Den Bewirtungsbeleg digital führen
Der digitale Bewirtungsbeleg ist kein Zugeständnis, sondern ein beschriebener Weg. Das BMF-Schreiben vom 19. November 2025 nennt in vier Randnummern, was er können muss — und einen Satz, an dem der ganze Betriebsausgabenabzug hängt.
Stand: 08. August 2026
Was ausdrücklich erlaubt ist
Rn. 18 stellt die Rechnung frei: Die Bewirtungsrechnung kann als E-Rechnung oder als sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden, und eine Papierrechnung darf digitalisiert werden. Grundlage ist § 14 Abs. 1 Satz 3, 4 und 6 UStG.
Rn. 19 stellt den Eigenbeleg frei: Er darf digital erstellt oder nachträglich digitalisiert werden. Die Autorisierung erfolgt „durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung der entsprechenden Angaben; die Angaben dürfen im Nachhinein nicht undokumentiert geändert werden können".
Damit ist der Papierweg nicht der sichere und der digitale Weg der geduldete. Beide sind gleichwertig — der digitale muss nur nachweisen, was das Papier über die Unterschrift und die Heftklammer nebenbei erledigt hat.
Die Anforderungen aus Rn. 22 in der Reihenfolge, in der sie anfallen
| Anforderung | Fundstelle |
|---|---|
| Eigenbeleg zeitnah elektronisch erstellt oder ergänzt | BMF 19.11.2025, Rn. 22 |
| Zeitpunkt der Erstellung oder Ergänzung elektronisch aufgezeichnet | BMF 19.11.2025, Rn. 22 |
| Digitale Signatur oder elektronische Genehmigung der Angaben | BMF 19.11.2025, Rn. 19 und 22 |
| Zeitpunkt der Signatur oder Genehmigung elektronisch aufgezeichnet | BMF 19.11.2025, Rn. 22 |
| Elektronische Aufbewahrung zusammen mit der Bewirtungsrechnung | BMF 19.11.2025, Rn. 20 und 22 |
| Angewandte Verfahren in der Verfahrensdokumentation beschrieben | BMF 19.11.2025, Rn. 22; GoBD Rz. 151 |
Die Verknüpfung ist der Punkt, an dem es scheitert
Rn. 20 verlangt, Eigenbeleg und Rechnung digital zusammenzufügen. Wie, bleibt Ihnen überlassen: Ein gegenseitiger Verweis genügt, ebenso ein eindeutiger Index, ein Barcode oder eine Verknüpfung im Dokumentenmanagementsystem.
Dahinter steht der Satz, der die Rechtsfolge trägt: „Lässt sich einer Bewirtungsrechnung kein Bewirtungsbeleg zuordnen, sind die erforderlichen Angaben nicht erbracht und der Betriebsausgabenabzug ist zu versagen." Nicht gekürzt — versagt. Zwei formal einwandfreie Dokumente in zwei Ordnern ohne Bezug zueinander sind damit weniger wert als ein Bon mit einem Vermerk auf der Rückseite.
Der zweite Satz mit derselben Wirkung steht in der Belegfunktion der GoBD: Die Verbindung zwischen Beleg und Buchung darf beim elektronischen Beleg über einen Datensatz, einen eindeutigen Index oder einen Barcode hergestellt werden (Rz. 64). Beide Vorschriften verlangen dasselbe — eine Zuordnung, die auch in acht Jahren noch auffindbar ist.
Der Weg vom Tisch ins Archiv
- Rechnung sichern, solange sie lesbar ist. Kassenbelege auf Thermopapier verblassen; die Lesbarkeit muss über die gesamte Aufbewahrungsfrist erhalten bleiben.
- Eigenbeleg mit Anlass und Teilnehmern anlegen — am selben Tag. Die Angaben müssen zeitnah gemacht werden (BFH, Urteil vom 25. März 1988, III R 96/85).
- Elektronisch unterschreiben oder genehmigen; der Zeitpunkt wird mit aufgezeichnet (Rn. 19, 22).
- Eigenbeleg und Rechnung verknüpfen (Rn. 20).
- Das Papier dem weiteren Bearbeitungsgang entziehen. Nach der bildlichen Erfassung darf nur noch mit dem elektronischen Dokument gearbeitet werden (GoBD Rz. 139).
- Beides gemeinsam und unveränderbar aufbewahren (Rn. 22, GoBD Rz. 107, 108).
Was den Abzug kostet — und was ihn trägt
Trägt nicht: Den Eigenbeleg als Textdatei in einem Ordner ablegen. Rn. 19 verlangt, dass die Angaben nicht undokumentiert geändert werden können; die GoBD stellen dazu fest, dass die Ablage im Dateisystem die Unveränderbarkeit regelmäßig nicht erfüllt, solange keine zusätzlichen Maßnahmen greifen (Rz. 110).
Trägt nicht: Rechnung und Eigenbeleg getrennt ablegen und auf die Zuordnung im Kopf verlassen. Rn. 20 macht daraus die Versagung des Abzugs.
