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Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG

„Auslagenersatz" steht in vielen Rechnungen und Abrechnungen, meint aber je nach Beteiligten etwas anderes. § 3 Nr. 50 EStG regelt ausschließlich den Fall Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sobald jemand anderes verauslagt, greift eine andere Vorschrift — mit anderer Rechtsfolge und anderer Umsatzsteuer.

Stand: 08. August 2026

Wen die Norm überhaupt anspricht

Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 50 EStG die Beträge, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden. Beide Fälle stehen in einem Satz, weil in beiden kein Arbeitslohn zufließt: Das Geld war nie Gegenleistung für Arbeit.

Der Adressatenkreis ist damit eng. Die Vorschrift steht im Katalog der steuerfreien Einnahmen und knüpft an das Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer an. Für eine freiberufliche Auftragnehmerin, für eine Werkstatt, die Material vorstreckt, oder für die Inhaberin selbst gilt sie nicht. Dort geht es nicht um Arbeitslohn, sondern um Entgelt oder um Betriebsausgaben.

Das ist keine Spitzfindigkeit. Wer eine Reisekostenposition einer externen Beraterin als „steuerfreien Auslagenersatz" behandelt, macht aus einem umsatzsteuerpflichtigen Entgelt einen steuerfreien Posten — und übersieht dabei regelmäßig die Umsatzsteuer, die auf der Ausgangsrechnung fehlt.

Wer verauslagt — und was daraus folgt

KonstellationWie der Ersatz behandelt wirdFundstelle
Arbeitnehmerin zahlt für den eigenen Arbeitgeber und bekommt es ersetztsteuerfreier Auslagenersatz bei Einzelnachweis, kein Arbeitslohn§ 3 Nr. 50 EStG
Arbeitgeber gibt Geld vorab, damit im Namen des Betriebs gezahlt wirddurchlaufendes Geld, ebenfalls steuerfrei§ 3 Nr. 50 EStG
Selbständiger Auftragnehmer berechnet seine Fahrt- und Materialkosten weiterTeil des Entgelts für seine Leistung, mit deren Steuersatz§ 10 Abs. 1 UStG
Unternehmerin zahlt im Namen und für Rechnung ihrer Kundin, Rechnung lautet auf die Kundindurchlaufender Posten, gehört nicht zum Entgelt§ 10 Abs. 1 Satz 5 UStG
Betriebsinhaber zahlt aus privaten Mittelnkein Ersatz, sondern Betriebsausgabe und Einlage§ 4 Abs. 4 EStG

Der Anspruch kommt nicht aus dem Steuerrecht

Ob überhaupt erstattet wird, entscheidet das Steuerrecht nicht. § 3 Nr. 50 EStG sagt nur, wie eine Zahlung zu behandeln ist, wenn sie geleistet wird. Die Grundlage für den Anspruch selbst steht im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung, im Tarifvertrag oder in der Reisekostenrichtlinie des Betriebs.

Für den Alltag heißt das: Der Betrieb bestimmt, was ersatzfähig ist und was vorher genehmigt werden muss. Er bestimmt aber nicht, ob eine Zahlung steuerfrei ist — das ergibt sich aus dem Sachverhalt und aus dem Nachweis. Eine Richtlinie, die pauschale Beträge ohne Beleg verspricht, erzeugt keinen steuerfreien Auslagenersatz, sondern eine Zahlung, die begründet werden muss.

Umgekehrt gilt: Eine Grenze in der Richtlinie ändert nichts an der Ersatzfähigkeit dem Grunde nach. Wer 40 Euro ausgelegt hat und nach interner Regel nur 30 Euro erstattet bekommt, hat eine arbeitsrechtliche Frage, keine steuerliche.

Vier Abgrenzungen, die im Betrieb tragen

Trägt nicht: Die Position „Auslagenersatz" in der Rechnung eines externen Dienstleisters als steuerfrei behandeln. Weiterberechnete Auslagen sind regelmäßig Entgelt und teilen den Steuersatz der Hauptleistung.

Trägt nicht: Aufwand ersetzen, der die Person betrifft und nicht den Betrieb. Der Weg zur ersten Tätigkeitsstätte hat mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG eine eigene, gedeckelte Regel; für das Jobticket gilt § 3 Nr. 15 EStG.

