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Fremdwährungsumsätze auf der Kartenabrechnung

Ein Umsatz aus Kopenhagen erscheint auf der Abrechnung als Euro-Betrag, den kein Beleg trägt. Wer nur diesen Betrag übernimmt, verliert unterwegs zwei Angaben, die später niemand mehr rekonstruieren kann.

Stand: 08. August 2026

Ein Umsatz, drei Zahlen

Bei einer Zahlung in fremder Währung stehen am Ende drei verschiedene Beträge nebeneinander: der Betrag auf dem Händlerbeleg, der umgerechnete Betrag und das, was Ihnen tatsächlich belastet wurde. Die Differenz zwischen den beiden letzten ist regelmäßig das Entgelt des Kartenherausgebers.

Keine dieser Zahlen ist für sich falsch, und keine ersetzt die anderen. Die Buchführung muss den Weg zwischen ihnen zeigen: Geschäftsvorfälle müssen sich in Entstehung und Abwicklung lückenlos verfolgen lassen, vorwärts wie rückwärts (GoBD Rz. 32, 33).

Der Beleg selbst wird dabei nicht angefasst. Er ist die Urschrift des Vorgangs (GoBD Rz. 61), und die Wiedergabe muss beim Lesbarmachen mit dem Original bildlich übereinstimmen (Rz. 130). Umgerechnet wird die Buchung, nicht das Dokument.

Was auf der Abrechnung zu einem Auslandsumsatz gehören kann

AngabeWas sie bedeutet
Umsatz in der Währung des Händlersderselbe Betrag, der auch auf dem Beleg steht
Angesetzter Kursdie Verbindung zwischen Beleg und Belastung — Herkunft und Datum gehören festgehalten
Belasteter Euro-Betragwas Ihr Konto verlässt; enthält je nach Kartenherausgeber bereits das Entgelt
Entgelt für den Einsatz im Auslandeigene Position, zu der es keinen Händlerbeleg geben kann
Gutschrift nach Stornowird zu einem eigenen Zeitpunkt umgerechnet und trifft den ursprünglichen Betrag selten genau

Welcher Kurs anzusetzen ist

Hier ist Zurückhaltung angebracht. Welcher Kurs im konkreten Fall maßgeblich ist, hängt von Steuerart, Zeitpunkt und Sachverhalt ab und lässt sich nicht als allgemeine Regel formulieren. Was sich sagen lässt, betrifft das Verfahren: eine einmal festgelegte Kursquelle, einheitlich angewendet, und zu jedem Beleg die Angabe, welcher Kurs verwendet wurde und woher er stammt.

Ein verbreiteter Kurzschluss ist, den belasteten Euro-Betrag als Umrechnungsergebnis zu behandeln. Enthält er bereits das Entgelt des Kartenherausgebers, ist er das nicht — er ist die Summe aus Umsatz und Entgelt. Wer beides in einer Zahl bucht, verliert die Position, die gar keine Leistung des Händlers ist.

Für den Vorsteuerabzug ändert die Währung nichts an der Grundvoraussetzung: Er setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Ob aus einem Auslandsumsatz überhaupt deutsche Vorsteuer entstehen kann, ist eine eigene Frage — und in vielen Fällen lautet die Antwort nein.

Was in Euro festgesetzt ist und nie umgerechnet wird

Land oder Ort24 hAn- und AbreisetagÜbernachtung
Österreich50 EUR33 EUR117 EUR
Niederlande58 EUR39 EUR167 EUR
Frankreich — Paris sowie Departments 77, 78, 91 bis 9558 EUR39 EUR159 EUR
Italien — Mailand42 EUR28 EUR191 EUR
Dänemark75 EUR50 EUR183 EUR
USA — im Übrigen59 EUR40 EUR182 EUR

Regeln, die am Auslandsumsatz hängen

Trägt: Maßgebend für die Pauschale ist der Ort, den die reisende Person vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG). Nicht der Ort, an dem die Karte belastet wurde.

Trägt: Für Länder ohne eigenen Eintrag gilt der Satz für Luxemburg; für Übersee- und Außengebiete ohne Eintrag der Satz des Mutterlands (BMF-Schreiben vom 05.12.2025).

Trägt: Belege, die im Ausland entstanden oder empfangen wurden, dürfen dort direkt bildlich erfasst werden; die GoBD nennen Belege über eine Dienstreise im Ausland ausdrücklich (Rz. 130, 136).

Trägt nicht: Den Übernachtungspauschbetrag für sich selbst ansetzen. Die Pauschbeträge gelten ausschließlich bei Arbeitgebererstattung (R 9.7 Abs. 2 und 3 LStR, R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR, BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 128); für den Werbungskosten- und den Betriebsausgabenabzug zählen die tatsächlichen Kosten.

