Parkgebühren und Belege, die es nicht gibt
Parken kostet selten viel und macht regelmäßig Arbeit: mal druckt der Automat eine brauchbare Quittung, mal nur einen Zeitstempel, mal gar nichts, und in der Kartenabrechnung steht am Ende der Name einer App. Für jeden dieser drei Fälle gibt es einen anderen Weg.
Stand: 08. August 2026
Die Regel: eigene Kostenart, eigener Beleg
Straßen- und Parkplatzbenutzung gehören zu den Reisenebenkosten. Das BMF-Schreiben vom 25. November 2020 zählt sie in Rz. 129 ausdrücklich auf, zusammen mit Gepäckbeförderung und -aufbewahrung, beruflich veranlasster Telekommunikation, der Schadensbeseitigung nach Verkehrsunfällen und dem Verlust reisebedingt mitgeführter Gegenstände.
Daraus folgt der praktisch wichtigste Punkt: Parkgebühren sind nicht mit dem Kilometergeld abgegolten. Die Pauschale von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer deckt die Fahrzeugkosten ab (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG i. V. m. § 5 BRKG), die Parkgebühr steht daneben und wird gesondert nachgewiesen.
Voraussetzung bleibt die Auswärtstätigkeit. Für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt nicht das Reisekostenrecht, sondern die Entfernungspauschale — seit dem 1. Januar 2026 mit 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer, gedeckelt auf 4.500 Euro im Kalenderjahr (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Wer dort parkt, rechnet keine Reisenebenkosten ab.
Drei Zahlwege, drei Ergebnisse
| Zahlweg | Was Sie in der Hand halten | Vorsteuerabzug |
|---|---|---|
| Parkscheinautomat oder Parkhauskasse mit Ausdruck | Kleinbetragsrechnung, sofern Name und Anschrift des Betreibers, Ausstellungsdatum, Art der Leistung sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe darauf stehen | ja, § 33 UStDV |
| Ausdruck ohne Betreiberangabe oder ohne Steuersatz | ein Zeitstempel, keine Rechnung | nein |
| Park-App oder Kartenzahlung | zunächst nur ein Zahlungsnachweis; die Rechnung liegt im Kundenkonto des Anbieters | erst mit der Rechnung |
| Münzautomat oder Parkuhr ohne Beleg | nichts — der Eigenbeleg tritt an die Stelle des Fremdbelegs | nein, GoBD Rz. 61 |
Der Zahlungsnachweis ist nicht die Rechnung
Park-Apps und kontaktlose Kartenzahlung verschieben das Problem, sie lösen es nicht. Auf der Kartenabrechnung steht eine Position mit dem Namen des Zahlungsdienstes oder der App — und die zugehörige Rechnung liegt im Kundenkonto des Anbieters, oft als Monatsbeleg über viele einzelne Parkvorgänge.
Die GoBD haben diesen Punkt in der Fassung vom 14. Juli 2025 geschärft: Der zur Dokumentation der technischen Abwicklung einer elektronischen Zahlung erzeugte Nachweis ist nicht aufbewahrungspflichtig — es sei denn, er wird als Buchungsbeleg verwendet oder ist die einzige Form der Abrechnung mit dem Dienst (Rz. 121). Wer die Zahlungsbestätigung der App zum Beleg macht, weil die Rechnung niemand herunterlädt, landet genau dort.
Die zweite Falle ist die Dublette. Ein Parkvorgang, der als App-Rechnung eingereicht und zusätzlich als Kartenposition kontiert wird, erscheint zweimal im Aufwand. Die Verknüpfung von Beleg und Buchung muss in beide Richtungen nachvollziehbar bleiben (GoBD Rz. 63, 64) — das ist auch die Kontrolle, die eine solche Doppelung sichtbar macht.
Was trägt und was nicht
Trägt: Eigenbeleg für Parkuhr und Münzautomat. Ist kein Fremdbeleg vorhanden, muss ein Eigenbeleg erstellt werden (GoBD Rz. 61). Er trägt den Betriebsausgabenabzug — die Vorsteuer verschafft er nicht, weil dafür eine Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG nötig ist.
