Abzugsfähige und nicht abzugsfähige Bewirtungskosten
Die Frage „Wie viel Prozent sind abzugsfähig?" wird meist zu früh gestellt. Vor der Kürzung auf 70 Prozent stehen drei Voraussetzungen, und wenn eine davon fehlt, ist der ganze Betrag verloren — nicht nur der Kürzungsanteil. Die Vorsteuer folgt wiederum einer eigenen Regel.
Stand: 07. August 2026
Drei Fragen, die nacheinander beantwortet werden
Erstens: Liegt eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass vor? Nur darauf bezieht sich § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Zweitens: Sind die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung angemessen und sind Höhe wie betriebliche Veranlassung nachgewiesen? Erst dann, drittens, folgt die Rechnung mit den 70 Prozent.
Diese Reihenfolge erklärt, warum eine Diskussion in der Betriebsprüfung selten bei 30 Prozent endet. Wer an der zweiten Frage scheitert, verliert den Abzug vollständig. Die Kürzung ist die Regel für den Normalfall, nicht die Sanktion für den Fehlerfall.
Die Voraussetzungen vor der Kürzung
- Angemessenheit nach allgemeiner Verkehrsauffassung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).
- Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung — schriftlich, mit Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
- Zeitnahe Aufzeichnung der Angaben (BFH, Urteil vom 25. März 1988, III R 96/85) und Unterschrift auf dem Eigenbeleg (BFH, Urteil vom 15. Januar 1998, IV R 81/96).
- Eine Rechnung des Bewirtungsbetriebs, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 19. November 2025 genügt.
- Einzelne und von den sonstigen Betriebsausgaben getrennte Aufzeichnung (§ 4 Abs. 7 EStG).
Ein Rechenweg als Beispiel
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Rechnungsbetrag brutto | 238,00 € |
| darin enthaltene Umsatzsteuer, 19 Prozent | 38,00 € |
| Aufwand ohne Umsatzsteuer | 200,00 € |
| abziehbarer Anteil, 70 Prozent | 140,00 € |
| nicht abziehbarer Anteil, 30 Prozent | 60,00 € |
| Vorsteuerabzug bei angemessenen, nachgewiesenen Aufwendungen | 38,00 € |
Ob der Brutto- oder der Nettobetrag die Bemessungsgrundlage der Kürzung ist, hängt davon ab, ob der Betrieb zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das Beispiel geht von einer Berechtigung aus; klären Sie den Fall Ihres Betriebs mit Ihrer Kanzlei.
Wann gar nichts abziehbar bleibt
Trägt nicht: Handschriftlich erstellter Beleg oder ein Beleg ohne Absicherung durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, obwohl der Betrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion einsetzt: vollständiger Ausschluss vom Betriebsausgabenabzug (BMF 19.11.2025, Rn. 13; § 146a Abs. 1 AO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV).
Trägt nicht: Leistungsbeschreibung nur „Speisen und Getränke" mit Gesamtsumme (Rn. 6).
Trägt nicht: Bewirtungsrechnung ohne zuordenbaren Bewirtungsbeleg: Die erforderlichen Angaben sind nicht erbracht, der Abzug ist zu versagen (Rn. 20).
Trägt: Ist der Ausfall einer technischen Sicherheitseinrichtung auf dem Beleg erkennbar, etwa durch eine fehlende Transaktionsnummer, ist der Betriebsausgabenabzug grundsätzlich zulässig (Rn. 15).
Die Vorsteuer wird nicht mitgekürzt
Der 30-prozentige Abzugsausschluss schlägt nicht auf die Umsatzsteuer durch. § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG nimmt die Bewirtungsaufwendungen vom Vorsteuerausschluss aus, sodass die Vorsteuer aus angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen in voller Höhe abziehbar bleibt.
Das setzt allerdings eine Rechnung voraus, die den umsatzsteuerlichen Anforderungen genügt. Ertragsteuerlicher Abzug und Vorsteuerabzug werden getrennt geprüft — ein Beleg kann für die eine Seite ausreichen und für die andere nicht.
Angemessenheit ist kein fester Betrag
Das Gesetz nennt keine Obergrenze. Maßstab ist die allgemeine Verkehrsauffassung, und die richtet sich nach Branche, Größe des Betriebs, Bedeutung des Geschäfts und den Gepflogenheiten im jeweiligen Umfeld. Ein Betrag, der in dem einen Betrieb selbstverständlich ist, kann in einem anderen erklärungsbedürftig sein.
Praktisch heißt das: Je höher der Betrag, desto sorgfältiger sollten Anlass und Teilnehmer beschrieben sein. Der unangemessene Teil ist vom Abzug ausgeschlossen; über den Rest wird dann noch die 70-Prozent-Regel gelegt.
- Beispielrechnung mit gerundeten Annahmen — keine Zusicherung und keine Steuerberatung.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG — 70 Prozent, Angemessenheit, Nachweis
- § 4 Abs. 7 EStG — einzeln und getrennt aufzuzeichnen
- § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG — voller Vorsteuerabzug
- BMF-Schreiben vom 19.11.2025, GZ IV C 6 - S 2145/00026/005/033 — Rn. 6, 13, 15 und 20
- § 146a Abs. 1 AO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV — technische Sicherheitseinrichtung
- BFH, Urteile III R 96/85 (zeitnahe Angaben) und IV R 81/96 (Unterschrift, Anlassangabe)
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Sind Bewirtungskosten zu 70 oder zu 100 Prozent abzugsfähig?
- Bei einer Bewirtung aus geschäftlichem Anlass sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 70 Prozent der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen abziehbar. Sind die Nachweisanforderungen nicht erfüllt, entfällt der Abzug ganz.
- Kostet ein mangelhafter Beleg nur die 30 Prozent?
- Nein. Bei einem handschriftlichen Beleg aus einem Betrieb mit elektronischem Aufzeichnungssystem oder bei fehlender Absicherung durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung entfällt der Betriebsausgabenabzug vollständig (BMF 19.11.2025, Rn. 13).
- Ist die Vorsteuer auf 70 Prozent beschränkt?
- Nein. § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG lässt den vollen Vorsteuerabzug aus angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen zu. Der ertragsteuerliche Kürzungsanteil wirkt sich auf die Umsatzsteuer nicht aus.
- Gibt es eine Betragsgrenze für die Angemessenheit?
- Das Gesetz nennt keine. Maßstab ist die allgemeine Verkehrsauffassung, also der Vergleich mit dem, was in der Branche und bei einem Geschäft dieser Bedeutung üblich ist. Das ist eine Einzelfallfrage.
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