Verpflegungsmehraufwand Ausland 2026: die Tabelle
Die Tabelle hat drei Spalten, und jede folgt einer eigenen Vorschrift. Wer sie als eine einzige Liste von Tagessätzen liest, rechnet die Übernachtungsspalte in den falschen Topf und den Ort in das falsche Land. Hier stehen die Werte ab 1. Januar 2026 und die vier Regeln, die darüber entscheiden, welche Zeile gilt.
Stand: 08. August 2026
Was in den drei Spalten steht
Für Auswärtstätigkeit im Ausland treten länderweise Pauschbeträge an die Stelle der Inlandssätze (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG). Für Reisen ab dem 1. Januar 2026 gilt das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 (GZ IV C 5 - S 2353/00094/007/012). Die Inlandsbeträge von 28 und 14 Euro bleiben davon unberührt.
Die erste Spalte gilt für einen Kalendertag mit mindestens 24 Stunden Abwesenheit. Die zweite gilt für den An- und den Abreisetag einer mehrtägigen Reise und zugleich für eine eintägige Abwesenheit von mehr als acht Stunden — eine eigene Zahl für den Achtstundenfall gibt es nicht.
Die dritte Spalte ist keine Verpflegungsgröße. Sie nennt den Pauschbetrag für Übernachtungskosten, und der ist ausschließlich bei Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Abs. 2 und 3 LStR, BMF vom 25.11.2020 Rz. 128).
Pauschbeträge ab 1. Januar 2026 — Auszug aus der amtlichen Übersicht
| Land oder Ort | 24 Stunden | An- und Abreisetag | Übernachtung |
|---|---|---|---|
| Österreich | 50 € | 33 € | 117 € |
| Niederlande | 58 € | 39 € | 167 € |
| Frankreich — Paris sowie Departments 77, 78, 91 bis 95 | 58 € | 39 € | 159 € |
| Frankreich — im Übrigen | 53 € | 36 € | 105 € |
| Schweiz — Bern | 82 € | 55 € | 195 € |
| Schweiz — Genf | 70 € | 47 € | 197 € |
| Schweiz — im Übrigen | 70 € | 47 € | 195 € |
| Italien — Rom | 48 € | 32 € | 150 € |
| Italien — Mailand | 42 € | 28 € | 191 € |
| Italien — im Übrigen | 42 € | 28 € | 150 € |
| Belgien | 59 € | 40 € | 141 € |
| Polen — Warschau | 40 € | 27 € | 143 € |
| Polen — Breslau und im Übrigen | 34 € | 23 € | 124 € |
| Spanien — Madrid | 42 € | 28 € | 131 € |
| Spanien — Barcelona | 34 € | 23 € | 144 € |
| Spanien — im Übrigen | 34 € | 23 € | 103 € |
| Vereinigtes Königreich — London | 66 € | 44 € | 163 € |
| Vereinigtes Königreich — im Übrigen | 52 € | 35 € | 99 € |
| USA — New York City | 66 € | 44 € | 308 € |
| USA — im Übrigen | 59 € | 40 € | 182 € |
| Dänemark | 75 € | 50 € | 183 € |
| Luxemburg — zugleich Auffangsatz für nicht gelistete Länder | 63 € | 42 € | 139 € |
Vier Regeln, ohne die die Tabelle falsche Ergebnisse liefert
- Maßgebend ist der Ort, den der Mitarbeitende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG). Nicht der Ort des Termins und nicht der Ort der Übernachtungsrechnung.
- Bei einer eintägigen Auslandsreise sowie bei der Abreise vom Ausland ins Inland und umgekehrt gilt der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland.
- Mehrere Zeilen zu einem Land sind kein Redaktionsfehler. Wer innerhalb Frankreichs, Italiens, der Schweiz, Spaniens, Polens, des Vereinigten Königreichs oder der USA nach dem Landesnamen abrechnet, trifft regelmäßig den falschen Satz.
- Für Länder ohne eigenen Eintrag gilt der Satz für Luxemburg, für Übersee- und Außengebiete ohne eigenen Eintrag der Satz des Mutterlands.
Was eine gestellte Mahlzeit vom Auslandssatz abzieht
| Zielort am Ende des Tages | 24-Stunden-Pauschale | Frühstück, 20 % | Mittag- oder Abendessen, je 40 % |
|---|---|---|---|
| Österreich | 50,00 € | 10,00 € | 20,00 € |
| Niederlande | 58,00 € | 11,60 € | 23,20 € |
| Frankreich — Paris | 58,00 € | 11,60 € | 23,20 € |
| Schweiz — Bern | 82,00 € | 16,40 € | 32,80 € |
| Italien — Rom | 48,00 € | 9,60 € | 19,20 € |
| Luxemburg | 63,00 € | 12,60 € | 25,20 € |
Warum die Kürzung an einem anderen Land hängen kann als die Mahlzeit
Gekürzt wird tagesbezogen von der für diesen Reisetag maßgebenden 24-Stunden-Pauschale (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG). Wo die Mahlzeit tatsächlich auf dem Tisch stand, spielt keine Rolle.
