Stornorechnung oder Gutschrift?
Die Frage klingt nach zwei Wegen zum selben Ziel. Sie sind es nicht: Die Stornorechnung korrigiert, die Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG rechnet ab. Wer sich zwischen ihnen entscheidet, entscheidet sich zwischen zwei verschiedenen Vorgängen.
Stand: 08. August 2026
Zwei Begriffe, zwei Vorgänge
Die Gutschrift, die das Umsatzsteuerrecht meint, ist die Abrechnung durch den Leistungsempfänger. § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG verlangt dafür die ausdrückliche Angabe „Gutschrift" auf dem Dokument. Mit einer Korrektur hat dieser Fall nichts zu tun — er beschreibt, wer die Rechnung schreibt, nicht, dass etwas zurückgenommen wird.
Die Stornorechnung ist dagegen ein Korrekturdokument. Sie hebt eine ausgestellte Rechnung auf, weil der Vorgang entfällt oder die Rechnung von Anfang an falsch war. Umsatzsteuerlich ist sie eine Berichtigung, und § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG hält dazu fest, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2a AO ist.
Die verbreitete „kaufmännische Gutschrift" über eine Preisminderung liegt zwischen beiden: Sie ist der Sache nach ebenfalls eine Korrektur der ursprünglichen Rechnung, trägt aber einen Namen, den das Gesetz für den anderen Fall reserviert.
Welcher Fall welches Dokument verlangt
| Fall | Das richtige Dokument | Fundstelle |
|---|---|---|
| Der Leistungsempfänger rechnet über die Leistung ab | Rechnung mit der Angabe „Gutschrift" | § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG |
| Die Rechnung enthält eine falsche oder fehlende Pflichtangabe | Berichtigung durch den Aussteller | § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG |
| Der abgerechnete Vorgang entfällt vollständig | Stornorechnung mit Bezug auf die ursprüngliche Rechnung | GoBD Rz. 63, 64 |
| Das Entgelt mindert sich nach der Leistung | Korrekturdokument mit Bezug auf die ursprüngliche Rechnung | GoBD Rz. 63, 64 |
| Die falsche Rechnung ist bereits versendet | beide Dokumente aufbewahren, keines überschreiben | § 146 Abs. 4 AO, GoBD Rz. 107 |
Was jede Korrektur tragen muss
- Den eindeutigen Bezug auf die ursprüngliche Rechnung, mit Nummer und Datum. Korrektur- und Stornobuchungen müssen auf die ursprüngliche Buchung rückbeziehbar sein (GoBD Rz. 63, 64).
- Eine eigene fortlaufende, einmalig vergebene Nummer (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG). Ein Storno ist ein eigener Beleg, keine Randnotiz.
- Den Grund der Korrektur in ganzen Worten — „Storno" allein erklärt niemandem, warum.
- Den betroffenen Betrag mit Steuersatz und Steuerbetrag, aufgeschlüsselt wie in der ursprünglichen Rechnung (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG).
- Das Ausstellungsdatum der Korrektur — nicht das Datum der ursprünglichen Rechnung (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 UStG).
Warum das Original bleibt
Die naheliegende Lösung — die falsche Rechnung im System einfach ändern — ist die einzige, die ausgeschlossen ist. § 146 Abs. 4 AO verlangt, dass eine Buchung oder Aufzeichnung nicht so verändert wird, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (GoBD Rz. 107). Das DV-Verfahren muss gewährleisten, dass einmal eingeführte Informationen nicht ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht oder geändert werden können (Rz. 108).
Deshalb existieren nach einer Korrektur immer zwei Dokumente. Beide sind acht Jahre aufzubewahren, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres ihrer Ausstellung (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG). Und beide gehören miteinander verknüpft: Beim elektronischen Beleg genügt dafür ein eindeutiger Index, ein Barcode oder die Verbindung mit einem Datensatz (GoBD Rz. 64).
Ein Nebeneffekt, der oft unterschätzt wird: Die Ablage im Dateisystem erfüllt die Anforderungen an die Unveränderbarkeit regelmäßig nicht, soweit keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden (GoBD Rz. 110). Ein Ordner „Storno 2026" auf dem Netzlaufwerk ist damit keine Lösung, sondern ein zweiter Fundort.
