Was sich 2026 bei der Betriebsveranstaltung ändert
Die Zahl, nach der alle suchen, ist unverändert: 110 Euro. Geändert hat sich etwas anderes — der Ausweg für Veranstaltungen mit geschlossenem Teilnehmerkreis. Wer die Weihnachtsfeier 2026 plant, entscheidet die Steuerfrage schon mit der Einladung.
Stand: 08. August 2026
Was unverändert bleibt
Der Freibetrag beträgt weiterhin 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer und Veranstaltung, einschließlich Umsatzsteuer, für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Steuerpflichtig ist nur der übersteigende Teil.
Unverändert bleibt auch die Grundvoraussetzung: Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen. Und unverändert werden Aufwendungen für Begleitpersonen dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet.
Was sich geändert hat
Bis Ende 2025 gab es für Veranstaltungen mit geschlossenem Teilnehmerkreis einen vergleichsweise günstigen Ausweg. Nach einem BFH-Urteil aus dem März 2024 war die Pauschalierung mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG auch dann möglich, wenn die Veranstaltung nicht allen offenstand.
Das Steueränderungsgesetz 2025 hat diesen Weg wieder geschlossen. Seit dem 1. Januar 2026 ist die Pauschalierung mit 25 Prozent nur noch zulässig, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten des Betriebs oder Betriebsteils offensteht.
Bleibt der Kreis geschlossen, bleiben zwei Möglichkeiten: die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, oder die individuelle Besteuerung über die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Beteiligten. Beides ist regelmäßig teurer als die bisherige Lösung.
Dieselbe Feier, zwei Rechtslagen
| Fall | Bis 31.12.2025 | Ab 1.1.2026 |
|---|---|---|
| Steht allen offen, Kosten je Kopf bis 110 € | steuerfrei im Rahmen des Freibetrags | unverändert |
| Steht allen offen, Kosten je Kopf über 110 € | übersteigender Teil, Pauschalierung mit 25 % möglich | unverändert |
| Geschlossener Kreis, etwa nur die Führungsebene | Pauschalierung mit 25 % möglich | 25 % nicht mehr zulässig |
| Geschlossener Kreis, verbleibende Wege | — | § 37b EStG mit 30 % oder individuelle Besteuerung |
Die Entscheidung fällt bei der Einladung
Steuerlich entschieden wird nicht bei der Abrechnung im Januar, sondern in dem Moment, in dem der Teilnehmerkreis festgelegt wird. Wer eine Feier auf eine Ebene, eine Führungsrunde oder eine Auswahl begrenzt, wählt damit zugleich die teurere Besteuerung.
Praktisch heißt das für 2026: Vor der Einladung klären, ob die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht — und den Adressatenkreis so dokumentieren, dass die Antwort später nachvollziehbar ist. Die Einladung ist in diesem Punkt der wichtigste Beleg der ganzen Veranstaltung.
Was 2026 trägt und was nicht
Trägt: Veranstaltung steht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offen: Freibetrag von 110 Euro, für den übersteigenden Teil kommt die Pauschalierung mit 25 Prozent weiter in Betracht.
Trägt nicht: Geschlossener Teilnehmerkreis mit 25 Prozent pauschal versteuern. Das ist seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr zulässig.
Trägt nicht: Die Rechtslage aus einem Ratgeber von 2025 übernehmen. Der dort beschriebene Weg über das BFH-Urteil ist durch das Steueränderungsgesetz 2025 überholt.
Trägt: Den Adressatenkreis vor der Einladung festlegen, dokumentieren und die Kosten je Kopf sauber ermitteln. Beides entscheidet über die anwendbare Vorschrift.
Was 2026 in die Akte gehört
- Die Einladung oder Ankündigung mit erkennbarem Adressatenkreis — der Nachweis, dass die Veranstaltung allen offenstand.
- Sämtliche Rechnungen der Veranstaltung einschließlich Umsatzsteuer, denn sie bilden die Bemessungsgrundlage.
- Die Teilnehmerliste einschließlich Begleitpersonen, um die Kosten je Kopf zu ermitteln.
- Die Entscheidung, welchen beiden Veranstaltungen des Jahres der Freibetrag zugeordnet wurde.
Diese Seite gibt den Rechtsstand für 2026 wieder. Ob eine konkrete Veranstaltung die Voraussetzung des Offenstehens erfüllt und welche Kosten in die Bemessungsgrundlage gehören, ist eine Frage des Einzelfalls und gehört zu Ihrer Lohnabrechnung und Ihrer Kanzlei.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG — Freibetrag 110 Euro, bis zu zwei Veranstaltungen, Zurechnung von Begleitpersonen
- § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG — Pauschalierung mit 25 Prozent bei Betriebsveranstaltungen
- § 37b EStG — Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen mit 30 Prozent zuzüglich Zuschlagsteuern
- Steueränderungsgesetz 2025 — Neufassung der Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, anzuwenden ab 1.1.2026
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Bleibt der Freibetrag 2026 bei 110 Euro?
- Ja. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sieht unverändert 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer einschließlich Umsatzsteuer für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr vor. Der Wert wurde für 2026 nicht geändert.
- Was genau hat sich zum 1. Januar 2026 geändert?
- Die Pauschalierung mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nur noch zulässig, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten des Betriebs oder Betriebsteils offensteht. Zuvor war sie nach einem BFH-Urteil aus März 2024 auch bei geschlossenem Teilnehmerkreis möglich. Grundlage der Einschränkung ist das Steueränderungsgesetz 2025.
- Was kostet eine Feier, die nur einem Teil der Belegschaft offensteht?
- Der Freibetrag greift dort ohnehin nicht. Seit 2026 entfällt zusätzlich die Pauschalierung mit 25 Prozent. Bleiben die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer oder die individuelle Besteuerung über die Lohnsteuerabzugsmerkmale.
- Zählt eine Abteilungsfeier als Betriebsveranstaltung?
- Eine Veranstaltung für einen Betriebsteil kann die Voraussetzung erfüllen, wenn sie allen Angehörigen dieses Betriebsteils offensteht. Eine Runde nur für die Leitungsebene erfüllt sie nicht. Ob eine bestimmte Abteilung als Betriebsteil anzusehen ist, hängt vom Einzelfall ab.
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