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Kürzung für das Frühstück: 20 Prozent, immer vom Tagessatz

Das Frühstück im Hotelpreis kostet 5,60 Euro Pauschale. Es kostet sie auch dann, wenn niemand am Buffet war. Und es kostet sie in voller Höhe am Abreisetag, an dem überhaupt nur 14 Euro angesetzt werden — weil die Kürzung nicht von diesen 14 Euro rechnet.

Stand: 07. August 2026

Die Regel in einem Satz

Stellt der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter eine Mahlzeit, ist die Verpflegungspauschale zu kürzen: um 20 Prozent für ein Frühstück und um je 40 Prozent für ein Mittag- oder Abendessen (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG). Im Inland sind das 5,60 Euro und je 11,20 Euro.

Die Kürzung ist keine Wahlmöglichkeit und kein Korrekturposten für die Lohnabrechnung. Sie entsteht kraft Gesetzes an dem Tag, an dem die Mahlzeit gestellt wurde. Wird sie unterlassen, ist die zu viel gezahlte Pauschale steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Die Bezugsgröße ist immer der volle Tagessatz

Hier entsteht der häufigste Rechenfehler. Gekürzt wird stets von der Pauschale für einen vollen Kalendertag von 28 Euro — auch an einem An- oder Abreisetag, für den nur 14 Euro angesetzt werden. Die 20 Prozent beziehen sich nie auf die tatsächlich angesetzte Pauschale.

Am Abreisetag mit Hotelfrühstück bleiben deshalb 8,40 Euro und nicht 11,20 Euro. Wer stattdessen 20 Prozent von 14 Euro abzieht, erstattet 2,80 Euro zu viel — je Reisetag, über alle Mitarbeitenden, über das ganze Jahr.

Im Ausland gilt dieselbe Mechanik mit dem jeweiligen Auslandssatz. Bei einer dänischen 24-Stunden-Pauschale von 75 Euro kürzt das Frühstück um 15 Euro, bei der österreichischen von 50 Euro um 10 Euro.

Rechenbeispiele

SituationRechnungErgebnis
Voller Tag im Inland, Hotelfrühstück gestellt28,00 − 5,6022,40 €
Abreisetag im Inland, Hotelfrühstück gestellt14,00 − 5,608,40 €
Abreisetag im Inland, Frühstück und Mittagessen gestellt14,00 − 5,60 − 11,200,00 €
Voller Tag in Wien, Frühstück gestellt50,00 − 10,0040,00 €
Voller Tag in Kopenhagen, Frühstück gestellt75,00 − 15,0060,00 €

Kürzen oder nicht kürzen

Trägt: Gekürzt wird auch dann, wenn das Frühstück nicht eingenommen wurde. Das hat der BFH im Urteil VI R 16/18 bestätigt; das Reisekostenschreiben sagt es in Rz. 75.

Trägt: Auch ein Imbiss ist eine Mahlzeit: belegte Brötchen, Kuchen, Obst — etwa im Seminar oder beim Kunden (BMF 25.11.2020 Rz. 74).

Trägt nicht: Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel und unbelegte Backwaren sind keine Mahlzeit. Hier wird nicht gekürzt (BMF Rz. 74, BFH VI R 36/17).

Trägt nicht: Wird die Mahlzeit tatsächlich nicht zur Verfügung gestellt, etwa weil das Frühstück abbestellt wurde, entfällt die Kürzung (BMF Rz. 75).

Trägt nicht: Ein selbst gekauftes Frühstück kürzt nicht. Die Kürzung setzt voraus, dass die Mahlzeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten gestellt wurde.

Trägt: Zahlt der Mitarbeitende ein Entgelt für die Mahlzeit, mindert dieses den Kürzungsbetrag (§ 9 Abs. 4a Satz 10 EStG). Die Kürzung geht höchstens bis auf null, nie ins Minus.

Das Frühstück im Gesamtpreis der Hotelrechnung

Weist die Hotelrechnung nur einen Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung aus, ist dieser zur Ermittlung der Übernachtungskosten zu kürzen — um 20 Prozent für das Frühstück und je 40 Prozent für Mittag- und Abendessen der maßgebenden 24-Stunden-Pauschale (BMF 25.11.2020 Rz. 118).

Das Reisekostenschreiben rechnet es an einem Beispiel vor: Ein Pauschalarrangement über 70 Euro ergibt 64,40 Euro steuerfreie Übernachtung zuzüglich 28 Euro ungekürzter Verpflegung, zusammen 92,40 Euro. Erstattet man stattdessen 70 Euro Übernachtung und kürzt die Verpflegung auf 22,40 Euro, kommt derselbe Betrag heraus. An welcher Stelle gekürzt wird, ist rechnerisch gleichgültig.

Praktisch riskant sind Sammelposten wie „Business Package" oder „Service-Pauschale", in denen das Frühstück nicht als eigene Position steht. Fehlt die Kürzung, fällt sie in der Lohnsteuer-Außenprüfung auf — dort ist sie ein wiederkehrender Prüfungsschwerpunkt.

Ob eine gestellte Mahlzeit zusätzlich mit dem Sachbezugswert anzusetzen ist, hängt vom Einzelfall ab und gehört in die Lohnabrechnung. Diese Seite behandelt nur die Kürzung der Verpflegungspauschale.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Benvero ist Software und führt selbst keine Zahlungen aus.
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 9 Abs. 4a Satz 8 Nr. 1 und 2 EStG — Kürzung um 20 und je 40 Prozent der 24-Stunden-Pauschale
  • § 9 Abs. 4a Satz 10 EStG — vom Mitarbeitenden gezahltes Entgelt mindert die Kürzung
  • BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I S. 1228, Rz. 73 bis 75 — Kürzungsbeträge, Mahlzeitbegriff, Abbestellung
  • BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 118 und Beispiel 65 — Gesamtpreis der Hotelrechnung
  • BFH, Urteil vom 7.7.2020, VI R 16/18 — Kürzung auch ohne Einnahme der Mahlzeit
  • BFH, Urteil vom 3.7.2019, VI R 36/17 — Abgrenzung Snack und Mahlzeit

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Kürzung für das Frühstück?
20 Prozent der maßgebenden 24-Stunden-Pauschale (§ 9 Abs. 4a Satz 8 Nr. 1 EStG). Im Inland sind das 5,60 Euro. Im Ausland richtet sich der Betrag nach dem jeweiligen Auslandssatz, bei 75 Euro Tagessatz also 15 Euro.
Muss ich auch am Abreisetag um 5,60 Euro kürzen?
Ja. Bezugsgröße ist immer die Pauschale für einen vollen Kalendertag von 28 Euro, nicht die am Abreisetag angesetzten 14 Euro. Es bleiben damit 8,40 Euro.
Was ist, wenn der Mitarbeitende das Frühstück nicht genommen hat?
Gekürzt wird trotzdem. Maßgebend ist, dass die Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Der BFH hat das im Urteil VI R 16/18 vom 7.7.2020 entschieden. Die Kürzung entfällt nur, wenn das Frühstück tatsächlich nicht gestellt wurde, etwa nach einer Abbestellung.
Kann die Pauschale durch mehrere Mahlzeiten negativ werden?
Nein. Die Kürzung ist tagesbezogen und höchstens bis auf null vorzunehmen (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG, BMF-Schreiben vom 25.11.2020 Rz. 73). Ein Überhang wird nicht auf andere Tage übertragen.

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