Spesen im Fernverkehr: die Übernachtungspauschale im Lkw
Auf dem Fahrzeug gelten dieselben Vorschriften wie im Innendienst, nur greifen drei Sonderregeln, die im Büro nie auffallen: der maßgebende Ort um Mitternacht, die ausgesetzte Dreimonatsfrist und die Frage, wer eine Übernachtungspauschale überhaupt ansetzen darf.
Stand: 08. August 2026
Verpflegung und Übernachtung sind zwei getrennte Rechnungen
Die Verpflegung wird ausschließlich pauschal abgerechnet: 28 Euro bei 24 Stunden Abwesenheit, 14 Euro am An- und Abreisetag sowie bei mehr als acht Stunden, im Ausland stattdessen die länderweise festgesetzten Pauschbeträge (§ 9 Abs. 4a Sätze 1 bis 5 EStG). Tatsächliche Verpflegungskosten sind nie abziehbar — die Quittung von der Raststätte ändert an der Höhe der Pauschale nichts.
Bei der Übernachtung ist es umgekehrt. Abziehbar sind nur die tatsächlichen Aufwendungen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 117). Daneben darf der Arbeitgeber im Inland 20 Euro je Übernachtung ohne Einzelnachweis steuerfrei erstatten (Rz. 128) und im Ausland die Übernachtungspauschbeträge des BMF-Schreibens vom 5.12.2025. Beides gilt ausschließlich in Fällen der Arbeitgebererstattung (R 9.7 Abs. 2 und 3 LStR). Wer als selbstfahrende Unternehmerin oder selbstfahrender Unternehmer unterwegs ist, kann diese Pauschbeträge für sich nicht ansetzen (R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR).
Für Übernachtungen im Fahrzeug enthält § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG eine eigene Pauschale für die Nebenkosten der Übernachtung. Ihr Betrag steht hier bewusst nicht: Er wurde gesetzlich mehrfach angepasst, und maßgeblich ist der Wortlaut für das jeweilige Jahr. Den geltenden Wert und die Frage, ob statt der Pauschale die tatsächlichen Kosten günstiger sind, klären Sie mit Ihrer Kanzlei.
Der Ort um 24 Uhr Ortszeit entscheidet, nicht die Strecke
Für Auslandstätigkeit treten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge an die Stelle der Inlandssätze. Maßgebend ist der Ort, den der Mitarbeitende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG). Für den Fernverkehr heißt das: Nicht die durchfahrenen Länder zählen, sondern der Standplatz um Mitternacht.
Bei einer eintägigen Auslandsreise ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend; dasselbe gilt bei der Abreise vom Ausland ins Inland und umgekehrt (BMF-Schreiben vom 5.12.2025). Für Länder ohne eigenen Eintrag in der amtlichen Übersicht gilt der Satz für Luxemburg, für Übersee- und Außengebiete ohne Eintrag der Satz des Mutterlands.
Auslandspauschalen ab 1.1.2026 — häufige Ziele im Fernverkehr
| Land oder Ort | 24 Stunden | An- und Abreisetag | Übernachtung |
|---|---|---|---|
| Österreich | 50 € | 33 € | 117 € |
| Niederlande | 58 € | 39 € | 167 € |
| Belgien | 59 € | 40 € | 141 € |
| Frankreich — im Übrigen | 53 € | 36 € | 105 € |
| Polen — Warschau | 40 € | 27 € | 143 € |
| Polen — Breslau und im Übrigen | 34 € | 23 € | 124 € |
| Italien — im Übrigen | 42 € | 28 € | 150 € |
| Spanien — im Übrigen | 34 € | 23 € | 103 € |
| Dänemark | 75 € | 50 € | 183 € |
| Luxemburg — Auffangsatz ohne eigenen Eintrag | 63 € | 42 € | 139 € |
Zwei Regeln, die im Nachtverkehr den Unterschied machen
Erstens die Mitternachtsregel: Beginnt eine Fahrt an einem Tag und endet sie am Folgetag ohne Übernachtung, und dauert die Abwesenheit insgesamt mehr als acht Stunden, stehen 14 Euro zu — angesetzt für den Kalendertag mit dem überwiegenden Abwesenheitsanteil (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG). Zwei angefangene Tage ergeben also nicht zwei Pauschalen.
