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Verzug und Verzugszinsen bei offenen Rechnungen

Verzug ist kein Gefühl von Ungeduld, sondern ein Tatbestand mit Voraussetzungen. Erst wenn sie vorliegen, laufen Zinsen — und erst dann lässt sich die Pauschale von 40 Euro fordern.

Stand: 08. August 2026

Drei Wege in den Verzug

Der Regelfall steht in § 286 Abs. 1 BGB: Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Zwei Bedingungen also — die Forderung muss fällig sein, und es muss gemahnt worden sein.

Der Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ein Rechnungstext wie „zahlbar bis 30.09.2026" erfüllt das; „zahlbar innerhalb von 30 Tagen" ist ebenfalls berechenbar, wenn der Fristbeginn feststeht.

Und schließlich § 286 Abs. 3 BGB: Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Gegenüber einem Verbraucher gilt das nur, wenn auf diese Folge in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Was der Verzug auslöst

AnspruchHöheVoraussetzungFundstelle
Verzugszinsen, Verbraucherbeteiligung5 Prozentpunkte über BasiszinsVerzug§ 288 Abs. 1 BGB
Verzugszinsen, Entgeltforderung ohne Verbraucher9 Prozentpunkte über BasiszinsVerzug§ 288 Abs. 2 BGB
Pauschale40 €kein Verbraucher als Schuldner§ 288 Abs. 5 BGB
Weiterer VerzugsschadennachzuweisenVerzug und Schaden§ 280 Abs. 1 und 2 BGB
Basiszinssatzhalbjährlich neukraft Gesetzes§ 247 BGB

Die 40-Euro-Pauschale und ihre Grenzen

§ 288 Abs. 5 BGB gibt dem Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf eine Pauschale von 40 Euro — allerdings nur, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Gegenüber Privatpersonen gibt es sie nicht.

Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Wer also Anwaltskosten ersetzt verlangt, bekommt nicht beides in voller Höhe nebeneinander.

Für den Schuldner ist der Betrag klein, für den Gläubiger die Signalwirkung entscheidend: Er zeigt, dass die Forderung verfolgt wird. Wirtschaftlich entscheidend ist ohnehin selten der Zins, sondern die Frage, ob überhaupt jemand systematisch nachhält, welche Rechnung wann fällig war.

Was vor der ersten Mahnung stimmen muss

Trägt: Die Forderung ist fällig. Ohne Fälligkeit kein Verzug — beim Werkvertrag heißt das: abgenommen (§ 641 Abs. 1 BGB).

Trägt: Die Rechnung ist zugegangen und trägt die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG. Über eine Rechnung, die der Empfänger zurückweisen kann, lässt sich schlecht streiten.

Trägt: Der Zahlungseingang ist geprüft. Eine Mahnung für eine bereits bezahlte Rechnung kostet mehr Vertrauen, als die Forderung wert ist.

Trägt nicht: Verzugszinsen ab Rechnungsdatum berechnen. Zinsen laufen ab Verzug, nicht ab Rechnungsstellung.

Trägt nicht: Die 40-Euro-Pauschale gegenüber einem Verbraucher ansetzen. § 288 Abs. 5 BGB schließt das aus.

Trägt nicht: Einen festen Zinssatz in eine Vorlage schreiben. Der Basiszinssatz ändert sich halbjährlich (§ 247 BGB); eine eingefrorene Zahl wird still falsch.

Die Eingangsseite: nicht in Verzug geraten

Dieselbe Vorschrift trifft Sie als Empfänger. Wer nicht weiß, welche Eingangsrechnung wann fällig wird, gerät in Verzug, ohne es zu bemerken — und zahlt Zinsen für ein Organisationsproblem.

Der Engpass ist fast nie der Wille zu zahlen, sondern die Sichtbarkeit. Eine Rechnung, die als Bild in einem Postfach liegt, taucht in keiner Fälligkeitsliste auf. Erst als erfasste Werte — Rechnungssteller, Nummer, Datum, Betrag, Umsatzsteuer je Satz — wird daraus etwas, das sich sortieren lässt.

In Benvero entstehen diese Werte beim Hochladen, und die Rechnungsprüfung nach § 14 Abs. 4 UStG läuft mit. Was einen Beleg aufhält, steht im Klartext an ihm: fehlende Bestätigung, fehlende Sichtprüfung, offener Dublettenhinweis. Das ist keine Mahnwesen-Funktion, aber es beantwortet die Frage, die dem Verzug vorausgeht — welche Rechnung ist offen und seit wann.

Ob eine Mahnung entbehrlich ist, ob eine Zahlungsfrist wirksam vereinbart wurde und wie ein weitergehender Verzugsschaden zu berechnen ist, sind Rechtsfragen des Einzelfalls. Für streitige Forderungen gehört das in anwaltliche Hand.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Rechts- oder Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BGB — Verzug durch Mahnung, bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit und spätestens nach 30 Tagen; Verbraucherhinweis
  • § 288 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 BGB — Zinssätze über dem Basiszinssatz und die Pauschale von 40 Euro samt Anrechnung
  • § 247 BGB — halbjährliche Änderung des Basiszinssatzes
  • § 280 Abs. 1 und 2 BGB — Ersatz des weitergehenden Verzugsschadens
  • § 271 Abs. 1 und § 641 Abs. 1 BGB — Fälligkeit als Voraussetzung des Verzugs, Abnahme beim Werkvertrag
  • § 14 Abs. 4 UStG — Pflichtangaben, ohne die eine Rechnung den Vorsteuerabzug nicht trägt

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Ab wann laufen Verzugszinsen?
Ab Verzugseintritt. Der tritt ein durch Mahnung nach Fälligkeit (§ 286 Abs. 1 BGB), ohne Mahnung bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB) — gegenüber Verbrauchern nur mit besonderem Hinweis in der Rechnung.
Wie hoch sind die Verzugszinsen?
Fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Bei Entgeltforderungen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Basiszinssatz ändert sich halbjährlich nach § 247 BGB — der maßgebliche Wert ist für den jeweiligen Zeitraum nachzuschlagen.
Bekomme ich immer 40 Euro Pauschale?
Nein. § 288 Abs. 5 BGB gibt sie dem Gläubiger einer Entgeltforderung nur, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Außerdem ist sie auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit dieser in Rechtsverfolgungskosten begründet ist.
Brauche ich drei Mahnungen?
Nein, das ist eine Verkehrssitte und keine Rechtspflicht. Eine Mahnung nach Fälligkeit genügt (§ 286 Abs. 1 BGB), und in den Fällen des § 286 Abs. 2 und 3 BGB ist selbst diese entbehrlich.
Zählt eine Zahlungserinnerung als Mahnung?
Auf die Bezeichnung kommt es nicht an, sondern auf den Inhalt: Es muss eine eindeutige Aufforderung zur Leistung sein. Ob eine bestimmte Formulierung das erfüllt, ist eine Frage des Einzelfalls.

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