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Die Mitternachtsregel bei Reisen über zwei Tage

Eine Nachtfahrt ohne Hotel zerfällt in zwei Kalendertage, an denen jeweils zu wenig Zeit zusammenkommt. Das Gesetz löst das mit einem Halbsatz — und dieser Halbsatz führt regelmäßig zu einer Pauschale zu viel.

Stand: 08. August 2026

Wo die Regel steht und was sie regelt

„Mitternachtsregel" ist ein Praxisbegriff, kein Gesetzesbegriff. Gemeint ist der zweite Halbsatz von § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG: Beginnt eine Auswärtstätigkeit an einem Kalendertag und endet sie am nachfolgenden, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, werden die Abwesenheitszeiten beider Tage zusammengerechnet.

Übersteigt die Summe acht Stunden, entsteht eine Verpflegungspauschale von 14 Euro. Angesetzt wird sie für den Kalendertag, auf den der überwiegende Teil der Abwesenheit entfällt. Einmal, nicht zweimal — das ist der ganze Zweck der Vorschrift: Sie soll den Fall retten, der sonst an beiden Tagen an der Achtstundengrenze scheitern würde.

Die Voraussetzung, die alles entscheidet: keine Übernachtung

Wird außerhalb der Wohnung übernachtet, gilt nicht Nr. 3, sondern Nr. 2. Dann sind An- und Abreisetag jeweils mit 14 Euro anzusetzen, ohne jede Mindestabwesenheit — zusammen also 28 Euro. Dieselbe Fahrt bringt mit Hotel das Doppelte wie ohne.

Auf die Uhrzeit kommt es dabei nicht an, sondern auf die Übernachtung außerhalb der Wohnung an diesem, dem vorhergehenden oder dem folgenden Tag. Wer im Nachtzug oder im Flugzeug reist, sollte diesen Punkt nicht nebenbei entscheiden: Ob eine Übernachtung im steuerlichen Sinne vorliegt, hängt vom Einzelfall ab und ist mit der Kanzlei zu klären.

Vier Verläufe, vier Ergebnisse

VerlaufAbwesenheitPauschale
Montag 20:00 bis Dienstag 04:00, keine Übernachtung8:00 Std.0,00 €
Montag 18:00 bis Dienstag 05:00, keine Übernachtung11:00 Std.14,00 € am Montag
Montag 22:00 bis Dienstag 07:00, keine Übernachtung9:00 Std.14,00 € am Dienstag
Montag 20:00 bis Dienstag 09:00, Übernachtung im Hotelohne Bedeutung28,00 € (14 € je Tag)

Wie der überwiegende Tag ermittelt wird

  • Der Abwesenheitsblock wird an Mitternacht geteilt. Was vor 24 Uhr liegt, zählt zum ersten Tag, der Rest zum zweiten.
  • Der Tag mit dem größeren Anteil bekommt die Pauschale. Bei Abfahrt um 18 Uhr und Rückkehr um 5 Uhr sind das sechs Stunden gegen fünf — die 14 Euro gehören zum ersten Tag.
  • Die Zuordnung ist kein Schönheitsfehler: Sie entscheidet über den Reisemonat, über die Dreimonatsfrist und im Auslandsfall über den anzusetzenden Ländersatz.
  • Gemessen wird ab dem Verlassen der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte — je nachdem, von wo die Auswärtstätigkeit angetreten wird.
  • Bei exakt gleichen Anteilen auf beiden Seiten von Mitternacht nennt das Gesetz keinen Vorrang. Dieser Fall ist mit der Kanzlei zu klären, bevor er in einer Abrechnung steht.

Was zulässig ist und was nicht

Trägt: Eine Pauschale von 14 Euro bei mehr als acht Stunden Gesamtabwesenheit über Mitternacht, zugeordnet dem Tag mit dem überwiegenden Anteil.

Trägt nicht: Zwei Pauschalen von je 14 Euro, weil zwei Kalendertage berührt sind. Ohne Übernachtung entsteht nur eine.

Trägt nicht: Eine Pauschale bei genau acht Stunden. Der Wortlaut verlangt mehr als acht Stunden.