Trägt nicht: Das fehlende Leistungsdatum nachträglich auf dem Papier ergänzen. Handschriftliche Ergänzungen und Datumsstempel genügen nicht (Rn. 7) — und nach dem Scan ist die Bearbeitung des Papiers ohnehin ausgeschlossen (GoBD Rz. 139).
Trägt: Die Papierrechnung mit dem Telefon erfassen. Die GoBD lassen dafür ausdrücklich die verschiedensten Geräte zu, verlangen aber die bildliche Übereinstimmung mit dem Original (Rz. 130).
Trägt: Auf Signatur und Zeitstempel für die Digitalisierung verzichten: „Für Besteuerungszwecke ist eine elektronische Signatur oder ein Zeitstempel nicht erforderlich" (GoBD Rz. 138). Die Genehmigung des Eigenbelegs nach Rn. 19 ersetzt das nicht.
Bevor das Papier in den Müll geht
Die Erlaubnisnorm für die Vernichtung ist GoBD Rz. 140: Nach der bildlichen Erfassung dürfen Papierdokumente vernichtet werden, „soweit sie nicht nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften im Original aufzubewahren sind". Für eine Restaurantrechnung trifft diese Ausnahme regelmäßig nicht zu.
Die Erlaubnis hängt aber an einem Verfahren, nicht an einer Absicht. Rz. 136 verlangt eine Organisationsanweisung: wer erfassen darf, wann erfasst wird, welches Schriftgut, ob bildliche oder inhaltliche Übereinstimmung verlangt ist, wie die Qualitätskontrolle läuft und wie Fehler protokolliert werden. Rz. 141 setzt die Grenze dahinter: Der Verzicht auf das Papier darf die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigen.
Kommt der Farbe Beweisfunktion zu — etwa bei Sicht-, Bearbeitungs- und Zeichnungsvermerken in unterschiedlichen Farben —, ist die vollständige Farbwiedergabe erforderlich (Rz. 137). Bei einem Bewirtungsbeleg mit handschriftlichem Freigabevermerk ist das kein akademischer Punkt.
Der digitale Weg ändert nichts an den inhaltlichen Anforderungen: Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt, die Absicherung durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung und die Angaben oberhalb von 250 Euro gelten unverändert. Er ändert nur, wie Sie nachweisen, dass Beleg und Rechnung zusammengehören.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- BMF-Schreiben vom 19.11.2025, GZ IV C 6 - S 2145/00026/005/033 — Rn. 7, 18 bis 23 zum digitalen Bewirtungsbeleg
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 EStG — schriftlicher Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe
- GoBD Rz. 64, 107, 108, 110 — Verknüpfung von Beleg und Buchung, Unveränderbarkeit
- GoBD Rz. 130, 136 bis 141 — bildliche Erfassung, Organisationsanweisung, Farbe, Vernichtung
- GoBD Rz. 151 — Verfahrensdokumentation; BMF-Schreiben vom 28.11.2019, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 14.07.2025
- BFH, Urteil vom 25.03.1988, III R 96/85 — zeitnahe Angaben; BFH, Urteil vom 15.01.1998, IV R 81/96 — Unterschrift
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Genügt ein Foto der Restaurantrechnung?
- Rn. 18 des BMF-Schreibens vom 19.11.2025 lässt die Digitalisierung einer Papierrechnung zu. Die GoBD verlangen dafür die bildliche Übereinstimmung mit dem Original und lassen die Erfassung ausdrücklich auch mit einem Smartphone zu (Rz. 130). Eine Signatur oder ein Zeitstempel sind für Besteuerungszwecke nicht erforderlich (Rz. 138).
- Wie unterschreibe ich einen digitalen Eigenbeleg?
- Durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung der Angaben. Der Zeitpunkt der Genehmigung ist elektronisch aufzuzeichnen, und die Angaben dürfen danach nicht undokumentiert geändert werden können (Rn. 19 und 22).
- Was heißt „digital zusammenfügen" konkret?
- Rn. 20 nennt vier gleichwertige Wege: ein gegenseitiger Verweis, ein eindeutiger Index, ein Barcode oder eine Verknüpfung im Dokumentenmanagementsystem. Entscheidend ist nicht die Technik, sondern dass sich jeder Bewirtungsrechnung ihr Eigenbeleg zuordnen lässt — sonst ist der Betriebsausgabenabzug zu versagen.
- Darf ich den Papierbeleg nach dem Scannen wegwerfen?
- GoBD Rz. 140 erlaubt die Vernichtung nach der bildlichen Erfassung, soweit das Dokument nicht nach anderen Vorschriften im Original aufzubewahren ist. Voraussetzung ist ein dokumentiertes Verfahren nach Rz. 136 und dass das Papier nach der Erfassung nicht weiterbearbeitet wird (Rz. 139).
- Brauche ich dafür eine Verfahrensdokumentation?
- Ja. Rn. 22 verlangt ausdrücklich, die angewandten Verfahren in der Verfahrensdokumentation zu beschreiben, und verweist dafür auf GoBD Rz. 151 ff. Diese Pflicht trifft den Steuerpflichtigen; ein Anbieter kann Bausteine liefern, die Dokumentation selbst bleibt Ihre.
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