Betriebsveranstaltung: der 110-Euro-Freibetrag
Die 110 Euro sind ein Freibetrag, keine Freigrenze. Wer das verwechselt, rechnet bei einer Feier für 130 Euro je Kopf 130 Euro Arbeitslohn statt 20 — und wer die zweite Voraussetzung übersieht, verliert den Freibetrag ganz.
Stand: 08. August 2026
Freibetrag, nicht Freigrenze
Für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer und Veranstaltung, einschließlich Umsatzsteuer, für bis zu zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist nur der Teil, der darüber liegt.
Das ist der Unterschied zu den benachbarten Beträgen, die in diesem Themenfeld ständig danebenstehen: Die 60 Euro für Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass und die 50 Euro Sachbezug je Monat sind Freigrenzen. Wird eine Freigrenze um einen Cent überschritten, ist die gesamte Zuwendung steuerpflichtig. Beim Freibetrag bleibt der Sockel steuerfrei.
Kostet die Weihnachtsfeier 130 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer, sind also 20 Euro Arbeitslohn und nicht 130.
Vier Werte, die regelmäßig vermischt werden
| Regelung | Wert 2026 | Art |
|---|---|---|
| Betriebsveranstaltung je teilnehmendem Arbeitnehmer (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) | 110 € | Freibetrag |
| Aufmerksamkeit aus persönlichem Anlass (R 19.6 LStR) | 60 € | Freigrenze |
| Sachbezug je Monat und Mitarbeitendem (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) | 50 € | Freigrenze |
| Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen (§ 37b EStG) | 30 % | Wahlrecht |
Die Voraussetzung, an der es scheitert
Der Freibetrag setzt voraus, dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Eine Runde ausschließlich für Führungskräfte oder Abteilungsleitungen erfüllt das nicht — auch dann nicht, wenn sie als Betriebsveranstaltung geplant und gebucht wurde.
Aufwendungen für Begleitpersonen werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. Wer mit Partnerin oder Partner kommt, verbraucht den Freibetrag deshalb doppelt so schnell: Für zwei Personen zu je 90 Euro stehen nicht 220, sondern 110 Euro zur Verfügung — 70 Euro sind Arbeitslohn.
Zwei Veranstaltungen, und Sie wählen welche
Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Welche zwei das sind, darf der Arbeitgeber bestimmen — unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge. Wer im Sommer ein kleines Fest und im Dezember eine aufwendige Feier ausrichtet und im Herbst zusätzlich ein Jubiläum begeht, ordnet den Freibetrag sinnvollerweise den beiden teuersten Veranstaltungen zu.
Für die dritte Veranstaltung greift der Freibetrag nicht. Die Zuwendung ist dann Arbeitslohn; in Betracht kommt die Pauschalierung mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Seit dem 1. Januar 2026 ist diese Pauschalierung allerdings nur noch zulässig, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten des Betriebs oder Betriebsteils offensteht.
Was den Freibetrag trägt und was ihn kippt
Trägt: Die Veranstaltung steht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offen, und die Einladung belegt das.
Trägt: Die Gesamtkosten werden auf die teilnehmenden Arbeitnehmer verteilt, Begleitpersonen dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet.
Trägt nicht: Eine geschlossene Führungskräfterunde als Betriebsveranstaltung behandeln. Die Voraussetzung des Offenstehens ist damit nicht erfüllt.
Trägt nicht: Die 110 Euro wie eine Freigrenze behandeln und bei Überschreitung den gesamten Betrag versteuern. Steuerpflichtig ist nur der übersteigende Teil.
Trägt nicht: Den Freibetrag für eine dritte Veranstaltung im selben Jahr ansetzen. Er gilt für höchstens zwei.
Was am Ende in der Akte liegen muss
- Die Einladung oder Ankündigung, aus der hervorgeht, wem die Veranstaltung offenstand.
- Alle Rechnungen der Veranstaltung — Gastronomie, Raum, Musik, Fahrten, Geschenke —, denn die Gesamtkosten einschließlich Umsatzsteuer sind die Bemessungsgrundlage.
- Die Teilnehmerliste mit Begleitpersonen. Ohne sie lässt sich der Betrag je Kopf nicht ermitteln.
- Die Berechnung je teilnehmendem Arbeitnehmer und die Zuordnung des Freibetrags zu den beiden gewählten Veranstaltungen des Jahres.
Ob eine Veranstaltung eine Betriebsveranstaltung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ist und welche Kosten in die Bemessungsgrundlage gehören, entscheidet sich am Einzelfall. Diese Seite gibt den Rechtsstand für 2026 wieder und ersetzt keine Prüfung durch Ihre Kanzlei.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG — Freibetrag 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer, bis zu zwei Veranstaltungen
- § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG — Pauschalierung mit 25 Prozent bei Betriebsveranstaltungen
- Steueränderungsgesetz 2025 — Einschränkung der 25-Prozent-Pauschalierung ab 1.1.2026
- R 19.6 LStR — Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass, 60 Euro je Anlass
- § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG — Sachbezugsfreigrenze 50 Euro je Monat
- § 37b EStG — Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen mit 30 Prozent
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Sind die 110 Euro brutto oder netto zu verstehen?
- Brutto: Der Freibetrag von 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer versteht sich einschließlich Umsatzsteuer. Wer mit Nettopreisen kalkuliert, plant an der Grenze vorbei.
- Was passiert, wenn die Feier 130 Euro je Kopf kostet?
- Dann sind 20 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn. Weil es sich um einen Freibetrag handelt, bleibt der Sockel von 110 Euro steuerfrei — anders als bei einer Freigrenze, bei der die gesamte Zuwendung kippen würde.
- Zählt die Begleitperson mit eigenen 110 Euro?
- Nein. Aufwendungen für Begleitpersonen werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. Der Freibetrag steht je teilnehmendem Arbeitnehmer zur Verfügung, nicht je anwesender Person.
- Wir feiern dreimal im Jahr. Welche Veranstaltung ist begünstigt?
- Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr, und der Arbeitgeber darf wählen, welche zwei das sind — unabhängig von der Reihenfolge. Für die dritte greift er nicht; dort ist die Zuwendung Arbeitslohn, für den eine Pauschalierung in Betracht kommt.
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