Wie hoch Geschenke an Mitarbeitende sein dürfen
Die Frage lautet fast immer „wie viel dürfen wir schenken", die Antwort beginnt aber mit „wofür". Das Lohnsteuerrecht kennt keine allgemeine Geschenkgrenze für Mitarbeitende. Es kennt drei Vorschriften mit drei verschiedenen Beträgen, drei verschiedenen Bezugsgrößen und zwei verschiedenen Wirkungsweisen.
Stand: 08. August 2026
Der Anlass bestimmt die Norm
Ein Präsentkorb ohne besonderen Grund fällt unter die monatliche Sachbezugsfreigrenze. Blumen zur Geburt fallen unter die Aufmerksamkeiten. Ein Geschenk auf der Weihnachtsfeier gehört zur Betriebsveranstaltung. Drei Wege, drei Beträge — und die Wahl trifft nicht der Betrieb, sondern der Sachverhalt.
Deshalb ist die erste Frage im Betrieb nie „wie teuer darf es sein", sondern „aus welchem Anlass geben wir das". Wer den Anlass nicht dokumentiert, kann die Grenze später nicht begründen, an der er sich orientiert hat.
Die Grenzen 2026 nebeneinander
| Anlass | Grenze | Wirkung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Sachbezug ohne besonderen Anlass, je Monat und Person | 50,00 € | Freigrenze — ein Cent darüber macht alles steuerpflichtig | § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG |
| Persönlicher Anlass wie Geburtstag, Hochzeit, Geburt, Jubiläum, bestandene Prüfung | 60,00 € brutto je Anlass | Freigrenze | R 19.6 LStR |
| Betriebsveranstaltung, je Arbeitnehmer, höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr | 110,00 € | Freibetrag — nur der übersteigende Teil ist steuerpflichtig | § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG |
| Alles darüber: Pauschalversteuerung durch den Betrieb | 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, bis 10.000 € je Empfänger und Jahr | Wahlrecht, einheitlich für das Wirtschaftsjahr | § 37b EStG |
| Geldzuwendung, gleich zu welchem Anlass | keine Grenze | stets steuerpflichtiger Arbeitslohn | § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG |
Freigrenze und Freibetrag sind nicht dasselbe
Bei einer Freigrenze gilt alles oder nichts. Kostet das Geschenk zum 25-jährigen Jubiläum 62 Euro, sind nicht 2 Euro steuerpflichtig, sondern 62 Euro. Dieselbe Mechanik greift bei der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze: Wird sie um einen Cent überschritten, ist der gesamte Sachbezug des Monats lohnsteuer- und beitragspflichtig.
Der 110-Euro-Betrag für Betriebsveranstaltungen ist dagegen ein Freibetrag. Kostet die Feier 130 Euro je Kopf, sind 20 Euro zu versteuern, nicht 130. Dieser Unterschied ist der häufigste inhaltliche Fehler in der Praxis und gleichzeitig der teuerste.
Bei der Sachbezugsfreigrenze kommt hinzu, dass sie monatlich gilt und nicht übertragbar ist. Ein ungenutzter Monat verfällt; zwölf Monate lassen sich nicht im Dezember zu 600 Euro bündeln. Und alle Sachbezüge eines Monats zählen zusammen — ein 50-Euro-Gutschein plus ein kleiner Präsentkorb im selben Monat reißt die Grenze für beides.
Fünf Punkte, an denen die Höhe nicht mehr hilft
Trägt nicht: Geld statt Sache. Aufmerksamkeiten nach R 19.6 LStR sind nur Sachzuwendungen. Geldzuwendungen sind unabhängig von der Höhe steuerpflichtig.
Trägt nicht: Weihnachten als persönlicher Anlass. Weihnachten, Ostern und Pfingsten sind keine besonderen persönlichen Ereignisse; die 60-Euro-Grenze greift dort nicht.
Trägt nicht: Entgeltumwandlung. Der Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 4 EStG); auch die Pauschalierung nach § 37b EStG setzt bei Arbeitnehmern die Zusätzlichkeit voraus.
