Verpflegungsmehraufwand 2026: 14 und 28 Euro, nicht 16 und 32
Die Verpflegungspauschalen im Inland betragen 2026 weiterhin 28 und 14 Euro. Die vielzitierte Erhöhung auf 16 und 32 Euro stammt aus einem Gesetzentwurf, der in dieser Fassung nicht geltendes Recht geworden ist. Geändert hat sich 2026 anderes — und das an drei Stellen, die in derselben Abrechnung stehen.
Stand: 07. August 2026
Der Gesetzeswortlaut nennt 28 und 14 Euro
§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG spricht von 28 Euro für einen vollen Kalendertag und von 14 Euro für den An- und Abreisetag sowie für eintägige Reisen mit mehr als acht Stunden Abwesenheit. Für das Jahr 2026 ist keine Erhöhung in Kraft.
Die Zahlen 16 und 32 Euro kursieren seit einem Gesetzentwurf, in dem eine Anhebung vorgesehen war. Sie hat den Gesetzgebungsweg nicht überstanden und steht bis heute in keinem geltenden Paragrafen. Wer sie in eine Reisekostenrichtlinie schreibt, erstattet zu viel — und der übersteigende Teil ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Inland 2026 — unverändert
| Fall | Pauschale | Fundstelle |
|---|---|---|
| Voller Kalendertag, 24 Stunden Abwesenheit | 28,00 € | § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG |
| An- und Abreisetag mit Übernachtung, je Tag | 14,00 € | § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG |
| Eintägig, mehr als 8 Stunden abwesend | 14,00 € | § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG |
| Kürzung Frühstück / Mittag- oder Abendessen | 5,60 € / 11,20 € | BMF 25.11.2020, Rz. 73 |
Was sich zum 1. Januar 2026 wirklich geändert hat
- Auslandspauschbeträge: Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 (GZ IV C 5 - S 2353/00094/007/012) setzt die länderweisen Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge ab 1. Januar 2026 neu fest. Die Inlandsbeträge bleiben davon unberührt.
- Sachbezugswerte für gestellte Mahlzeiten: 2,37 Euro für ein Frühstück, 4,57 Euro für ein Mittag- oder Abendessen, 11,50 Euro für Vollverpflegung (BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2025, GZ IV C 5 - S 2334/00088/007/013).
- Entfernungspauschale: 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer, Höchstbetrag 4.500 Euro im Kalenderjahr (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Die frühere Staffel mit 0,30 Euro bis zum 20. Kilometer entfällt.
- Der Kilometersatz für die Dienstreise bleibt bei 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer für den Pkw und 0,20 Euro für andere motorbetriebene Fahrzeuge (§ 5 BRKG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG).
Der Kontrast, der 2026 für Verwirrung sorgt
Der Arbeitsweg wird seit 2026 höher bewertet als die Dienstfahrt: 0,38 Euro je Entfernungskilometer gegen 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer. Die Bezugsgrößen sind aber verschieden. Beim Arbeitsweg zählt die einfache Entfernung, bei der Dienstreise jeder tatsächlich gefahrene Kilometer, Hin- und Rückfahrt.
Für 100 Kilometer Dienstfahrt ergeben sich damit 30 Euro, für 100 Kilometer einfache Entfernung zum Arbeitsplatz 38 Euro. Der Werbungskostenabzug für den Arbeitsweg ist zudem auf 4.500 Euro im Jahr gedeckelt, soweit kein eigener oder überlassener Kraftwagen genutzt wird; die Dienstreiseerstattung ist es nicht.
Was Sie 2026 nicht in die Richtlinie schreiben sollten
Trägt nicht: 16 und 32 Euro als Verpflegungspauschale. Diese Werte sind nicht geltendes Recht.
Trägt nicht: Auslandssätze aus einer Vorjahrestabelle. Die Pauschbeträge werden jährlich neu festgesetzt; das maßgebende Schreiben ist das vom 5. Dezember 2025.
Trägt nicht: Die Staffel 0,30 Euro bis Kilometer 20. Sie gilt für Fahrten ab 2026 nicht mehr.
Trägt: Ein Satz je Fall mit Fundstelle: 28 Euro, 14 Euro, Kürzung 5,60 und 11,20 Euro, Auslandssatz nach dem Ort — und das Datum des BMF-Schreibens daneben.
Ändern sich Sätze mitten im Jahr, gilt für jede Reise der zum Reisezeitpunkt maßgebende Wert. Eine rückwirkende Neuberechnung abgeschlossener Abrechnungen ist damit die Ausnahme, nicht die Regel.
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- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 9 Abs. 4a Satz 3 und Satz 8 EStG — Inlandspauschalen und Kürzung
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG — Entfernungspauschale 0,38 Euro, Höchstbetrag 4.500 Euro
- § 5 BRKG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG — 0,30 und 0,20 Euro je gefahrenem Kilometer
- BMF-Schreiben vom 5.12.2025, GZ IV C 5 - S 2353/00094/007/012 — Auslandspauschbeträge ab 1.1.2026
- BMF-Schreiben vom 29.12.2025, GZ IV C 5 - S 2334/00088/007/013 — Sachbezugswerte 2026
- BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I S. 1228, Rz. 73 — Kürzungsbeträge Inland
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Häufige Fragen
- Sind die Verpflegungspauschalen 2026 auf 16 und 32 Euro gestiegen?
- Nein. § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG nennt weiterhin 28 Euro für den vollen Kalendertag und 14 Euro für den An- und Abreisetag sowie für eintägige Reisen über acht Stunden. Eine Anhebung war in einem Gesetzentwurf vorgesehen, ist aber nicht geltendes Recht geworden.
- Was hat sich bei den Reisekosten zum 1. Januar 2026 geändert?
- Drei Dinge: die länderweisen Auslandspauschbeträge nach dem BMF-Schreiben vom 5.12.2025, die Sachbezugswerte für gestellte Mahlzeiten nach dem BMF-Schreiben vom 29.12.2025 und die Entfernungspauschale mit 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer. Die Inlandspauschalen und der Kilometersatz für Dienstreisen sind gleich geblieben.
- Wie hoch ist die Kürzung für ein gestelltes Frühstück 2026?
- 20 Prozent der maßgebenden 24-Stunden-Pauschale (§ 9 Abs. 4a Satz 8 Nr. 1 EStG). Im Inland sind das 5,60 Euro, im Ausland 20 Prozent des jeweiligen Auslandssatzes. Für Mittag- und Abendessen sind es je 40 Prozent, im Inland also je 11,20 Euro.
- Darf der Arbeitgeber mehr als die Pauschale erstatten?
- Zahlen darf er, steuerfrei ist es nicht. Der über die Pauschale hinausgehende Teil ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Für die Behandlung im Einzelfall, etwa bei Pauschalversteuerung, ist die Lohnabrechnung maßgebend.
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