die Steuernummer des Händlers noch Menge und Art der Leistung noch den ausgewiesenen Steuerbetrag.

Der Vorsteuerabzug entsteht deshalb nicht an der Abrechnung, sondern an jeder einzelnen Position — mit dem Beleg, den der Händler ausgegeben hat. Die Abrechnung ordnet, sie beweist nicht.

Die GoBD haben diese Rollenteilung 2025 sogar geschärft: Der zur Dokumentation der technischen Abwicklung einer elektronischen Zahlung erzeugte Nachweis eines Zahlungsabwicklungsdienstes ist nicht aufbewahrungspflichtig — es sei denn, er wird als Buchungsbeleg verwendet, ist die einzige Form der Abrechnung mit dem Dienst oder gewährleistet allein die Abgrenzung barer und unbarer Geschäftsvorfälle (Rz. 121 in der Fassung vom 14. Juli 2025). Ein Zahlungsnachweis ist eben ein Zahlungsnachweis.

Positionsarten und ihre Vorsteuer

PositionVorsteuerFundstelle
Einkauf im Inland mit Händlerbelegja, wenn der Beleg die Pflichtangaben trägt§ 14 Abs. 4 UStG, § 33 UStDV
Position ohne Fremdbeleg, ersetzt durch einen Eigenbelegnein§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG
Leistung eines ausländischen Anbieters, für die Sie die Steuer schuldenja, ohne Rechnungsbesitz§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 13b UStG
Innergemeinschaftlicher Erwerbja, ohne Rechnungsbesitz§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG
Entgelte des Kartenherausgebers für den Zahlungsverkehrregelmäßig keine, weil steuerfrei§ 4 Nr. 8 Buchst. d UStG
Privater Umsatz auf der Firmenkartenein, die Leistung ist nicht für das Unternehmen bezogen§ 15 Abs. 1 Satz 1 UStG

Die beiden Fälle ohne Beleg, die trotzdem tragen

Zwei Positionsarten auf einer Firmenkarte sind Ausnahmen, und sie werden regelmäßig übersehen. Bezieht Ihr Betrieb eine Leistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer und schulden Sie dafür selbst die Steuer, richtet sich der Abzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG. Diese Nummer verlangt keinen Rechnungsbesitz — anders als Nr. 1. Dasselbe gilt für die Erwerbsteuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb nach Nr. 3.

Das ist keine Erleichterung, sondern eine Verschiebung: Statt eines Beleges brauchen Sie die richtige Erklärung der geschuldeten Steuer. Wer die Position stillschweigend als normalen Wareneinkauf mit deutscher Umsatzsteuer bucht, zieht Vorsteuer, die nie ausgewiesen wurde, und meldet eine Steuer nicht an, die er schuldet — zwei Fehler in einer Zeile.

Typisch für Firmenkarten sind genau solche Positionen: Software-Abonnements, Anzeigen, Reisebuchungen über ausländische Plattformen. Welche davon unter § 13b UStG fallen, hängt am Einzelfall und gehört auf den Tisch Ihrer Kanzlei, bevor die erste Abrechnung gebucht wird.

Was den Abzug an einer Kartenposition kostet

Trägt nicht: Die Abrechnung als einziger Nachweis. Ein Zahlungsnachweis belegt, dass gezahlt wurde, nicht was abgerechnet wurde.

Trägt nicht: Der Terminalbeleg des Kartenlesegeräts. Er nennt Betrag und Zeitpunkt, aber weder Menge und Art der Leistung noch den Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und 8 UStG).

Trägt nicht: Der Eigenbeleg. Er kann den Betriebsausgabenabzug tragen, den Vorsteuerabzug nicht — dieser setzt eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG voraus.

Trägt nicht: Reduzierte Angaben bei Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG. Dort gilt die Kleinbetragserleichterung nicht (§ 33 Satz 3 UStDV) — ausgerechnet bei den Positionen, die auf Firmenkarten am häufigsten vorkommen.

Trägt: Die Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro brutto mit den vier Angaben des § 33 UStDV. Sie trägt den Abzug, obwohl der Leistungsempfänger nicht darauf steht.

Trägt: Die Position, für die Sie die Steuer nach § 13b UStG selbst schulden — hier verlangt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG keinen Rechnungsbesitz.

Der Beleg lautet auf die falsche Person

Der häufigste Ausfall bei ausgegebenen Karten ist kein fehlender Beleg, sondern ein Beleg mit dem falschen Namen. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG verlangt den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers. Leistungsempfänger ist Ihr Betrieb, nicht die Person, die bezahlt hat.