Trägt nicht: Ein Gutschein, der praktisch überall einlösbar ist. Gutscheine und Geldkarten gelten nur dann als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Trägt: Zuwendung, Anlass, Datum und Empfänger je Vorgang festgehalten — mit Kaufbeleg. Ohne diese Zuordnung lässt sich später nicht zeigen, welche Grenze überhaupt gelten sollte.
Was oberhalb der Grenzen bleibt
Über den Freigrenzen ist die Zuwendung nicht verboten, sie ist nur nicht mehr lohnsteuerfrei. Der Betrieb kann die Steuer übernehmen: § 37b EStG erlaubt die Pauschalierung mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, bemessen nach den Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer.
Zwei Grenzen sind dabei zu beachten. Die Pauschalierung gilt bis 10.000 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr, und auch die einzelne Zuwendung darf 10.000 Euro nicht übersteigen. Das Wahlrecht ist einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres auszuüben — getrennt für eigene Arbeitnehmer und für Dritte.
Für die Weihnachtsfeier gilt seit dem 1. Januar 2026 eine zusätzliche Einschränkung: Die Pauschalierung mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nur noch zulässig, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten des Betriebs oder Betriebsteils offensteht. Andernfalls bleibt § 37b EStG oder die individuelle Besteuerung.
Die Pauschalsteuer entbindet nicht von der Aufzeichnungspflicht. Zuwendung, Empfänger und Betrag müssen je Person und Jahr auswertbar bleiben — sonst lässt sich die 10.000-Euro-Grenze gar nicht überwachen.
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- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 8 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 Satz 11 und Abs. 4 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG — Sachbezug, Gutscheinkriterien, Zusätzlichkeit
- R 19.6 LStR — Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass bis 60 Euro
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG — Freibetrag 110 Euro für höchstens zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr
- § 37b EStG — Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen mit 30 Prozent, Höchstgrenze 10.000 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr
- § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2025 — Pauschalierung mit 25 Prozent nur bei allen offenstehenden Veranstaltungen, ab 1.1.2026
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Gibt es eine allgemeine Geschenkgrenze für Mitarbeitende?
- Nein. Ohne besonderen Anlass greift die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG), bei persönlichen Anlässen die 60-Euro-Grenze für Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR), auf Betriebsveranstaltungen der Freibetrag von 110 Euro je Arbeitnehmer (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG).
- Was passiert bei 61 Euro zum Jubiläum?
- Die 60 Euro sind eine Freigrenze. Bei Überschreitung ist die gesamte Zuwendung steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Euro. Der Betrieb kann die Steuer nach § 37b EStG pauschal übernehmen.
- Dürfen wir stattdessen Bargeld geben?
- Das ist möglich, aber nie steuerfrei. Geldzuwendungen sind unabhängig von Anlass und Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Auch zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen gelten grundsätzlich als Geldleistung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG).
- Zählt die Umsatzsteuer bei den Grenzen mit?
- Bei den Aufmerksamkeiten sind die 60 Euro als Bruttowert einschließlich Umsatzsteuer zu verstehen. Auch die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung nach § 37b EStG umfasst die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer.
- Was gehört in die Ablage?
- Der Kaufbeleg und die Zuordnung: Anlass, Datum, Empfänger, Betrag. Der Beleg allein zeigt nur, dass etwas gekauft wurde — nicht, unter welche Vorschrift es fällt. Fehlt der dokumentierte Anlass, fehlt die Begründung für die angewandte Grenze.
Belege rein. Buchungen raus.
Basic ist dauerhaft kostenlos — ohne Zahlungsdaten, ohne Kündigungsfrist.
- Bewirtungsbeleg: die Checkliste vor dem AbheftenZwei Dokumente, ein Zeitfenster. Welche Mängel sich am Bewirtungsbeleg noch reparieren lassen und welcher den Abzug endgültig kostet.
- Aufmerksamkeiten an Mitarbeitende: 60 Euro je Anlass60 Euro brutto je persönlichem Anlass, nur als Sachzuwendung. Welche Anlässe zählen, warum Weihnachten nicht dazugehört und was der Nachweis braucht.
- Pauschalversteuerung nach § 37b EStG30 Prozent auf Sachzuwendungen, bis 10.000 Euro je Empfänger und Jahr. Wie das Wahlrecht auszuüben ist und was vorher zu prüfen bleibt.