Zweitens die Dreimonatsfrist. Für längerfristige Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte ist der Abzug der Verpflegungspauschalen auf drei Monate beschränkt (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG); eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen lässt die Frist neu beginnen (Satz 7). Bei Tätigkeit auf Fahrzeugen, Flugzeugen und Schiffen findet die Dreimonatsfrist keine Anwendung (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 56). Wer neben der Fahrtätigkeit regelmäßig an einer ortsfesten auswärtigen Einrichtung eingesetzt wird, muss diesen Teil allerdings getrennt betrachten.
Was in der Lohnsteuer-Außenprüfung auffällt
Trägt nicht: Den Auslandssatz nach Land statt nach Ort ansetzen. In Warschau gelten 40 Euro, im übrigen Polen 34 Euro — bei einer festen Tour summiert sich das über das Jahr.
Trägt nicht: Die 20-Euro-Übernachtungspauschale in der Steuererklärung des Fahrers ansetzen oder als selbstfahrender Unternehmer für sich selbst. Beides ist nicht vorgesehen: dort zählen nur die tatsächlichen Kosten.
Trägt nicht: Das gestellte Frühstück nicht kürzen. Gekürzt wird um 20 Prozent der maßgebenden 24-Stunden-Pauschale, im Inland also um 5,60 Euro — auch dann, wenn der Fahrer es nicht isst (BMF Rz. 75; BFH VI R 16/18).
Trägt: Ziel, Grenzübertritte und den Standplatz um 24 Uhr Ortszeit je Kalendertag festhalten. Ohne diese Angabe lässt sich der angesetzte Satz später nicht begründen.
Die Auslandspauschbeträge werden jährlich neu festgesetzt. Die Werte oben stammen aus dem BMF-Schreiben vom 5.12.2025 und gelten ab dem 1. Januar 2026; Beträge aus Vorjahresübersichten sind nicht übertragbar.
- Benvero ist Software und führt selbst keine Zahlungen aus.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 9 Abs. 4a Sätze 1 bis 5 EStG — Verpflegungspauschalen und der maßgebende Ort vor 24 Uhr Ortszeit
- § 9 Abs. 4a Sätze 6 bis 8 EStG — Dreimonatsfrist, Unterbrechung und Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG — eigene Pauschale für Übernachtung im Kraftfahrzeug
- BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I S. 1228, Rz. 56, 75, 117 und 128
- BMF-Schreiben vom 5.12.2025, GZ IV C 5 - S 2353/00094/007/012 — Pauschbeträge ab 1.1.2026
- R 9.7 Abs. 2 und 3 LStR, R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR — Pauschbeträge nur bei Arbeitgebererstattung
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Gilt die Dreimonatsfrist auch für Lkw-Fahrer?
- Bei Tätigkeit auf Fahrzeugen, Flugzeugen und Schiffen findet die Dreimonatsfrist keine Anwendung (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 56). Die Verpflegungspauschale entfällt also nicht, nur weil dieselbe Strecke seit Monaten gefahren wird. Anders liegt es, wenn jemand über längere Zeit an einer festen auswärtigen Einrichtung tätig wird — dieser Teil ist getrennt zu prüfen.
- Welcher Satz gilt, wenn eine Tour an einem Tag durch mehrere Länder führt?
- Maßgebend ist der Ort, den der Mitarbeitende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG). Bei einer eintägigen Auslandsreise und bei der Abreise vom Ausland ins Inland gilt der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland. Durchfahrene Länder ohne Halt spielen keine Rolle.
- Was gilt für ein Land, das in der amtlichen Übersicht fehlt?
- Dann greift der Satz für Luxemburg: 63 Euro bei 24 Stunden, 42 Euro am An- und Abreisetag, 139 Euro Übernachtung. Für Übersee- und Außengebiete ohne eigenen Eintrag gilt der Satz des Mutterlands (BMF-Schreiben vom 5.12.2025).
- Darf der Arbeitgeber die Übernachtung im Fahrzeug pauschal erstatten?
- Für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, sieht § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG eine eigene Pauschale für Übernachtungsnebenkosten vor. Ihre Höhe wurde gesetzlich mehrfach angepasst; maßgeblich ist der Wortlaut für das jeweilige Jahr. Den geltenden Betrag und die Alternative des Einzelnachweises klären Sie mit Ihrer Kanzlei.
- Wie wird das Frühstück auf einer Auslandsfahrt gekürzt?
- Tagesbezogen von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden 24-Stunden-Pauschale, unabhängig davon, in welchem Land die Mahlzeit gestellt wurde (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG). Bei einem maßgebenden Satz von 50 Euro sind das 10 Euro für das Frühstück und je 20 Euro für Mittag- oder Abendessen.
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