Unterhalb von 250 Euro brutto entschärft sich das: § 33 UStDV lässt die Angabe des Leistungsempfängers entfallen. Deshalb tragen Tankbelege, Parkquittungen und Kassenbons den Abzug, während die Hotelrechnung über 400 Euro auf den Namen der Mitarbeiterin ihn kostet.

Der Weg zurück führt über den Aussteller: Verlangen Sie eine berichtigte Rechnung und halten Sie fest, wann Sie das getan haben. Ob die Berichtigung auf den ursprünglichen Zeitpunkt zurückwirkt, ist umstritten — der Europäische Gerichtshof hat eine Rückwirkung anerkannt (C-518/14 Senatex und C-516/14 Barlis 06, beide vom 15. September 2016), § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG bestimmt dagegen, dass die Berichtigung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2a AO ist.

In welchen Zeitraum der Abzug gehört

Abzuziehen sind die in den Besteuerungszeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG). Beim Abzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG müssen dafür zwei Dinge zusammenkommen: Die Leistung ist ausgeführt, und Sie besitzen die Rechnung.

Für die Praxis heißt das: Der Einkauf war im Juli, der Beleg kommt im August — der Abzug gehört in den August. Er ist nicht verloren, er ist später. Wer ihn stattdessen rückwirkend in den Juli zieht, hat eine Voranmeldung abgegeben, die zum Zeitpunkt der Abgabe nicht richtig war.

Das ist der eigentliche Grund, warum die Belegjagd am Monatsende Geld kostet: nicht wegen des Abzugs, den es später gibt, sondern wegen der Korrekturen, der Rückfragen und der Positionen, zu denen am Ende gar nichts mehr kommt.

Ob eine einzelne Position dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, ob ein Entgelt des Kartenherausgebers steuerfrei ist und ob eine Rechnung im Einzelfall zum Abzug berechtigt, hängt von Umständen ab, die nicht auf der Abrechnung stehen. Diese Seite ordnet die Regeln und ersetzt die Prüfung durch Ihre Kanzlei nicht.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Benvero gibt heute noch keine eigenen Karten aus.
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 UStG — Rechnungsbesitz, Erwerbsteuer, Steuerschuld des Leistungsempfängers
  • § 14 Abs. 4 UStG und § 33 UStDV — Pflichtangaben, Kleinbetragsgrenze und die Ausnahmen der §§ 3c, 6a, 13b UStG
  • § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 UStG — Zuordnung zum Besteuerungszeitraum, Umrechnung fremder Währungen
  • § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG — steuerfreie Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr
  • § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG; EuGH, Urteile vom 15.09.2016, C-518/14 (Senatex) und C-516/14 (Barlis 06)
  • GoBD Rz. 121 in der Fassung vom 14.07.2025 — Nachweise von Zahlungsabwicklungsdiensten

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Reicht die Kreditkartenabrechnung als Nachweis für die Vorsteuer?
Nein. Der Abzug setzt den Besitz einer Rechnung nach §§ 14, 14a UStG voraus (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Die Abrechnung ist ein Zahlungsnachweis; sie trägt weder Steuernummer noch Leistungsbeschreibung noch Steuerbetrag.
Was ist mit der Jahresgebühr oder dem Auslandsentgelt der Karte?
Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei. Sind die Entgelte des Kartenherausgebers so einzuordnen, ist auf der Abrechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen — und ohne Ausweis gibt es nichts abzuziehen. Was für Ihre Karte gilt, steht auf der Abrechnung selbst.
Entsteht aus dem aufgerundeten Trinkgeld Vorsteuer?
Nein. Ein freiwillig gegebenes Trinkgeld steht nicht als Entgelt mit gesondert ausgewiesenem Steuerbetrag auf der Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). Der Differenzbetrag zwischen Rechnung und Kartenposition ist deshalb kein Vorsteuerfall, sondern eine Frage der Zuordnung.
Der Umsatz war in fremder Währung — welcher Kurs zählt?
Nicht der Kurs, den der Kartenherausgeber abgerechnet hat. Werte in fremder Währung sind nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat der Leistungsausführung bekanntgibt; § 16 Abs. 6 UStG lässt daneben unter Voraussetzungen den belegten Tageskurs zu. Die Differenz zum Abrechnungskurs ist eine eigene Position, kein Rundungsfehler.
Der Beleg kommt erst nach der Voranmeldung — was nun?
Dann gehört der Abzug in den Zeitraum, in dem Leistung und Rechnung erstmals zusammen vorliegen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG). Eine Korrektur der abgegebenen Voranmeldung ist dafür nicht nötig — nötig ist sie umgekehrt, wenn Sie Vorsteuer gezogen haben, ohne den Beleg zu besitzen.

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