Verpflegungsmehraufwand: Tabelle Inland 2026
Drei Pauschalen, zwei Kürzungssätze, eine Bezugsgröße — mehr braucht die Inlandsabrechnung 2026 nicht. Die folgenden Werte stehen im Gesetz und im Reisekostenschreiben des Bundesfinanzministeriums; jede Zeile nennt ihre Fundstelle.
Stand: 07. August 2026
Was die Tabelle abbildet
Die Verpflegungspauschale hängt allein an der Abwesenheitsdauer und an der Frage, ob übernachtet wurde. Tatsächliche Verpflegungskosten spielen keine Rolle, weil § 9 Abs. 4a Satz 1 und 2 EStG ausschließlich den pauschalen Ansatz zulässt.
Die Werte gelten für Auswärtstätigkeiten im Inland. Für das Ausland treten länderweise Pauschbeträge an ihre Stelle, die das Bundesfinanzministerium jährlich neu bekannt gibt — zuletzt mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 für Reisen ab dem 1. Januar 2026.
Verpflegungspauschalen Inland 2026
| Fall | Pauschale | Fundstelle |
|---|---|---|
| Voller Kalendertag, 24 Stunden abwesend | 28,00 € | § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG |
| Anreisetag mit Übernachtung | 14,00 € | § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG |
| Abreisetag mit Übernachtung | 14,00 € | § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG |
| Eintägig, mehr als 8 Stunden abwesend | 14,00 € | § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG |
| Eintägig, 8 Stunden oder weniger | 0,00 € | § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG |
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
| Mahlzeit | Anteil der 24-Stunden-Pauschale | Inland |
|---|---|---|
| Frühstück | 20 % | 5,60 € |
| Mittagessen | 40 % | 11,20 € |
| Abendessen | 40 % | 11,20 € |
| Vollverpflegung an einem Tag | 100 % | 28,00 € |
Was nach der Kürzung übrig bleibt
| Situation | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Voller Tag, Hotelfrühstück gestellt | 28,00 − 5,60 | 22,40 € |
| Voller Tag, Frühstück und Abendessen gestellt | 28,00 − 5,60 − 11,20 | 11,20 € |
| Voller Tag, Vollverpflegung | 28,00 − 28,00 | 0,00 € |
| Abreisetag, Hotelfrühstück gestellt | 14,00 − 5,60 | 8,40 € |
| Anreisetag, Abendessen gestellt | 14,00 − 11,20 | 2,80 € |
| Abreisetag, Frühstück und Mittagessen gestellt | 14,00 − 5,60 − 11,20 | 0,00 € |
Fünf Regeln, ohne die die Tabelle falsche Ergebnisse liefert
- Bezugsgröße der Kürzung ist immer die Pauschale für einen vollen Kalendertag, also 28 Euro — auch am An- oder Abreisetag, an dem nur 14 Euro angesetzt werden.
- Die Kürzung geht höchstens bis auf null. Ein negativer Betrag entsteht nie, und der Überhang wird nicht auf andere Tage übertragen.
- Gekürzt wird auch, wenn die Mahlzeit nicht eingenommen wurde. Das hat der BFH im Urteil VI R 16/18 bestätigt; das Reisekostenschreiben sagt es in Rz. 75.
- Zahlt der Mitarbeitende ein Entgelt für die Mahlzeit, mindert dieses den Kürzungsbetrag (§ 9 Abs. 4a Satz 10 EStG).
- Der An- und Abreisetag verlangt keine Mindestabwesenheit. Die Achtstundenschwelle gilt nur für die eintägige Reise ohne Übernachtung.
Zwei Werte, die häufig mit der Tabelle verwechselt werden
Die Sachbezugswerte für gestellte Mahlzeiten sind etwas anderes als die Kürzungsbeträge. Sie betragen 2026 nach dem BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2025 2,37 Euro für ein Frühstück, 4,57 Euro für ein Mittag- oder Abendessen und 11,50 Euro für Vollverpflegung. Anwendbar sind sie nur, wenn die einzelne Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.
Und die Übernachtungspauschale von 20 Euro je Nacht im Inland ist keine Verpflegungsgröße. Sie darf der Arbeitgeber ohne Einzelnachweis steuerfrei erstatten; für den Werbungskostenabzug zählen dagegen nur die tatsächlichen Übernachtungskosten.
Die Werte gelten für Reisen ab dem 1. Januar 2026. Für ältere Reisen ist der jeweils damals maßgebende Satz anzusetzen, nicht der heutige.
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- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 9 Abs. 4a Satz 1 bis 3 EStG — Pauschalen Inland
- § 9 Abs. 4a Satz 8 und 10 EStG — Kürzung und Entgeltminderung
- BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I S. 1228, Rz. 73 bis 75 und Rz. 128 — Kürzungsbeträge, Mahlzeitbegriff, Übernachtungspauschale
- BMF-Schreiben vom 5.12.2025, GZ IV C 5 - S 2353/00094/007/012 — Auslandspauschbeträge ab 1.1.2026
- BMF-Schreiben vom 29.12.2025, GZ IV C 5 - S 2334/00088/007/013 — Sachbezugswerte 2026
- BFH, Urteile VI R 16/18 und VI R 36/17 — Kürzung ohne Einnahme, Abgrenzung des Mahlzeitbegriffs
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Wie viel bleibt am Abreisetag nach dem Hotelfrühstück?
- 8,40 Euro. Angesetzt werden 14 Euro nach § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG, gekürzt wird um 20 Prozent der 24-Stunden-Pauschale von 28 Euro, also um 5,60 Euro.
- Kann die Pauschale durch die Kürzung negativ werden?
- Nein. Die Kürzung ist tagesbezogen und höchstens bis auf null vorzunehmen (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG, BMF-Schreiben vom 25.11.2020 Rz. 73). Ein Überhang wird nicht mit anderen Tagen verrechnet.
- Gilt die Tabelle auch im Ausland?
- Nein. Für Auslandstätigkeit gelten die länderweisen Pauschbeträge aus dem BMF-Schreiben vom 5.12.2025. Die Kürzungssätze von 20 und je 40 Prozent bleiben, beziehen sich dort aber auf den jeweiligen Auslandssatz.
- Zählt ein belegtes Brötchen als Mahlzeit?
- Ja. Nach dem Reisekostenschreiben Rz. 74 ist auch ein Imbiss eine Mahlzeit, etwa belegte Brötchen, Kuchen oder Obst. Nicht als Mahlzeit gelten Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel und unbelegte Backwaren; dazu hat der BFH im Urteil VI R 36/17 entschieden.
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