Kilometerpauschale 2026 für die Dienstreise
Zum 1. Januar 2026 hat sich beim Kilometergeld für Dienstreisen nichts geändert. Geändert hat sich der Satz für den Arbeitsweg. Weil beides im Alltag „Kilometerpauschale" heißt, geraten die zwei Zahlen gerade durcheinander.
Stand: 07. August 2026
Der Stand zum 1. Januar 2026
Für die auswärtige berufliche Tätigkeit gelten unverändert 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer beim Kraftwagen und 0,20 Euro bei jedem anderen motorbetriebenen Fahrzeug. Grundlage ist die höchste Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG, auf die § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG verweist. An dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber zum Jahreswechsel nichts geändert.
Geändert wurde die Entfernungspauschale für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sie beträgt seit dem 1. Januar 2026 einheitlich 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer, und zwar ab dem ersten Kilometer.
Was 2026 gilt
| Position | Wert 2026 | Gegenüber 2025 |
|---|---|---|
| Dienstreise, Kraftwagen | 0,30 € je gefahrenem km | unverändert |
| Dienstreise, anderes motorbetriebenes Fahrzeug | 0,20 € je gefahrenem km | unverändert |
| Arbeitsweg, Entfernungspauschale | 0,38 € ab dem 1. Kilometer | neu |
| Arbeitsweg, Höchstbetrag im Kalenderjahr | 4.500 € | unverändert |
| Verpflegung Inland, voller Kalendertag | 28,00 € | unverändert |
| Verpflegung Inland, An- und Abreisetag | 14,00 € | unverändert |
Was sich am Arbeitsweg geändert hat
Bis zum 31. Dezember 2025 galt eine Staffel: 0,30 Euro bis zum 20. Entfernungskilometer, 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer. Diese Staffel ist entfallen. Seit 2026 gelten 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer, für jeden Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Rechtsgrundlage ist das Steueränderungsgesetz 2025, dem der Bundesrat am 19. Dezember 2025 zugestimmt hat.
Der Höchstbetrag von 4.500 Euro je Kalenderjahr bleibt bestehen. Ein höherer Betrag ist möglich, soweit ein eigener oder ein zur Nutzung überlassener Kraftwagen benutzt wird.
Der Vergleich, der viele überrascht
Seit 2026 ist der Arbeitsweg je Kilometer höher bewertet als die Dienstfahrt: 100 Kilometer Dienstfahrt bringen 30 Euro, 100 Kilometer einfacher Arbeitsweg bringen 38 Euro. Das ist kein Rechenfehler, sondern das Ergebnis zweier getrennter Vorschriften.
Der Vergleich hinkt allerdings an einer Stelle: Bei der Dienstfahrt zählt jeder gefahrene Kilometer, also Hin- und Rückfahrt, und es gibt keine Deckelung. Beim Arbeitsweg zählt nur die einfache Entfernung, und der Abzug ist gedeckelt.
Zahlen, die für 2026 kursieren
Trägt nicht: Verpflegungspauschalen von 16 und 32 Euro: Die im Entwurf des Wachstumschancengesetzes vorgesehene Anhebung ist nicht in Kraft getreten. Der Gesetzestext des § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG nennt weiterhin 14 und 28 Euro.
Trägt nicht: Eine Erhöhung des Kilometersatzes für Dienstfahrten zum 1.1.2026: Es gibt sie nicht. § 5 BRKG ist unverändert.
Trägt nicht: Auslandspauschalen aus einer Vorjahresübersicht: Die Sätze werden jährlich neu festgesetzt. Für 2026 gilt das BMF-Schreiben vom 5.12.2025.
Trägt: 0,38 Euro ab dem ersten Entfernungskilometer für den Arbeitsweg — das ist die eine Änderung, die 2026 wirklich stattgefunden hat.
Amtliche Sätze gehören am Reisebericht festgehalten, wie sie im Reisezeitraum galten. Wer sie erst bei der Abrechnung nachschlägt, rechnet Reisen aus dem Dezember mit den Werten des neuen Jahres.
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- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG i. V. m. § 5 BRKG — 0,30 und 0,20 Euro je gefahrenem Kilometer
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG — 0,38 Euro ab 1.1.2026, Höchstbetrag 4.500 Euro
- Steueränderungsgesetz 2025 — Neufassung der Entfernungspauschale, Zustimmung des Bundesrates am 19.12.2025
- § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG — Verpflegungspauschalen 14 und 28 Euro, unverändert
- BMF-Schreiben vom 5.12.2025, GZ IV C 5 - S 2353/00094/007/012 — Auslandspauschbeträge ab 1.1.2026
- BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I S. 1228, Rz. 37 — gefahrene Kilometer, Hin- und Rückfahrt
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Wie hoch ist die Kilometerpauschale für Dienstreisen 2026?
- 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer für den Kraftwagen und 0,20 Euro für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug (§ 5 BRKG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG). Diese Sätze sind zum 1. Januar 2026 unverändert geblieben.
- Sind die Verpflegungspauschalen 2026 auf 16 und 32 Euro gestiegen?
- Nein. Der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG nennt weiterhin 28 Euro für den vollen Kalendertag und 14 Euro für den An- und Abreisetag sowie für eintägige Reisen mit mehr als acht Stunden Abwesenheit. Die im Gesetzgebungsverfahren diskutierte Anhebung ist nicht in Kraft getreten.
- Was ist 2026 bei den Auslandsreisen neu?
- Die Auslandspauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung wurden mit BMF-Schreiben vom 5.12.2025 für Zeiträume ab dem 1. Januar 2026 neu festgesetzt. Die Inlandsbeträge bleiben davon unberührt. Maßgebend ist der Ort, nicht das Land: London und das übrige Vereinigte Königreich haben unterschiedliche Sätze.
- Gilt die neue Entfernungspauschale auch für Fahrrad und Bus?
- Die Entfernungspauschale gilt verkehrsmittelunabhängig, also auch bei Fahrrad und öffentlichem Nahverkehr (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Ausgenommen sind Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung.
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