Gutschrift: zwei Bedeutungen, ein Missverständnis
Das Umsatzsteuerrecht kennt nur eine Gutschrift: die Abrechnung durch den Leistungsempfänger (§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG). Im Betrieb heißt so meistens etwas anderes — eine Korrektur. Beide Bedeutungen leben nebeneinander, und genau das erzeugt die Verwirrung.
Stand: 08. August 2026
Die Gutschrift, die das Gesetz meint
Normalerweise rechnet der ab, der geleistet hat. Die Gutschrift dreht das um: Der Leistungsempfänger stellt das Abrechnungsdokument aus. Das ist branchenüblich, wo der Empfänger die Mengen kennt und der Leistende nicht — bei Provisionen von Handelsvertretern, bei Verlagshonoraren, bei der Abrechnung landwirtschaftlicher Anlieferungen.
Damit das Dokument als Rechnung gilt, verlangt § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG eine ausdrückliche Angabe: das Wort „Gutschrift". Ohne sie fehlt eine Pflichtangabe. Die übrigen neun Angaben des § 14 Abs. 4 UStG gelten unverändert — mit einer Umstellung, die häufig schiefgeht: Die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Nummer 2 ist die des leistenden Unternehmers, also die des Empfängers Ihres Dokuments, nicht Ihre eigene.
Voraussetzung ist außerdem, dass die Beteiligten sich über diese Form der Abrechnung einig sind. Widerspricht der leistende Unternehmer der Gutschrift, verliert sie die Wirkung einer Rechnung (§ 14 Abs. 2 UStG). Diese Einigung gehört in den Vertrag und nicht in eine mündliche Absprache.
Drei Dinge, die im Alltag Gutschrift heißen
| Bedeutung | Was das Dokument ist | Fundstelle |
|---|---|---|
| Abrechnung durch den Leistungsempfänger | Rechnung mit der Angabe „Gutschrift" | § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG |
| Kaufmännische Gutschrift über eine Minderung | Berichtigung der ursprünglichen Rechnung | § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG |
| Gutschrift auf dem Kontoauszug | Zahlungsnachweis, kein Leistungsbeleg | GoBD Rz. 61 |
Die Gutschrift, die alle meinen
Im Sprachgebrauch der Betriebe ist eine Gutschrift das Papier, mit dem eine Rechnung ganz oder teilweise zurückgenommen wird: Ware zurück, Mangel gerügt, Rabatt nachverhandelt, Rechnung falsch geschrieben. Umsatzsteuerlich ist das keine Gutschrift, sondern eine Berichtigung der ursprünglichen Rechnung.
Für den Alltag heißt das nicht, dass Sie den Begriff ausrotten müssen. Es heißt, dass das Dokument selbst eindeutig sein muss. Ein Korrekturbeleg, der das Wort „Gutschrift" in der Kopfzeile trägt, obwohl niemand eine Abrechnung durch den Leistungsempfänger im Sinn hat, ist ein Dokument, das zwei verschiedene Dinge behauptet.
Ob aus einer missverständlich bezeichneten Korrektur eine eigene Steuerschuld entsteht, hängt vom Einzelfall ab und gehört mit der Kanzlei geklärt. Der sichere Weg ist einfacher: Nennen Sie eine Korrektur „Rechnungskorrektur" oder „Stornorechnung", und heben Sie sich das Wort „Gutschrift" für den Fall auf, den § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG meint.
Was ein Korrekturdokument tragen muss
Trägt: Eindeutiger Bezug auf die ursprüngliche Rechnung mit Nummer und Datum. Korrektur- und Stornobuchungen müssen auf die ursprüngliche Buchung rückbeziehbar sein (GoBD Rz. 63, 64).
Trägt: Eine eigene fortlaufende Nummer und der Grund der Korrektur. Ein Korrekturdokument ist ein eigener Beleg, kein Anhang.
Trägt nicht: Die ursprüngliche Rechnung überschreiben oder löschen. Eine Aufzeichnung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Abs. 4 AO, GoBD Rz. 107).
Trägt nicht: Die Korrektur nur als Notiz im Kundenkonto führen. Jeder Geschäftsvorfall ist urschriftlich oder als Kopie der Urschrift zu belegen (GoBD Rz. 61).
Trägt nicht: Vorsteuer aus einer Kontogutschrift ziehen. Der Kontoauszug belegt den Geldfluss, nicht die Leistung; der Abzug setzt eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG voraus (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).