Trägt nicht: Lohnbestandteile in Auslagenersatz umwidmen. Ersetzt wird eine Ausgabe, die entstanden ist — nicht ein Betrag, der ohnehin geschuldet war.

Trägt: Vorher festlegen, wer was auslegen darf und bis zu welcher Höhe ohne Rückfrage. Das verhindert den Fall, in dem eine Ausgabe erst nach dem Kauf zur Diskussion steht.

Die Umsatzsteuer folgt einer eigenen Frage

Ob die Zahlung an die Mitarbeiterin steuerfrei ist, sagt nichts darüber, ob der Betrieb die Vorsteuer ziehen kann. Der Vorsteuerabzug setzt eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG voraus (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Entscheidend ist deshalb, auf wen die Eingangsrechnung lautet.

Bei Kleinbetragsrechnungen bis einschließlich 250 Euro brutto verlangt § 33 UStDV keinen Leistungsempfänger. Genau deshalb funktionieren kleine Auslagen so reibungslos und größere so oft nicht: Über 250 Euro braucht die Rechnung Namen und Anschrift des Leistungsempfängers, und der ist der Betrieb, nicht die Person an der Kasse.

Der zweite Punkt betrifft die Empfängerbenennung. § 160 AO erlaubt es, den Betriebsausgabenabzug zu versagen, wenn Gläubiger oder Empfänger auf Verlangen nicht genau benannt werden. Eine Erstattungszeile ohne erkennbaren Dritten ist deshalb auch dann angreifbar, wenn die Zahlung selbst unstreitig ist.

Wie eine Zahlung im Einzelfall einzuordnen ist, hängt am Sachverhalt und an der vertraglichen Grundlage. Bei pauschalen oder wiederkehrenden Beträgen ohne Einzelnachweis ist die Einordnung erfahrungsgemäß streitanfällig und gehört vor der ersten Zahlung in die Lohnbuchhaltung.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Benvero ist Software und führt selbst keine Zahlungen aus.
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 3 Nr. 50 EStG — durchlaufende Gelder und Auslagenersatz im Arbeitsverhältnis
  • § 10 Abs. 1 UStG, insbesondere Satz 5 — Entgelt und durchlaufende Posten
  • § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG i. V. m. §§ 14, 14a UStG — Vorsteuerabzug setzt eine Rechnung voraus
  • § 33 UStDV — Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro ohne Angabe des Leistungsempfängers
  • § 160 AO — Benennung von Gläubiger und Empfänger als Voraussetzung des Abzugs
  • § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 3 Nr. 15 EStG — Arbeitsweg und Jobticket als eigene Regelungen

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Gilt § 3 Nr. 50 EStG auch für freie Mitarbeiter?
Nein. Die Vorschrift betrifft Beträge, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält. Berechnet eine selbständige Person ihre Auslagen weiter, gehören diese regelmäßig zum Entgelt für ihre Leistung (§ 10 Abs. 1 UStG) — mit dem Steuersatz der Hauptleistung.
Kann sich eine Inhaberin selbst Auslagenersatz zahlen?
Der Begriff passt dort nicht. Zahlt sie betriebliche Ausgaben aus privaten Mitteln, liegt eine Betriebsausgabe mit Einlage vor, kein Ersatz aus einem Arbeitsverhältnis. Belegpflicht und Aufbewahrung bleiben davon unberührt.
Was unterscheidet Auslagenersatz vom durchlaufenden Geld?
Der Zeitpunkt. Beim Auslagenersatz zahlt die Person zuerst und bekommt das Geld zurück; beim durchlaufenden Geld bekommt sie den Betrag vorher, um ihn im Namen des Arbeitgebers auszugeben. § 3 Nr. 50 EStG nennt beide Fälle, weil in beiden kein Arbeitslohn zufließt.
Muss die Rechnung auf den Betrieb lauten?
Für den Betriebsausgabenabzug nicht zwingend, für den Vorsteuerabzug oberhalb von 250 Euro schon. Bis 250 Euro brutto genügt eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV, die keinen Leistungsempfänger nennen muss.
Wo steht, dass wir überhaupt erstatten müssen?
Nicht im Steuerrecht. Ob und in welcher Höhe erstattet wird, ergibt sich aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder einer betrieblichen Richtlinie. § 3 Nr. 50 EStG regelt nur die steuerliche Behandlung der Zahlung.

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