Trägt: Bei regelmäßig wiederkehrenden Nebenkosten darf über drei Monate im Einzelnen nachgewiesen und danach mit dem Tagesdurchschnitt angesetzt werden (BMF vom 25.11.2020, Rz. 130). Das ist der Ausweg für die tägliche Parkgebühr an einem festen Einsatzort.
Trägt nicht: Ein Sammel-Eigenbeleg am Jahresende über die Parkgebühren des ganzen Jahres. Der Eigenbeleg gehört zum einzelnen Vorgang und muss zeitnah entstehen, sonst lässt sich der Anlass nicht mehr nachweisen.
Trägt nicht: Ein Verwarnungs- oder Bußgeld als Parkgebühr abrechnen. Ihm steht keine Leistung gegenüber, für die eine Rechnung ausgestellt würde — ein Vorsteuerabzug scheidet damit aus (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Die ertragsteuerliche Behandlung gehört zu Ihrer Kanzlei.
Was in den Eigenbeleg gehört — in der Praxis üblich
- Datum und Uhrzeit des Parkvorgangs, nicht das Datum, an dem das Fehlen auffiel.
- Ort und Parkobjekt so genau wie möglich: Straße, Parkhaus, Automatennummer.
- Betrag, und ob er brutto oder netto gemeint ist.
- Der betriebliche Anlass in ganzen Worten — Ziel und Zweck der Fahrt, nicht nur „Dienstreise".
- Erstellungsdatum sowie Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung.
- Die Verknüpfung zur Reise und, bei Kartenzahlung, zur Position auf der Abrechnung.
Eine abschließende gesetzliche Liste der Pflichtangaben für den allgemeinen Eigenbeleg gibt es nicht. Die Aufzählung oben stammt aus der Beraterpraxis; verbindlich ist die Belegfunktion aus GoBD Rz. 61 bis 64 — der Beleg muss den Geschäftsvorfall zweifelsfrei nachweisen.
- Benvero gibt heute noch keine eigenen Karten aus.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I S. 1228, Rz. 129 und 130 — Reisenebenkosten, Nachweis und Tagesdurchschnitt nach drei Monaten
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG i. V. m. § 5 BRKG — 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG — Entfernungspauschale 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer, Höchstbetrag 4.500 Euro
- § 33 UStDV — Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG — Vorsteuerabzug setzt eine Rechnung voraus
- GoBD Rz. 61 bis 64 — Belegprinzip, Eigenbeleg und Verknüpfung von Beleg und Buchung
- GoBD Rz. 121 in der Fassung vom 14.07.2025 — Nachweise eines Zahlungsabwicklungsdienstes
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Sind Parkgebühren mit der Kilometerpauschale abgegolten?
- Nein. Straßen- und Parkplatzbenutzung stehen ausdrücklich in der Aufzählung der Reisenebenkosten (BMF vom 25.11.2020, Rz. 129) und werden zusätzlich angesetzt. Die Pauschale von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer betrifft die Fahrzeugkosten, nicht das Abstellen des Fahrzeugs.
- Kann ich aus dem Parkschein Vorsteuer ziehen?
- Nur, wenn der Ausdruck die Angaben einer Kleinbetragsrechnung trägt: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Art der Leistung sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe mit dem anzuwendenden Steuersatz (§ 33 UStDV). Viele Automaten drucken den Betreiber nicht mit aus — dann bleibt der Betriebsausgabenabzug, die Vorsteuer entfällt.
- Der Automat hat keinen Beleg ausgegeben. Was jetzt?
- Dann ist der Eigenbeleg der vorgesehene Weg, nicht der Notbehelf: Ist kein Fremdbeleg vorhanden, muss ein Eigenbeleg erstellt werden (GoBD Rz. 61). Er sollte zeitnah entstehen und den Vorgang mit Datum, Ort, Betrag und betrieblichem Anlass zweifelsfrei beschreiben.
- Wie ordne ich die Position einer Park-App der Kartenabrechnung zu?
- Über die Rechnung aus dem Kundenkonto des Anbieters, nicht über die Zahlungsbestätigung. Diese belegt nur die Abwicklung der Zahlung und ist als solche nicht aufbewahrungspflichtig, solange sie nicht zum Buchungsbeleg gemacht wird (GoBD Rz. 121). Achten Sie darauf, dass derselbe Vorgang nicht zusätzlich als eingereichter Beleg läuft.
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