Bewirtungsrechnung über 250 Euro: die zusätzlichen Angaben
Bis 250 Euro genügt der Bewirtungsrechnung die Kleinbetragsregelung. Darüber kommen drei Angaben hinzu, und eine davon muss der Bewirtungsbetrieb kennen: Ihren Namen. Wer sie erst beim Kontieren vermisst, steht Wochen später wieder vor der Kasse des Restaurants.
Stand: 07. August 2026
Die Grenze und was sie auslöst
Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Rechnung einschließlich Umsatzsteuer. Bis einschließlich 250 Euro brutto greift die Kleinbetragsregelung des § 33 UStDV, darüber gelten die vollen Rechnungsangaben des Umsatzsteuerrechts und zusätzlich die Anforderung aus den Einkommensteuer-Richtlinien.
Die Grenze von 250 Euro besteht seit dem 1. Januar 2017 unverändert. Sie bezieht sich auf die einzelne Rechnung, nicht auf den Anteil je Person — eine Runde mit acht Gästen liegt auch dann über der Grenze, wenn rechnerisch auf jeden Einzelnen ein kleiner Betrag entfällt.
Bis einschließlich 250 Euro: die vier Angaben nach § 33 UStDV
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, also des Bewirtungsbetriebs.
- Das Ausstellungsdatum.
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der sonstigen Leistung.
- Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz.
Der Leistungszeitpunkt gehört nicht zu diesen vier Angaben. Beim Bewirtungsbeleg wird er zusätzlich verlangt, und zwar aus Rn. 7 des BMF-Schreibens vom 19. November 2025: Ein Verweis in der Form „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" genügt, handschriftliche Ergänzungen oder Datumsstempel genügen nicht.
Über 250 Euro kommen hinzu
- Die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bewirtungsbetriebs (§ 14 Abs. 4 Satz 1 UStG; BMF vom 19.11.2025, Rn. 9 bis 12).
- Eine fortlaufende Rechnungsnummer.
- Der Name des Bewirtenden — also der Person oder des Unternehmens, das die Bewirtung veranlasst hat (R 4.10 Abs. 8 Satz 4 EStR).
Die Zahlen im Überblick
| Regel | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Kleinbetragsgrenze, Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer | 250 € | § 33 UStDV |
| Grenze unverändert seit | 01.01.2017 | § 33 UStDV |
| Abziehbarer Anteil der Bewirtungsaufwendungen | 70 % | § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG |
| Vorsteuer aus angemessenen, nachgewiesenen Aufwendungen | 100 % | § 15 Abs. 1a S. 2 UStG |
| Neues BMF-Schreiben, anwendbar auf Bewirtungen ab | 01.01.2025 | BMF vom 19.11.2025 |
Wo es in der Praxis hakt
Trägt nicht: Der Name des Bewirtenden fehlt, weil beim Zahlen niemand danach gefragt hat. Über 250 Euro ist er verlangt — und nachträglich schwer zu beschaffen.
Trägt nicht: Die Leistungsbeschreibung lautet nur „Speisen und Getränke". Zulässig sind dagegen „Menü 1", „Tagesgericht 2", „Lunch-Buffet" und selbsterklärende Abkürzungen (BMF 19.11.2025, Rn. 6).
Trägt nicht: Die Rechnung wird auf mehrere Belege unter 250 Euro aufgeteilt, um die zusätzlichen Angaben zu vermeiden. Maßgeblich ist der Vorgang, nicht die Zahl der ausgedruckten Zettel.
Trägt: Vor dem Bezahlen nach einer Rechnung auf den Firmennamen fragen, sobald die Runde absehbar über 250 Euro liegt. Das ist der einzige Zeitpunkt, zu dem sich der Mangel ohne Aufwand vermeiden lässt.
Der Eigenbeleg bleibt in jedem Fall nötig
Die Rechnung allein reicht unabhängig vom Betrag nicht aus. Neben ihr steht der Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg mit Anlass und Teilnehmern, zeitnah erstellt und unterschrieben (BMF vom 19.11.2025, Rn. 1). Digital tritt an die Stelle der Unterschrift eine elektronische Unterschrift oder Genehmigung.
Beide Dokumente müssen einander zugeordnet werden können. Rn. 20 lässt daran keinen Zweifel: „Lässt sich einer Bewirtungsrechnung kein Bewirtungsbeleg zuordnen, sind die erforderlichen Angaben nicht erbracht und der Betriebsausgabenabzug ist zu versagen." Ein Verweis, ein eindeutiger Index, ein Barcode oder eine Verknüpfung im Dokumentenmanagementsystem genügen dafür.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 33 UStDV — Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro, vier Angaben
- § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG — Pflichtangaben der Rechnung
- R 4.10 Abs. 8 Satz 4 EStR — Name des Bewirtenden über 250 Euro
- BMF-Schreiben vom 19.11.2025, GZ IV C 6 - S 2145/00026/005/033 — Rn. 1, 6, 7, 9 bis 12, 20 und 23
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG — Abzugsbeschränkung auf 70 Prozent
- § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG — voller Vorsteuerabzug
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Zählt die Grenze von 250 Euro brutto oder netto?
- Sie bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Rechnung einschließlich Umsatzsteuer. Eine Rechnung über 250,00 Euro brutto fällt noch unter die Kleinbetragsregelung, eine über 250,01 Euro nicht mehr.
- Warum muss mein Name auf der Rechnung stehen?
- Bei Bewirtungsrechnungen über 250 Euro verlangt R 4.10 Abs. 8 Satz 4 EStR zusätzlich den Namen des Bewirtenden. Das BMF-Schreiben vom 19.11.2025 behandelt die Angaben über 250 Euro in Rn. 9 bis 12.
- Darf der Wirt den Namen später handschriftlich ergänzen?
- Für den Leistungszeitpunkt hat das BMF handschriftliche Ergänzungen und Datumsstempel ausdrücklich als nicht ausreichend bezeichnet (Rn. 7). Ob und in welcher Form eine nachträgliche Ergänzung anderer Angaben anerkannt wird, hängt vom Einzelfall ab — verlassen Sie sich nicht darauf.
- Was gilt bei einer Bewirtung im Ausland?
- Grundsätzlich dieselben Anforderungen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine maschinell erstellte Rechnung nicht zu erhalten war; bei einer handschriftlichen ausländischen Rechnung ist zusätzlich glaubhaft zu machen, dass im betreffenden Staat keine Pflicht zu maschinellen Belegen besteht (Rn. 23).
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