Zum Inhalt springenZum Inhalt springen

Wie lange man Zeit hat, eine Rechnung zu bezahlen

Die verbreitetste Auskunft im Rechnungswesen ist auch die falscheste: „Man hat 30 Tage." Hat man nicht. Ohne Vereinbarung ist sofort zu zahlen; die 30 Tage stehen an einer anderen Stelle im Gesetz und regeln etwas anderes.

Stand: 08. August 2026

Die Grundregel lautet sofort

§ 271 Abs. 1 BGB: Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken. Für eine Rechnung heißt das: Ohne vereinbartes Zahlungsziel ist mit Eintritt der Fälligkeit zu zahlen, nicht dreißig Tage später.

Die 30 Tage, die trotzdem jeder kennt, stehen in § 286 Abs. 3 BGB — und dort geht es nicht um eine Zahlungsfrist, sondern um den Verzug: Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Das ist eine Auffanggrenze nach oben, kein Anspruch auf Zeit.

Der Unterschied ist praktisch: Wer am zwanzigsten Tag zahlt, ist nicht in Verzug — mahnen kann der Gläubiger ihn aber vom ersten Tag nach Fälligkeit an, und mit der Mahnung tritt der Verzug schon vorher ein (§ 286 Abs. 1 BGB).

Wenn ein Zahlungsziel vereinbart ist

Eine Vereinbarung geht der gesetzlichen Regel vor, aber nicht unbegrenzt. § 271a Abs. 1 BGB erklärt eine Abrede, nach der die Zahlung erst später als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung zu leisten ist, nur unter engen Voraussetzungen für wirksam: Sie muss ausdrücklich getroffen sein und darf für den Gläubiger nicht grob unbillig sein.

Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, liegt die Grenze nach § 271a Abs. 2 BGB grundsätzlich bei 30 Tagen; längere Fristen sind nur bei sachlicher Rechtfertigung und auch dann nur begrenzt möglich.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Linie noch enger gezogen. § 308 Nr. 1a BGB hält eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung im Zweifel für unangemessen lang; § 308 Nr. 1b BGB zieht dieselbe Grenze bei mehr als 15 Tagen für eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist. Wer sein Zahlungsziel über die Einkaufsbedingungen setzt, hat damit weniger Spielraum als im ausgehandelten Vertrag.

Wie viel Zeit tatsächlich bleibt

KonstellationZeit bis zur ZahlungFundstelle
Kein Zahlungsziel vereinbartsofort mit Eintritt der Fälligkeit§ 271 Abs. 1 BGB
Zahlungsziel individuell vereinbartwie vereinbart§ 271 Abs. 2 BGB
Vereinbartes Ziel über 60 Tagenur ausdrücklich und nicht grob unbillig§ 271a Abs. 1 BGB
Öffentlicher Auftraggeber als Schuldnergrundsätzlich 30 Tage§ 271a Abs. 2 BGB
Zahlungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungenim Zweifel höchstens 30 Tage§ 308 Nr. 1a BGB
Spätester Verzugseintritt ohne Mahnung30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang§ 286 Abs. 3 BGB

Die Fehler, die in der Kreditorenbuchhaltung Geld kosten

Trägt nicht: Die Frist ab Rechnungsdatum rechnen. § 286 Abs. 3 BGB stellt auf Fälligkeit und Zugang der Rechnung ab. Eine Rechnung, die zehn Tage unterwegs war, verkürzt Ihre Zeit nicht — sie verschiebt den Fristbeginn.

Trägt nicht: Skonto ziehen, ohne die Skontofrist einzuhalten. Skonto ist eine im Voraus vereinbarte Entgeltminderung und gehört nach § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG in die Rechnung. Wer nach Ablauf der Frist kürzt, zahlt unvollständig — mit allen Folgen des Verzugs für den Restbetrag.

Trägt nicht: Den eigenen Freigabelauf als Grund für späte Zahlung anführen. Der Verzug entfällt nach § 286 Abs. 4 BGB nur, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat; die eigene Ablauforganisation gehört in seinen Verantwortungsbereich.

Trägt: Den Rechnungseingang mit Datum festhalten. Er ist der Anknüpfungspunkt für die 30-Tage-Grenze und zugleich der Beginn der Erfassungsfrist: unbare Geschäftsvorfälle gehören innerhalb von zehn Tagen in die Grundaufzeichnungen (GoBD Rz. 47).

Trägt: Bei strittigen Positionen den unstreitigen Teil zahlen und den Rest schriftlich beanstanden. Das begrenzt einen möglichen Verzug auf den Betrag, der offenbleibt.