Trägt nicht: Den Originalbeleg vernichten, solange er für ein Vorsteuervergütungsverfahren gebraucht wird. Die Muster-Verfahrensdokumentation der Kammern verlangt die Vernichtung frühestens nach Abschluss des Verfahrens und weist auf länderspezifische Anforderungen hin.

Was auf der Abrechnung landet und was pauschal erstattet wird

Die beiden Welten werden im Alltag gern vermischt. Auf der Kartenabrechnung stehen tatsächliche Kosten: Hotel, Taxi, Tankfüllung, das Entgelt für den Einsatz im Ausland. Erstattet wird daneben eine Verpflegungspauschale, die mit dem Kartenumsatz nichts zu tun hat und für die es keinen Beleg gibt.

Die Pauschbeträge sind in Euro festgesetzt. Sie treten nach § 9 Abs. 4a Satz 5 EStG länderweise an die Stelle der Inlandssätze; für 2026 gilt die Anlage zum BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025. Wer sie umrechnet, rechnet an der Regel vorbei.

Ein Detail mit spürbarer Wirkung: Die Übersicht unterscheidet Orte, nicht nur Länder. Wer für eine Reise nach London den Satz für das Vereinigte Königreich im Übrigen ansetzt, rechnet mit 52 statt 66 Euro je vollem Tag — und liegt damit dauerhaft daneben.

Welche Kursquelle für Ihren Betrieb die richtige ist, gehört in die Abstimmung mit Ihrer Kanzlei. Belastbar ist nur die Verfahrensseite: eine Quelle, einheitlich angewendet, je Beleg dokumentiert, samt Belegbetrag in Originalwährung.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Benvero gibt heute noch keine eigenen Karten aus.
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • GoBD Rz. 32, 33, 61, 130 und 136 — Prüfbarkeit, Belegfunktion, bildliche Erfassung auch im Ausland
  • § 9 Abs. 4a Satz 5 EStG — Auslandspauschbeträge und der maßgebende Ort vor 24 Uhr Ortszeit
  • BMF-Schreiben vom 05.12.2025, GZ IV C 5 - S 2353/00094/007/012, Anlage „Übersicht über die ab 1. Januar 2026 geltenden Pauschbeträge"
  • BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 117 und 128 — Kreditkartengebühr in Fremdwährung, Übernachtungspauschbeträge
  • R 9.7 Abs. 2 und 3 LStR, R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR — Pauschbeträge nur bei Arbeitgebererstattung
  • BStBK/DStV, Muster-Verfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen, Version 2.1, Stand 27.02.2026 — Vorsteuervergütungsverfahren

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Kann ich einfach den Euro-Betrag der Abrechnung buchen?
Dieser Betrag zeigt, was Ihnen belastet wurde — je nach Kartenherausgeber einschließlich seines Entgelts. Belegbetrag in Originalwährung, angesetzter Kurs und belasteter Betrag sind deshalb drei Angaben, die alle festzuhalten sind. Welche davon in den Aufwand geht, klären Sie einheitlich mit Ihrer Kanzlei.
Wohin gehört das Entgelt für den Einsatz im Ausland?
Es ist eine Leistung des Kartenherausgebers, kein Teil des Händlerumsatzes, und gehört als eigene Position behandelt. Bei Auslandsübernachtungen zählt die besondere Kreditkartengebühr bei Zahlung in Fremdwährung ausdrücklich zu den Übernachtungskosten (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 117).
Muss ich Verpflegungspauschalen für Auslandsreisen umrechnen?
Nein. Die Pauschbeträge sind in Euro festgesetzt (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG, Anlage zum BMF-Schreiben vom 05.12.2025). Für Länder ohne eigenen Eintrag gilt der Satz für Luxemburg, für Übersee- und Außengebiete ohne Eintrag der Satz des Mutterlands.
An der Kasse wurde mir die Abrechnung in Euro angeboten. Welcher Beleg gilt?
Der Beleg, den Sie erhalten haben — unverändert, mit dem Betrag und dem Kurs, die darauf gedruckt sind. Festzuhalten ist zusätzlich, welcher Betrag auf der Kartenabrechnung erscheint. Ob die Umrechnung an der Kasse oder beim Kartenherausgeber günstiger ist, ist eine kaufmännische Frage, keine steuerliche.
Darf ich den Papierbeleg schon im Ausland fotografieren?
Ja. Die bildliche Erfassung im Ausland ist zulässig, wenn die Belege dort entstanden oder empfangen wurden; die GoBD nennen Dienstreisebelege ausdrücklich (Rz. 130, 136). Das Original sollten Sie erst vernichten, wenn die Erfassung nachweislich abgeschlossen und gesichert ist — und nicht, solange ein Vorsteuervergütungsverfahren läuft.

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