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Verpflegungsmehraufwand Ausland: wie die Pauschbeträge entstehen

Für Auslandstätigkeit gelten nicht 28 und 14 Euro, sondern länderweise Pauschbeträge. Sie entstehen nicht durch Schätzung, sondern durch eine Rechenformel — und sie hängen am Ort, nicht am Land. Genau daran scheitern die meisten Auslandsabrechnungen.

Stand: 07. August 2026

Die Formel hinter den Zahlen

§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG gibt die Berechnung vor: Der Pauschbetrag für einen vollen Kalendertag beträgt 120 Prozent des Auslandstagegeldes nach dem Bundesreisekostengesetz, der Betrag für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheiten von mehr als acht Stunden 80 Prozent — jeweils aufgerundet auf volle Euro.

Festgesetzt werden die Beträge vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Für Reisen ab dem 1. Januar 2026 gilt das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 (GZ IV C 5 - S 2353/00094/007/012). Die Inlandsbeträge werden davon nicht berührt.

Welcher Ort maßgebend ist

  • Für Tage mit Übernachtung gilt der Pauschbetrag des Ortes, den der Mitarbeitende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG).
  • Bei einer eintägigen Auslandsreise ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
  • Bei einer Abreise vom Ausland ins Inland oder umgekehrt zählt ebenfalls der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes.
  • Für Länder ohne eigenen Eintrag in der amtlichen Übersicht gilt der Satz für Luxemburg. Übersee- und Außengebiete ohne eigenen Eintrag folgen dem Satz des Mutterlands.
  • Innerhalb eines Landes können mehrere Sätze gelten. Wer nach dem Landesnamen statt nach dem Ort abrechnet, liegt regelmäßig daneben.

Auszug aus der amtlichen Übersicht ab 1. Januar 2026

Land oder Ort24 StundenAn- und AbreisetagÜbernachtung
Österreich50 €33 €117 €
Niederlande58 €39 €167 €
Frankreich — Paris und Departments 77, 78, 91 bis 9558 €39 €159 €
Frankreich — im Übrigen53 €36 €105 €
Schweiz — Bern82 €55 €195 €
Schweiz — Genf70 €47 €197 €
Italien — Rom48 €32 €150 €
Italien — Mailand42 €28 €191 €
Vereinigtes Königreich — London66 €44 €163 €
Vereinigtes Königreich — im Übrigen52 €35 €99 €
USA — New York City66 €44 €308 €
USA — im Übrigen59 €40 €182 €
Dänemark75 €50 €183 €
Luxemburg — zugleich Auffangsatz für nicht gelistete Länder63 €42 €139 €

Gestellte Mahlzeiten kürzen vom Auslandssatz

Die Kürzungssätze bleiben auch im Ausland bei 20 Prozent für ein Frühstück und je 40 Prozent für Mittag- und Abendessen. Bezugsgröße ist aber die für den jeweiligen Reisetag maßgebende 24-Stunden-Pauschale — unabhängig davon, in welchem Land die Mahlzeit tatsächlich gestellt wurde.

Das amtliche Beispiel macht es deutlich: Rückreise aus Straßburg, am selben Tag Weiterreise nach Kopenhagen. Anzusetzen ist die dänische Pauschale von 50 Euro. Das in Straßburg gestellte Frühstück kürzt um 20 Prozent der dänischen 24-Stunden-Pauschale von 75 Euro, also um 15 Euro. Es bleiben 35 Euro.

Die Übernachtungsspalte hat eigene Regeln

Trägt: Der Arbeitgeber darf die Übernachtungspauschbeträge ohne Einzelnachweis steuerfrei erstatten.

Trägt nicht: Im Werbungskostenabzug sind sie nicht ansetzbar. Dort zählen ausschließlich die tatsächlichen Übernachtungskosten (R 9.7 Abs. 2 und 3 LStR, BMF 25.11.2020 Rz. 117 und 128).

Trägt nicht: Selbständige und Unternehmerinnen und Unternehmer können sie für sich selbst nicht ansetzen; für den Betriebsausgabenabzug gelten die tatsächlichen Kosten (R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR).

Trägt nicht: Beträge aus einer Vorjahrestabelle übernehmen. Die Pauschbeträge werden jährlich neu festgesetzt.

Auch im Ausland gilt die Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG. Bei längeren Entsendungen ist zusätzlich zu klären, welches Land besteuert — das ist ein eigener Prüfpunkt und hängt vom Einzelfall ab.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Benvero ist Software und führt selbst keine Zahlungen aus.
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 9 Abs. 4a Satz 5 EStG — Berechnung mit 120 und 80 Prozent des Auslandstagegeldes, maßgebender Ort
  • § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG — Kürzung von der maßgebenden 24-Stunden-Pauschale
  • BMF-Schreiben vom 5.12.2025, GZ IV C 5 - S 2353/00094/007/012 — Pauschbeträge ab 1.1.2026 samt Anlage und Beispiel
  • BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I S. 1228, Rz. 117 und 128 — Übernachtungskosten und Arbeitgebererstattung
  • R 9.7 Abs. 2 und 3 LStR sowie R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR — Übernachtungspauschbeträge nur bei Arbeitgebererstattung

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Welcher Satz gilt, wenn ich an einem Tag zwei Länder bereise?
Maßgebend ist der Pauschbetrag des Ortes, den Sie vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht haben (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG). Bei einer eintägigen Reise oder bei der Rückreise ins Inland zählt der letzte Tätigkeitsort im Ausland.
Was gilt für Länder, die nicht in der Übersicht stehen?
Für sie ist nach dem BMF-Schreiben vom 5.12.2025 der Satz für Luxemburg anzusetzen, also 63 Euro für einen vollen Kalendertag und 42 Euro für An- und Abreisetage. Übersee- und Außengebiete ohne eigenen Eintrag folgen dem Satz des Mutterlands.
Wird das Frühstück im Ausland mit 5,60 Euro gekürzt?
Nein. Gekürzt wird mit 20 Prozent der für den Reisetag maßgebenden 24-Stunden-Pauschale. Bei einem dänischen Tagessatz von 75 Euro sind das 15 Euro, bei einem britischen Tagessatz für London von 66 Euro sind es 13,20 Euro. Der Inlandswert von 5,60 Euro gilt nur für Inlandstage.
Darf ich mit einem Durchschnittssatz je Land rechnen?
Nein. Die Übersicht unterscheidet innerhalb mehrerer Länder nach Orten. Wer London mit dem Satz für das übrige Vereinigte Königreich abrechnet, setzt 52 statt 66 Euro an und erstattet zu wenig; umgekehrt entsteht steuerpflichtiger Arbeitslohn.

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