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Regeln für die Nutzung von Firmenkarten

Die meisten Regeln für Firmenkarten stehen in keinem Gesetz. Sie gelten trotzdem — aber nur, wenn jemand sie aufgeschrieben, mit einer Folge versehen und an einer auffindbaren Stelle abgelegt hat. Genau daran scheitern sie.

Stand: 08. August 2026

Drei Ebenen, die im Alltag durcheinandergeraten

Wer eine Kartenordnung schreibt, mischt fast immer drei Dinge: zwingendes Recht, vertragliche Abreden und eigene Festlegungen. Die erste Ebene können Sie nicht gestalten, die zweite nur mit dem Vertragspartner, die dritte allein. Wer sie nicht trennt, diskutiert später über Sätze, die gar nicht verhandelbar waren — und lässt die Sätze weg, die es gewesen wären.

Zwingend ist wenig, aber das Wenige trägt alles. Das Belegprinzip gilt unabhängig davon, wer die Karte in der Hand hält: „Jeder Geschäftsvorfall ist urschriftlich bzw. als Kopie der Urschrift zu belegen. Ist kein Fremdbeleg vorhanden, muss ein Eigenbeleg erstellt werden" (GoBD Rz. 61). Dazu kommen die Erfassungsfristen, die Aufbewahrung und die Voraussetzung des Vorsteuerabzugs.

Alles andere ist Ihre Entscheidung: wer eine Karte bekommt, wofür sie gedacht ist, bis wann der Beleg da sein muss, was passiert, wenn er ausbleibt. Diese Regeln haben keinen Gesetzestext hinter sich. Sie wirken nur, weil der Betrieb sie durchsetzt.

Woher welche Regel kommt

RegelHerkunftWenn sie fehlt
Zu jeder Kartenposition gehört ein BelegGoBD Rz. 61Der Eigenbeleg bleibt als Ausnahme, der Vorsteuerabzug entfällt
Vorsteuer nur gegen Rechnung§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStGDer Abzug ist verloren, der Betriebsausgabenabzug kann bleiben
Unbare Vorfälle innerhalb von zehn Tagen erfassenGoBD Rz. 47Ein formeller Mangel, der in der Prüfung Gewicht bekommt
Buchungsbelege acht Jahre aufbewahren§ 147 Abs. 3 Satz 1 AODer Nachweis fehlt genau dann, wenn er verlangt wird
Wer eine Karte bekommt und mit welchem LimitIhre FestlegungNiemand kann sagen, ob eine Ausgabe zulässig war
Bis wann der Beleg eingereicht istIhre FestlegungDie Fristen des Betriebs laufen trotzdem weiter
Was bei einem Austritt mit Karte und offenen Positionen geschiehtIhre FestlegungDer fehlende Beleg hat keinen Ansprechpartner mehr

Was eine selbst gesetzte Regel braucht, damit sie hält

  • Einen Adressaten. „Belege sind zeitnah einzureichen" richtet sich an niemanden. „Karteninhaberinnen und Karteninhaber reichen den Beleg bis zum dritten Werktag des Folgemonats ein" schon.
  • Eine Folge. Ohne Rechtsfolge ist eine Regel eine Bitte. Die Folge muss nicht scharf sein — Erinnerung, Sperre der Karte, Vorlage bei der Geschäftsführung —, aber sie muss benannt und tatsächlich angewendet werden.
  • Eine zuständige Person und deren Vertretung. Regeln, die im Urlaub der einen Person aussetzen, sind im August wirkungslos.
  • Ein Datum und eine Fassung. Wer eine Regel ändert, muss zeigen können, welche Fassung im Prüfungszeitraum galt.
  • Einen Ort, an dem sie steht. Eine E-Mail von vor zwei Jahren ist kein Regelwerk; sie ist ein Beleg dafür, dass jemand einmal etwas gewollt hat.
  • Einen Ausnahmeweg. Wenn der Fremdbeleg endgültig fehlt, ist der Eigenbeleg der vorgesehene Ersatz (GoBD Rz. 61) — mit Datum, Empfänger, Art der Leistung, betrieblichem Anlass und Betrag. Ohne beschriebenen Ausnahmeweg erfindet ihn jede Person anders.