Trägt nicht: Die 28-Euro-Pauschale, weil die Reise „über den ganzen Tag" ging. 28 Euro setzen eine Abwesenheit von 24 Stunden an einem Kalendertag voraus (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG).

Trägt nicht: Die Kürzung für eine gestellte Mahlzeit unterlassen, weil ohnehin nur 14 Euro angesetzt wurden. Bezugsgröße der Kürzung ist immer die 24-Stunden-Pauschale.

Kürzung und Auslandsfall

Wird auf einer solchen Reise eine Mahlzeit gestellt, wird tagesbezogen gekürzt: 20 Prozent für ein Frühstück, je 40 Prozent für Mittag- und Abendessen der maßgebenden 24-Stunden-Pauschale (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG). Im Inland sind das 5,60 Euro und je 11,20 Euro. Von einer Pauschale von 14 Euro bleiben nach einem Abendessen also 2,80 Euro.

Führt die Reise ins Ausland, gilt für eine Reise ohne Übernachtung der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland (BMF-Schreiben vom 5.12.2025). Angesetzt wird er für den Kalendertag mit dem überwiegenden Abwesenheitsanteil, und die Kürzung bemisst sich nach der 24-Stunden-Pauschale dieses Ortes — nicht nach 28 Euro.

Die Verpflegungspauschale ist immer eine Pauschale. Tatsächliche Verpflegungskosten sind nie abziehbar (§ 9 Abs. 4a Satz 1 und 2 EStG). Eine Nachtfahrt mit teurem Raststättenbeleg ändert daran nichts — der Beleg trägt keinen Verpflegungsabzug, nur eine Erstattungsentscheidung des Arbeitgebers.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Benvero ist Software und führt selbst keine Zahlungen aus.
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG — Zusammenrechnung bei Reisen über Mitternacht ohne Übernachtung
  • § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 EStG — 28 Euro bei 24 Stunden, 14 Euro je An- und Abreisetag ohne Mindestabwesenheit
  • § 9 Abs. 4a Satz 1 und 2 EStG — Verpflegungsmehraufwand ist nur pauschal ansetzbar
  • § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG — Kürzung um 20 bzw. je 40 Prozent der maßgebenden 24-Stunden-Pauschale
  • BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I S. 1228, Rz. 73 — Kürzungsbeträge Inland 5,60 und je 11,20 Euro
  • BMF-Schreiben vom 5.12.2025, GZ IV C 5 - S 2353/00094/007/012 — maßgebender Ort bei Auslandsreisen ohne Übernachtung

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Bekomme ich für eine Reise über Mitternacht zwei Pauschalen?
Nein, wenn nicht übernachtet wird. Dann werden die Abwesenheitszeiten beider Kalendertage zusammengerechnet und es entsteht eine Pauschale von 14 Euro für den Tag mit dem überwiegenden Anteil (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG). Mit Übernachtung außerhalb der Wohnung gilt Nr. 2: dann 14 Euro je Tag.
Wie viele Stunden müssen zusammenkommen?
Mehr als acht. Acht Stunden exakt genügen nicht. Wer um 20 Uhr aufbricht und um 4 Uhr zurück ist, liegt bei genau acht Stunden und damit unter der Schwelle.
Welchem Tag ordne ich die Pauschale zu?
Dem Kalendertag mit dem überwiegenden Teil der Abwesenheit. Der Abwesenheitsblock wird dafür an Mitternacht geteilt und die beiden Anteile werden verglichen.
Gilt die Regel auch für Fahrten ins Ausland?
Ja. Die Zusammenrechnung folgt § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG, der Betrag richtet sich nach dem Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland (BMF-Schreiben vom 5.12.2025). Angesetzt wird der Wert für An- und Abreisetage, nicht der 24-Stunden-Wert.
Was ist mit Fahrtkosten und Nebenkosten in dieser Nacht?
Die laufen unabhängig von der Verpflegungspauschale. Fahrtkosten sind mit den tatsächlichen Aufwendungen oder pauschal mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer für den Pkw anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG i. V. m. § 5 BRKG); Parkgebühren und ähnliche Reisenebenkosten sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

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