Erlaubt und nicht erlaubt
Trägt: Vollständig stornieren und eine neue, richtige Rechnung mit eigener Nummer ausstellen. Das ist der sauberste Weg, wenn mehrere Angaben falsch sind.
Trägt: Nur die fehlerhafte Angabe berichtigen, wenn der Vorgang im Übrigen stimmt — mit ausdrücklichem Bezug auf die ursprüngliche Rechnung.
Trägt nicht: Die Korrektur „Gutschrift" nennen, wenn keine Abrechnung durch den Leistungsempfänger gemeint ist. Der Begriff ist in § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG für diesen Fall belegt.
Trägt nicht: Die ursprüngliche Rechnung zurückfordern und vernichten. Empfangene Rechnungen und Rechnungsdoppel sind aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG).
Trägt nicht: Auf die Rückwirkung der Berichtigung bauen. § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG verneint sie ausdrücklich; der Europäische Gerichtshof hat sie anerkannt (C-518/14 und C-516/14, beide vom 15.09.2016). Die Frage ist streitig.
Bei Umsätzen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wirkt eine Korrektur über die Rechnung hinaus — etwa auf Meldungen und Voranmeldungen. Klären Sie diese Fälle vor dem Storno mit Ihrer Kanzlei.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG — die Angabe „Gutschrift" bei Abrechnung durch den Leistungsempfänger
- § 14 Abs. 4 Nr. 3, 4, 7 und 8 UStG — Ausstellungsdatum, fortlaufende Nummer, Entgelt und Steuerbetrag
- § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG sowie EuGH, Urteile vom 15.09.2016, C-518/14 und C-516/14 — Berichtigung und Rückwirkung
- § 146 Abs. 4 AO sowie GoBD Rz. 107, 108, 110 — Unveränderbarkeit und die Grenze der Dateiablage
- GoBD Rz. 63, 64 — Rückbezug von Korrektur- und Stornobuchungen, elektronische Verknüpfung
- § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG — acht Jahre für empfangene Rechnungen und Rechnungsdoppel
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Stornorechnung oder Gutschrift — was ist richtig?
- Für eine Korrektur: die Stornorechnung beziehungsweise die Rechnungsberichtigung. Die Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG ist etwas anderes — die Abrechnung durch den Leistungsempfänger. Wer eine Korrektur „Gutschrift" nennt, verwendet einen Begriff, den das Gesetz belegt hat.
- Muss die Stornorechnung eine eigene Rechnungsnummer haben?
- Ja. § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG verlangt eine fortlaufende, einmalig vergebene Nummer für jede Rechnung; die Stornorechnung ist eine. Zusätzlich gehört der Bezug auf die ursprüngliche Rechnung mit Nummer und Datum darauf, damit der Rückbezug erhalten bleibt (GoBD Rz. 63, 64).
- Darf ich die falsche Rechnung einfach löschen?
- Nein. Eine Aufzeichnung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Abs. 4 AO, GoBD Rz. 107, 108). Ausgestellte Rechnungsdoppel sind zudem acht Jahre aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG).
- Wirkt eine Berichtigung auf den ursprünglichen Zeitpunkt zurück?
- Das ist umstritten. Der Europäische Gerichtshof hat eine Rückwirkung anerkannt (C-518/14 Senatex und C-516/14 Barlis 06, beide vom 15. September 2016); § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG bestimmt dagegen, dass die Berichtigung kein rückwirkendes Ereignis ist. Verlassen Sie sich nicht darauf, sondern korrigieren Sie zeitnah.
- Wie storniere ich eine bereits bezahlte Rechnung?
- Am Dokument ändert das nichts: Sie stellen ein Korrekturdokument mit Bezug auf die ursprüngliche Rechnung aus. Die Rückzahlung ist ein eigener Vorgang mit eigenem Beleg. Beide gehören miteinander verknüpft, damit der Prüfpfad in beide Richtungen erhalten bleibt (GoBD Rz. 63, 64).
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