Was Regeln leisten und was nicht

Trägt nicht: Eine dokumentierte Freigabe ersetzt den Beleg nicht. Sie hält Ihre eigene Entscheidung fest, nicht die Leistung des Händlers. Die Belegfunktion knüpft an den Geschäftsvorfall an (GoBD Rz. 61).

Trägt nicht: Eine später geänderte Regel heilt keinen abgeschlossenen Vorgang. Nach § 146 Abs. 4 AO darf eine Buchung nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist — die Korrektur bleibt sichtbar.

Trägt nicht: Eine Ablage nach Hausregel im persönlichen Postfach oder auf einem Netzlaufwerk genügt der Unveränderbarkeit regelmäßig nicht, solange keine zusätzlichen Maßnahmen greifen (GoBD Rz. 110).

Trägt nicht: Eine Regel, die das Erfassen erlaubt, aber nicht beschreibt, ist unvollständig. GoBD Rz. 136 verlangt eine Organisationsanweisung: wer erfassen darf, zu welchem Zeitpunkt, welches Schriftgut, ob bildliche oder inhaltliche Übereinstimmung nötig ist, wie die Qualitätskontrolle läuft und wie Fehler protokolliert werden.

Trägt: Eine beschriebene und eingehaltene Regel ist ein innerbetriebliches Kontrollverfahren im Sinne des § 14 Abs. 3 UStG — sie schafft den verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung, den das Gesetz dem Unternehmen selbst überlässt.

Die Regel gehört zum Verfahren, nicht nur zum Vorsatz

Sobald Karten, Belege und Freigaben in einem System laufen, ist Ihre Kartenordnung Teil dieses Verfahrens. Für jedes eingesetzte DV-System verlangen die GoBD eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation, die „für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar" ist (Rz. 151). Sie besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwender-, einer technischen System- und einer Betriebsdokumentation (Rz. 153).

Der Satz, der in der Praxis am meisten kostet, steht in Rz. 154: Für den Zeitraum der Aufbewahrungsfrist muss nachgewiesen sein, dass das dokumentierte Verfahren dem tatsächlich eingesetzten entspricht; Änderungen müssen versioniert und historisch nachvollziehbar sein. Eine Kartenordnung ohne Fassungsstand macht diesen Nachweis unmöglich.

Rz. 155 nimmt etwas Druck heraus: Soweit eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt, liegt kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor. Der Satz ist eine doppelte Verneinung und keine Freistellung — im Umkehrschluss führt eine Lücke, die die Prüfbarkeit beeinträchtigt, sehr wohl zum Verwerfen der Buchführung.

Der Fehler, den fast alle machen

Die typische Kartenordnung regelt sorgfältig, wer eine Karte bekommt — und hört danach auf. Es fehlen die drei Stellen, an denen es später klemmt: die Rückgabe beim Austritt samt offener Positionen, die Vertretung in der Freigabe und der Umgang mit dem Umsatz, zu dem kein betrieblicher Anlass existiert.

Der letzte Punkt ist der teuerste. Ein privater Umsatz auf der Firmenkarte gehört nicht in den Aufwand, sondern in die Abrechnung mit der Person — und zwar sofort, nicht zum Jahresende. Wer solche Positionen monatelang im Aufwand stehen lässt, führt eine Buchführung, die die tatsächlichen Verhältnisse nicht abbildet; die spätere Korrektur muss zudem nachvollziehbar bleiben (§ 146 Abs. 4 AO). Ein Eigenbeleg hilft hier nicht: Er ersetzt einen fehlenden Fremdbeleg, nicht einen fehlenden betrieblichen Anlass.

Und ein zweiter Klassiker: die Regel, die nur die Belegabgabe kennt, aber nicht die Ablage. Wenn der Beleg per Nachricht an eine Person geht und dort bleibt, ist er nicht erfasst, sondern verschoben.

