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Spesen Österreich 2026: 50 und 33 Euro

Österreich ist das Reiseziel, bei dem die Inlandssätze am hartnäckigsten hängen bleiben: kurze Fahrt, gleiche Sprache, gleiche Währung — und trotzdem gelten nicht 28 und 14 Euro, sondern 50 und 33. Die Werte stehen in der amtlichen Übersicht zum BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025.

Stand: 08. August 2026

Die Zahlen und woher sie kommen

Für eine Auswärtstätigkeit in Österreich treten die österreichischen Pauschbeträge an die Stelle der Inlandssätze (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG). Für Reisen ab dem 1. Januar 2026 gelten die Werte aus dem BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 (GZ IV C 5 - S 2353/00094/007/012).

Die Übersicht führt Österreich mit einem einheitlichen Pauschbetrag. Anders als bei Frankreich, Italien oder der Schweiz ist hier also nicht zu klären, welche Stadt am Abend erreicht war — nur, ob überhaupt Österreich der maßgebende Ort war.

Pauschbeträge Österreich ab 1. Januar 2026

FallBetragFundstelle
Voller Kalendertag, mindestens 24 Stunden abwesend50,00 €§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG, BMF vom 5.12.2025
An- und Abreisetag einer mehrtägigen Reise, je Tag33,00 €ebenda
Eintägige Reise, mehr als 8 Stunden abwesend33,00 €ebenda
Eintägige Reise, 8 Stunden oder weniger0,00 €§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG
Übernachtung ohne Einzelnachweis, nur bei Arbeitgebererstattung117,00 €BMF vom 25.11.2020 Rz. 128

Der Tag entscheidet, nicht die Reise

Maßgebend ist der Ort, den der Mitarbeitende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Wer am Montagabend in Wien ankommt, hat einen Anreisetag zu 33 Euro. Der Dienstag ist ein voller Kalendertag zu 50 Euro, auch wenn der Termin nur zwei Stunden dauerte.

Für den An- und den Abreisetag gibt es keine Mindestabwesenheit. Es genügt, dass an diesem, am vorhergehenden oder am folgenden Tag außerhalb der Wohnung übernachtet wurde (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG).

Die Tagesfahrt nach Salzburg oder Linz ist der Fall, der am häufigsten falsch läuft: Bei mehr als acht Stunden Abwesenheit sind 33 Euro anzusetzen, nicht die 14 Euro des Inlandssatzes. Bei einer eintägigen Auslandsreise ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Was nach gestellten Mahlzeiten übrig bleibt

SituationRechnungErgebnis
Voller Tag, Hotelfrühstück gestellt50,00 − 10,0040,00 €
Voller Tag, Frühstück und Abendessen gestellt50,00 − 10,00 − 20,0020,00 €
Voller Tag, Vollverpflegung50,00 − 50,000,00 €
Abreisetag, Hotelfrühstück gestellt33,00 − 10,0023,00 €
Anreisetag, Abendessen gestellt33,00 − 20,0013,00 €
Abreisetag, Frühstück und Mittagessen gestellt33,00 − 10,00 − 20,003,00 €

Die Kürzung rechnet mit 50 Euro, auch am Abreisetag

Die Kürzungssätze bleiben auch im Ausland bei 20 Prozent für ein Frühstück und je 40 Prozent für Mittag- und Abendessen (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG). Bezugsgröße ist aber immer die 24-Stunden-Pauschale des maßgebenden Ortes — für Österreich also 50 Euro, auch an einem Tag, an dem nur 33 Euro angesetzt werden.

Konkret: 10 Euro für ein Frühstück, je 20 Euro für Mittag- und Abendessen. Der Inlandswert von 5,60 Euro gilt hier nicht. Gekürzt wird auch dann, wenn niemand gefrühstückt hat; das hat der BFH im Urteil VI R 16/18 bestätigt.

Was mit den 117 Euro geht und was nicht

Trägt: Der Arbeitgeber darf je Auslandsübernachtung 117 Euro ohne Einzelnachweis steuerfrei erstatten (BMF vom 25.11.2020 Rz. 128).

Trägt nicht: Im Werbungskostenabzug ist der Betrag nicht ansetzbar. Dort zählen ausschließlich die tatsächlichen Übernachtungskosten (R 9.7 Abs. 2 LStR).

Trägt nicht: Selbständige und Unternehmer können ihn für sich selbst nicht ansetzen; für den Betriebsausgabenabzug gelten die tatsächlichen Kosten (R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR).

Trägt nicht: Frühstückskosten gehören nicht in die Übernachtung. Weist die Rechnung nur einen Gesamtpreis aus, ist um 20 Prozent der maßgebenden 24-Stunden-Pauschale zu kürzen (BMF vom 25.11.2020 Rz. 118).

Bei längeren Einsätzen an derselben Tätigkeitsstätte in Österreich greift die Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG. Danach weitergezahlte Verpflegungspauschalen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Welcher Staat bei längeren Entsendungen besteuert, hängt vom Einzelfall ab.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Benvero ist Software und führt selbst keine Zahlungen aus.
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 9 Abs. 4a Satz 5 EStG — länderweise Pauschbeträge und maßgebender Ort
  • § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 und 3, Satz 6 und Satz 8 EStG — An- und Abreisetag, Achtstundenfall, Dreimonatsfrist, Kürzung
  • BMF-Schreiben vom 5.12.2025, GZ IV C 5 - S 2353/00094/007/012 — Pauschbeträge ab 1.1.2026, Österreich 50 / 33 / 117 Euro
  • BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I S. 1228, Rz. 118 und 128 — Gesamtpreis mit Verpflegung, Übernachtungspauschbeträge
  • R 9.7 Abs. 2 und 3 LStR sowie R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR — Übernachtungspauschbeträge nur bei Arbeitgebererstattung
  • BFH, Urteil VI R 16/18 — Kürzung auch ohne Einnahme der Mahlzeit

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Verpflegungspauschale für Österreich 2026?
50 Euro für einen Kalendertag mit mindestens 24 Stunden Abwesenheit und 33 Euro für den An- und den Abreisetag sowie für eine eintägige Abwesenheit von mehr als acht Stunden. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 5.12.2025 für Reisen ab dem 1. Januar 2026.
Gilt für Wien ein anderer Satz als für den Rest des Landes?
Nein. Die amtliche Übersicht weist für Österreich einen einheitlichen Pauschbetrag aus. Eine Unterscheidung nach Orten gibt es dort — anders als etwa bei Frankreich, Italien und der Schweiz — nicht.
Was gilt für die Tagesfahrt über die Grenze?
Bei mehr als acht Stunden Abwesenheit sind 33 Euro anzusetzen, nicht 14 Euro. Maßgebend ist bei einer eintägigen Auslandsreise der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland. Bei acht Stunden oder weniger entsteht keine Pauschale.
Wie viel bleibt am Abreisetag nach dem Hotelfrühstück?
23 Euro. Angesetzt werden 33 Euro, gekürzt wird um 20 Prozent der österreichischen 24-Stunden-Pauschale von 50 Euro, also um 10 Euro (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG).

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