Das amtliche Beispiel im BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 führt das vor: Rückreise aus Straßburg, am selben Tag Weiterreise nach Kopenhagen. Angesetzt wird die dänische Pauschale von 50 Euro. Das französische Frühstück kürzt um 20 Prozent der dänischen 24-Stunden-Pauschale von 75 Euro, also um 15 Euro. Es bleiben 35 Euro.
Der Inlandswert von 5,60 Euro für ein Frühstück hat auf einem Auslandstag deshalb nichts zu suchen. Er ist selbst nur das Ergebnis der 20 Prozent aus 28 Euro.
Vier Fehler, die diese Tabelle produziert
Trägt nicht: Einen Landesdurchschnitt bilden. Wer London mit dem Satz für das übrige Vereinigte Königreich abrechnet, setzt 52 statt 66 Euro an; umgekehrt entsteht steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Trägt nicht: Die Übernachtungsspalte im Werbungskostenabzug ansetzen. Dort zählen ausschließlich die tatsächlichen Übernachtungskosten (R 9.7 Abs. 2 LStR, BMF vom 25.11.2020 Rz. 117).
Trägt nicht: Die Übernachtungspauschbeträge als Selbständige oder Unternehmer für sich selbst ansetzen. Für den Betriebsausgabenabzug gelten die tatsächlichen Kosten (R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR).
Trägt nicht: Eine Tabelle aus dem Vorjahr weiterverwenden. Die Pauschbeträge werden jährlich neu festgesetzt; für ältere Reisen gilt der damals maßgebende Satz, nicht der heutige.
Auch im Ausland begrenzt die Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG den Ansatz der Verpflegungspauschalen. Bei längeren Entsendungen kommt die Frage hinzu, welcher Staat besteuert — das hängt vom Einzelfall ab und gehört in die Hände Ihrer Kanzlei.
- Benvero ist Software und führt selbst keine Zahlungen aus.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 9 Abs. 4a Satz 5 EStG — länderweise Pauschbeträge, Berechnung mit 120 und 80 Prozent, maßgebender Ort
- § 9 Abs. 4a Satz 6 und 8 EStG — Dreimonatsfrist und Kürzung von der maßgebenden 24-Stunden-Pauschale
- BMF-Schreiben vom 5.12.2025, GZ IV C 5 - S 2353/00094/007/012 — Pauschbeträge ab 1.1.2026 samt Anlage und Kürzungsbeispiel
- BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I S. 1228, Rz. 117 und 128 — Übernachtungskosten und Arbeitgebererstattung
- R 9.7 Abs. 2 und 3 LStR sowie R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR — Übernachtungspauschbeträge nur bei Arbeitgebererstattung
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Welcher Satz gilt, wenn die Reise durch mehrere Länder führt?
- Der Pauschbetrag des Ortes, den Sie vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht haben (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG). Bei einer eintägigen Reise und bei der Rückreise ins Inland zählt stattdessen der letzte Tätigkeitsort im Ausland.
- Was gilt für ein Land, das in der Übersicht fehlt?
- Dann ist nach dem BMF-Schreiben vom 5.12.2025 der Satz für Luxemburg anzusetzen: 63 Euro für den vollen Kalendertag, 42 Euro für An- und Abreisetage sowie für mehr als acht Stunden. Übersee- und Außengebiete ohne eigenen Eintrag folgen dem Satz des Mutterlands.
- Gibt es für eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden einen eigenen Auslandssatz?
- Nein. Dafür gilt derselbe Betrag wie für den An- und Abreisetag, also die zweite Spalte. Beide Fälle liegen bei 80 Prozent des Auslandstagegeldes nach dem Bundesreisekostengesetz (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG).
- Darf der Arbeitgeber die Übernachtungspauschale ohne Hotelrechnung erstatten?
- Bei Auslandsübernachtungen darf er die bekannt gemachten Pauschbeträge ohne Einzelnachweis steuerfrei erstatten (BMF vom 25.11.2020 Rz. 128). Wurde die Unterkunft dagegen unentgeltlich gestellt, ist dafür kein Raum. Der Werbungskostenabzug bleibt in jedem Fall auf die tatsächlichen Kosten beschränkt.
- Ändern sich die Werte im Laufe des Jahres 2026?
- Die Übersicht wird für ein Kalenderjahr festgesetzt und gilt ab dem 1. Januar 2026. Maßgebend ist immer der zum Reisezeitpunkt geltende Satz — deshalb gehört zu jeder Auslandsabrechnung das Datum der Reise, nicht nur der Zielort.
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- Spesen Österreich 2026: 50 und 33 EuroÖsterreich 2026: 50 Euro je vollem Kalendertag, 33 Euro am An- und Abreisetag, 117 Euro Übernachtung — Letztere nur bei Arbeitgebererstattung.
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