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Bewirtungsbeleg: die Checkliste vor dem Abheften

Eine Checkliste für den Bewirtungsbeleg ist nur dann etwas wert, wenn sie die Reihenfolge kennt. Manches lässt sich nur im Restaurant prüfen, weil es später niemand mehr ändern kann. Anderes muss noch am selben Tag entstehen. Und ein Teil der Mängel ist gar nicht heilbar.

Stand: 08. August 2026

Warum die Reihenfolge zählt

Der Nachweis besteht aus zwei Dokumenten: der Rechnung des Bewirtungsbetriebs und dem Eigenbeleg mit Anlass und Teilnehmern. Beide haben eigene Anforderungen, und beide müssen einander zugeordnet werden können. Das BMF-Schreiben vom 19. November 2025 ist an dieser Stelle unmissverständlich: „Lässt sich einer Bewirtungsrechnung kein Bewirtungsbeleg zuordnen, sind die erforderlichen Angaben nicht erbracht und der Betriebsausgabenabzug ist zu versagen" (Rn. 20).

Die Rechnung stellt der Betrieb aus — was dort fehlt, kann nur der Betrieb ergänzen, und das gelingt nach ein paar Wochen selten. Der Eigenbeleg dagegen entsteht im eigenen Haus, muss aber zeitnah entstehen (BFH, Urteil vom 25.3.1988, III R 96/85). Wer beides bis zum Monatsabschluss liegen lässt, hat zwei Fristen gleichzeitig verpasst.

Schritt 1 — noch am Tisch, bevor Sie gehen

  • Leistungsbeschreibung: Steht dort mehr als „Speisen und Getränke"? Diese Angabe mit Gesamtsumme genügt nicht. Zulässig sind Bezeichnungen wie „Menü 1", „Tagesgericht 2" oder „Lunch-Buffet" sowie selbsterklärende Abkürzungen (BMF vom 19.11.2025, Rn. 6).
  • Leistungszeitpunkt: Ein Verweis in der Form „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" genügt. Handschriftliche Ergänzungen oder ein Datumsstempel genügen nicht (Rn. 7).
  • Kassenbezug: Trägt der Beleg eine Transaktionsnummer, die Seriennummer des Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls — auch als QR-Code? Darauf dürfen Sie vertrauen (Rn. 14).
  • Betrag über 250 Euro: Dann müssen zusätzlich Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Betriebs, eine fortlaufende Rechnungsnummer und Ihr Name als bewirtende Person darauf stehen (Rn. 9 bis 12).
  • Trinkgeld: Lassen Sie es auf der maschinell erstellten Rechnung ausweisen. Wird es nicht ausgewiesen, tragen Sie die Feststellungslast; als Nachweis kommt eine Quittierung des Empfängers auf der Rechnung in Betracht (Rn. 8).

Schritt 2 — noch am selben Tag

  • Anlass in ganzen Worten. „Arbeitsgespräch", „Infogespräch", „Hintergrundgespräch", „Kundenpflege" oder „Geschäftsessen" reichen nicht aus (BFH, Urteil vom 15.1.1998, IV R 81/96).
  • Teilnehmer namentlich, einschließlich der eigenen Leute und der bewirtenden Person selbst.
  • Ort und Tag der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Bei Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb genügen auf dem Eigenbeleg Anlass und Teilnehmer, die Rechnung ist beizufügen.
  • Unterschrift. Der Eigenbeleg ist zu unterschreiben; digital genügt eine elektronische Unterschrift oder Genehmigung, deren Zeitpunkt aufgezeichnet wird (BMF vom 19.11.2025, Rn. 1 und 19).
  • Verknüpfung von Eigenbeleg und Rechnung. Ein gegenseitiger Verweis genügt; zulässig sind ein eindeutiger Index, ein Barcode oder eine sonstige Verknüpfung mit einem Dokumentenmanagementsystem (Rn. 20).