Und die Gutschrift auf dem Kontoauszug?
Wer „Gutschrift" sucht, hat oft schlicht einen Zahlungseingang vor sich. Auch der ist ein Beleg — aber einer über den Geldfluss, nicht über die Leistung. Die GoBD verlangen für jeden Geschäftsvorfall die Urschrift oder eine Kopie der Urschrift (Rz. 61); der Kontoauszug ersetzt die Rechnung dahinter nicht.
Praktisch heißt das: Eine Gutschrift auf dem Konto gehört mit dem Dokument verknüpft, das ihren Grund nennt — der Erstattung des Lieferanten, der korrigierten Rechnung, der Rückzahlung einer Anzahlung. Bleibt sie unerklärt stehen, ist sie in der Prüfung genau die Position, nach der gefragt wird.
Aufbewahrt werden beide Dokumente: die ursprüngliche Rechnung und die Korrektur, jeweils acht Jahre ab dem Schluss des Jahres der Ausstellung (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG). Eine Korrektur ersetzt das Original nicht, sie ergänzt es.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG — die Angabe „Gutschrift" bei Abrechnung durch den Leistungsempfänger
- § 14 Abs. 4 UStG — die zehn Pflichtangaben, die auch für die Gutschrift gelten
- § 14 Abs. 2 UStG — Wirkung der Gutschrift und Widerspruch des Leistenden
- § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG — die Berichtigung einer Rechnung ist kein rückwirkendes Ereignis
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG und § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG — Vorsteuerabzug und Aufbewahrung
- § 146 Abs. 4 AO sowie GoBD Rz. 61, 63, 64, 107 — Unveränderbarkeit, Belegfunktion und Rückbezug von Korrekturbuchungen
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Was ist eine Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuerrechts?
- Die Abrechnung durch den Leistungsempfänger. Das Dokument muss die Angabe „Gutschrift" tragen (§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG) und im Übrigen die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG erfüllen. Die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Nummer 2 ist dabei die des leistenden Unternehmers.
- Darf ich eine Rechnungskorrektur „Gutschrift" nennen?
- Der Begriff ist umsatzsteuerlich für die Abrechnung durch den Leistungsempfänger belegt. Eine Korrektur sollte deshalb als Rechnungskorrektur oder Stornorechnung bezeichnet werden und einen eindeutigen Bezug auf die ursprüngliche Rechnung tragen. Ob eine missverständliche Bezeichnung im Einzelfall Folgen hat, klären Sie mit Ihrer Kanzlei.
- Berechtigt eine Gutschrift zum Vorsteuerabzug?
- Ja, wenn sie eine Rechnung im Sinne der §§ 14, 14a UStG ist — also die Angabe „Gutschrift" und die übrigen Pflichtangaben trägt. Dann erfüllt sie die Voraussetzung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG. Eine Gutschrift auf dem Bankkonto erfüllt sie nicht.
- Was passiert, wenn der Lieferant der Gutschrift widerspricht?
- Widerspricht der leistende Unternehmer dem übermittelten Dokument, verliert die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung (§ 14 Abs. 2 UStG). Deshalb gehört die Vereinbarung über diese Abrechnungsform schriftlich in den Vertrag, und der Widerspruch gehört dokumentiert.
- Muss ich die ursprüngliche Rechnung nach einer Korrektur noch aufbewahren?
- Ja. Beide Dokumente sind acht Jahre aufzubewahren, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres der Ausstellung (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG). Löschen oder Überschreiben ist unzulässig: Der ursprüngliche Inhalt muss feststellbar bleiben (§ 146 Abs. 4 AO).
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- Stornorechnung oder Gutschrift?Die Frage ist falsch gestellt: Beides korrigiert nichts Gleiches. Welcher Fall welches Dokument verlangt und was jede Korrektur tragen muss.
- Rechnung berichtigen — rückwirkend oder nichtWer berichtigen darf, was § 31 Abs. 5 UStDV verlangt und warum die Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ersten Rechnung bis heute umstritten ist.
- Quittung: was sie ist, wann sie genügt und wann nichtEine Quittung bestätigt den Empfang einer Zahlung. Ob sie eine Buchung trägt, entscheidet ein anderer Katalog: die Rechnungsangaben nach § 33 UStDV.