Die zweite Uhr, die niemand mahnt

Neben der zivilrechtlichen Zahlungsfrist läuft eine Frist, für die kein Lieferant anruft. Unbare Geschäftsvorfälle sind innerhalb von zehn Tagen in Grundaufzeichnungen zu erfassen (GoBD Rz. 47); zwischen Erfassung und Buchung darf nicht mehr liegen als der Ablauf des folgenden Monats (Rz. 52). Waren- und Kostenrechnungen, die innerhalb von acht Tagen beglichen werden, müssen dabei nicht kontokorrentmäßig erfasst werden (Rz. 49).

Der Vorsteuerabzug hängt an derselben Kette: Er setzt voraus, dass eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung vorliegt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Eine Rechnung, die in einem Freigabelauf liegt, ist keine fehlende Rechnung — gebucht ist sie trotzdem nicht.

Die nützlichste Zahl im Kreditorenprozess ist deshalb nicht das Zahlungsziel des Lieferanten, sondern die Zeit zwischen Rechnungseingang und Freigabe. Sie ist die einzige, die der Betrieb selbst steuert.

Für einzelne Vertragstypen gelten eigene Fälligkeitsregeln — beim Werkvertrag etwa die Abnahme (§ 641 BGB), beim Bauvertrag zusätzlich die prüffähige Schlussrechnung (§ 650g Abs. 4 BGB). Ob und wann eine konkrete Forderung fällig ist und ob Sie die Zahlung zurückhalten dürfen, ist eine Frage des Einzelfalls.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 271 Abs. 1 und Abs. 2 BGB — Leistungszeit ohne und mit Vereinbarung
  • § 271a Abs. 1 und Abs. 2 BGB — Grenzen vereinbarter Zahlungsfristen, 60 Tage und 30 Tage bei öffentlichen Auftraggebern
  • § 286 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 BGB — Verzug durch Mahnung, 30-Tage-Grenze ab Fälligkeit und Rechnungszugang, Vertretenmüssen
  • § 308 Nr. 1a und Nr. 1b BGB — Klauselverbote für Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen
  • GoBD Rz. 47, 49 und 52 — Erfassung binnen zehn Tagen, Achttageregel, Buchung bis Ablauf des Folgemonats
  • § 14 Abs. 4 Nr. 7, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 1 UStG sowie § 641 und § 650g Abs. 4 BGB — Entgeltminderung, Vorsteuerabzug, Fälligkeit bei Werk- und Bauvertrag

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Wie lange hat man Zeit, eine Rechnung zu bezahlen?
Ohne Vereinbarung sofort mit Eintritt der Fälligkeit (§ 271 Abs. 1 BGB). Ist ein Zahlungsziel vereinbart, gilt dieses. Die oft genannten 30 Tage sind keine Zahlungsfrist, sondern die Grenze, ab der spätestens Verzug eintritt (§ 286 Abs. 3 BGB).
Ab wann laufen die 30 Tage?
Ab Fälligkeit und Zugang der Rechnung, nicht ab dem Rechnungsdatum (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ist der Zeitpunkt des Zugangs unsicher, kommt ein Schuldner, der kein Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug (Satz 2).
Darf ein Lieferant ein Zahlungsziel von 90 Tagen verlangen?
Nur eingeschränkt. Eine Vereinbarung über mehr als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung ist nach § 271a Abs. 1 BGB nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist bereits eine Frist über 30 Tagen im Zweifel unangemessen lang (§ 308 Nr. 1a BGB).
Muss ich eine fehlerhafte Rechnung bezahlen?
Die Zahlungspflicht folgt aus dem Vertrag, nicht aus der Rechnung. Eine formal fehlerhafte Rechnung kostet aber den Vorsteuerabzug, weil dieser eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung voraussetzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Ob Sie die Zahlung bis zur Berichtigung zurückhalten dürfen, richtet sich nach dem Vertrag.
Gilt für den Skontoabzug dieselbe Frist?
Nein, Skonto hat eine eigene, kürzere Frist. Als im Voraus vereinbarte Entgeltminderung ist es in der Rechnung anzugeben (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG). Wird es in Anspruch genommen, ändert sich die Bemessungsgrundlage; die Korrektur richtet sich nach § 17 Abs. 1 UStG.

Belege rein. Buchungen raus.

Basic ist dauerhaft kostenlos — ohne Zahlungsdaten, ohne Kündigungsfrist.