Was sich noch reparieren lässt

MangelSpäter heilbar?Rechtsfolge, solange er besteht
Leistungsbeschreibung nur „Speisen und Getränke"nur durch eine korrigierte Rechnung des BetriebsNachweis nicht erbracht
Leistungszeitpunkt fehltnur durch den Betrieb — eigene Ergänzung genügt nichtNachweis nicht erbracht
Keine Kennzeichnung der Sicherheitseinrichtung, obwohl ein Kassensystem im Einsatz istneinvollständiger Ausschluss vom Betriebsausgabenabzug, nicht nur der 30-Prozent-Anteil
Name der bewirtenden Person fehlt bei einer Rechnung über 250 Euroja, durch den BewirtungsbetriebAngaben unvollständig
Anlass zu allgemeinnein — die Angaben sind zeitnah zu machenAbzug ist zu versagen
Eigenbeleg nicht unterschrieben oder nicht elektronisch genehmigtnur zeitnahNachweisvoraussetzungen nicht erfüllt
Eigenbeleg lässt sich der Rechnung nicht zuordnenneinAbzug ist zu versagen

Vier Sätze für die Ablage

Trägt nicht: Bewirtungsaufwendungen im allgemeinen Aufwand buchen. Sie sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 7 EStG).

Trägt nicht: Annehmen, ein fehlerhafter Beleg koste „nur die 30 Prozent". Bei fehlender Absicherung durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung oder bei einem handschriftlich erstellten Beleg entfällt der Abzug vollständig (BMF vom 19.11.2025, Rn. 13).

Trägt: Die Vorsteuer bleibt davon unberührt: Aus angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen ist sie in voller Höhe abziehbar (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG). Die 70-Prozent-Grenze betrifft den Betriebsausgabenabzug.

Trägt: Wer digital arbeitet, beschreibt das Verfahren in der Verfahrensdokumentation. Das verlangt Rn. 22 des Schreibens ausdrücklich, unter Verweis auf GoBD Rz. 151 ff.

Im Ausland gelten dieselben Anforderungen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine maschinell erstellte Rechnung nicht zu erhalten war; bei einer handschriftlichen ausländischen Rechnung ist zusätzlich glaubhaft zu machen, dass im betreffenden Staat keine Pflicht zu maschinellen Belegen besteht (BMF vom 19.11.2025, Rn. 23).

Was Benvero dabei nicht tut
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • BMF-Schreiben vom 19.11.2025, GZ IV C 6 - S 2145/00026/005/033, Rn. 1, 6 bis 9, 12 bis 16 und 18 bis 23 — ersetzt das Schreiben vom 30.6.2021
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 EStG — 70 Prozent abziehbar, Nachweis, getrennte Aufzeichnung
  • § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG — voller Vorsteuerabzug aus angemessenen Bewirtungsaufwendungen
  • § 33 UStDV — Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro; § 14 Abs. 4 UStG, R 4.10 Abs. 8 EStR für Rechnungen darüber
  • § 146a Abs. 1 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV — zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
  • BFH, Urteil vom 25.3.1988, III R 96/85 — zeitnahe Aufzeichnung; BFH, Urteil vom 15.1.1998, IV R 81/96 — Unterschrift und Anlassangabe

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

In welcher Reihenfolge sollte geprüft werden?
Erst die Rechnung, solange Sie noch im Betrieb sind — Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt, Kassenbezug, bei über 250 Euro Ihr Name. Danach der Eigenbeleg mit Anlass, Teilnehmern und Unterschrift, noch am selben Tag. Zuletzt die Verknüpfung beider Dokumente.
Der Kassenbon trägt keine Transaktionsnummer. Ist das ein Problem?
Wenn der Betrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion einsetzt, werden nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung abgesicherte Rechnungen anerkannt (Rn. 13). Ist ein Ausfall auf dem Beleg erkennbar, ist der Abzug grundsätzlich zulässig (Rn. 15).
Wir haben unbar bezahlt und keinen Kassenbeleg bekommen.
Bei späterer unbarer Abrechnung oder in Betrieben mit ausschließlich unbaren Zahlungen ist ein Kassenbeleg nicht zwingend. Dann ist der Rechnung der Zahlungsbeleg beizufügen, soweit die unbare Zahlungsweise nicht auf der Rechnung vermerkt ist (Rn. 16).
Lässt sich der Anlass später präzisieren?
Praktisch nicht. Die Angaben sind zeitnah zu machen; das ist der einzige Mangel, der sich während einer Prüfung nicht mehr beheben lässt. Ein Anlass, der Wochen später formuliert wird, verliert genau die Überzeugungskraft, auf die es ankommt.
Reicht ein Foto der Rechnung?
Eine Papierrechnung darf digitalisiert werden (§ 14 Abs. 1 UStG; BMF vom 19.11.2025, Rn. 18). Entscheidend ist, was danach passiert: unveränderbare Aufbewahrung, Verknüpfung mit dem Eigenbeleg und eine Verfahrensdokumentation, die den Weg beschreibt.

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