Wie eine Kartenregel arbeitsvertraglich vereinbart, geändert und im Streitfall durchgesetzt wird, ist eine arbeits- und vertragsrechtliche Frage des Einzelfalls — ebenso die lohnsteuerliche Behandlung privater Nutzung. Diese Seite behandelt die steuerliche und die belegorganisatorische Seite.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Benvero gibt heute noch keine eigenen Karten aus.
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • GoBD Rz. 32, 33, 47 und 52 — Nachvollziehbarkeit und zeitgerechte Erfassung
  • GoBD Rz. 61 — Belegprinzip und Eigenbeleg als Ausnahme
  • GoBD Rz. 110, 130, 136, 138 und 139 — Unveränderbarkeit, mobile Erfassung, Organisationsanweisung, Medienbruch
  • GoBD Rz. 151, 153, 154 und 155 — Verfahrensdokumentation, Versionierung, Gewicht eines Dokumentationsmangels
  • § 14 Abs. 3 UStG und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG — innerbetriebliches Kontrollverfahren, Rechnung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs
  • § 146 Abs. 4 AO und § 147 Abs. 3 Satz 1 AO — Änderungsverbot und acht Jahre für Buchungsbelege

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Muss eine Kartenordnung schriftlich vorliegen?
Eine ausdrückliche Formvorschrift dafür gibt es nicht. Praktisch führt aber kein Weg daran vorbei: § 14 Abs. 3 UStG verlangt einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung, GoBD Rz. 136 eine Organisationsanweisung für das Erfassen und Rz. 151 eine Verfahrensdokumentation für jedes eingesetzte DV-System. Ein Verfahren, das nirgends beschrieben ist, lässt sich einem sachverständigen Dritten nicht erklären.
Gibt es eine gesetzliche Frist, bis wann Mitarbeitende Belege abgeben müssen?
Nein. Die Fristen treffen den Betrieb: unbare Geschäftsvorfälle innerhalb von zehn Tagen in den Grundaufzeichnungen (GoBD Rz. 47), und wächst der Abstand zwischen Erfassung und Buchung über den Ablauf des Folgemonats hinaus, muss die vollständige Grundaufzeichnung vorher erfolgt sein (Rz. 52). Ihre interne Einreichungsfrist muss davor liegen, sonst reißt die Kette.
Was gehört in die Regel, wenn jemand den Betrieb verlässt?
Rückgabe oder Sperrung der Karte zu einem benannten Termin, eine Aufstellung der offenen Positionen ohne Beleg, eine Frist für deren Nachreichung und eine benannte Person, die den Rest übernimmt. Ohne diesen Punkt bleibt ein fehlender Beleg dauerhaft offen — und der Eigenbeleg, der ihn ersetzt, kann nur noch von jemandem geschrieben werden, der beim Vorgang nicht dabei war.
Dürfen Mitarbeitende Belege unterwegs mit dem Smartphone erfassen?
Ja. Die bildliche Erfassung darf mit den verschiedensten Geräten erfolgen, Smartphones nennt GoBD Rz. 130 ausdrücklich; eine elektronische Signatur ist für Besteuerungszwecke nicht erforderlich (Rz. 138). Die Wiedergabe muss mit dem Original bildlich übereinstimmen, und nach dem Erfassen darf nur noch mit dem elektronischen Dokument weitergearbeitet werden (Rz. 139).
Wie streng darf eine Regel sein?
Das entscheidet nicht das Steuerrecht, sondern Ihre Abwägung zwischen Kontrolle und Arbeitsfähigkeit. Steuerlich zählt nur das Ergebnis: zu jedem Umsatz ein Beleg, zeitgerecht erfasst, unveränderbar abgelegt und lückenlos verfolgbar (GoBD Rz. 32, 33). Eine Regel, die so streng ist, dass sie umgangen wird, verschlechtert dieses Ergebnis.

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