Kilometerpauschale: 30 Cent, und wofür sie nicht gilt
Dreißig Cent sind eine Zahl, die jeder kennt. Der Streit entsteht selten über die Höhe, sondern über die Frage, welche Kilometer gezählt werden — und ob eine Fahrt überhaupt eine Dienstreise war.
Stand: 07. August 2026
Der Grundsatz: tatsächliche Kosten, wahlweise Pauschale
Bei einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit sind zunächst die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrt abziehbar oder erstattbar. Statt sie einzeln nachzuweisen, dürfen pauschale Kilometersätze angesetzt werden — nämlich die höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz für das jeweils benutzte Fahrzeug (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG).
Wird die Pauschale genutzt, entfällt jede Prüfung der tatsächlichen Kilometerkosten (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 37). Niemand muss belegen, was der Wagen im Unterhalt kostet. Das ist der eigentliche Vorteil der Pauschale, nicht ihre Höhe.
Die Sätze
| Fahrzeug oder Fahrt | Satz | Bezugsgröße |
|---|---|---|
| Kraftwagen, zum Beispiel Pkw | 0,30 € je km | jeder gefahrene Kilometer |
| Anderes motorbetriebenes Fahrzeug, etwa Motorrad | 0,20 € je km | jeder gefahrene Kilometer |
| Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte | 0,38 € je km | einfache Entfernung |
Gezählt wird die gefahrene Strecke
Angesetzt werden die tatsächlich gefahrenen Kilometer, Hin- und Rückfahrt (BMF Rz. 37). Wer 120 Kilometer zum Kunden und 120 Kilometer zurück fährt, rechnet mit 240 Kilometern, also 72 Euro. Das ist der entscheidende Unterschied zur Entfernungspauschale des Arbeitswegs, die nur die einfache Strecke kennt.
Umwege ohne beruflichen Grund gehören nicht dazu. Der Nachweis läuft in der Praxis über Start, Ziel, Datum, Anlass und Zwischenstopps — je genauer die Reisekostenabrechnung diese Angaben führt, desto weniger Rückfragen entstehen später.
Wofür die Pauschale nicht gilt
- Nicht für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Dort gilt seit dem 1.1.2026 die Entfernungspauschale von 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer, gedeckelt auf 4.500 Euro im Kalenderjahr (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).
- Nicht neben den tatsächlichen Fahrzeugkosten. Entweder Einzelnachweis oder Pauschale — beides zusammen für dieselbe Fahrt geht nicht.
- Nicht für Parkgebühren, Maut, Gepäckbeförderung oder beruflich veranlasste Telekommunikation. Das sind Reisenebenkosten und werden zusätzlich erfasst (BMF Rz. 129).
- Nicht für die Verpflegung. Verpflegungsmehraufwand ist ausschließlich pauschal ansetzbar, tatsächliche Verpflegungskosten sind nie abziehbar (§ 9 Abs. 4a Sätze 1 und 2 EStG).
Was in der Abrechnung trägt
Trägt: 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer für den Pkw, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten (§ 5 Abs. 2 BRKG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG).
Trägt: Reisenebenkosten obendrauf, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Regelmäßig wiederkehrende Nebenkosten dürfen über drei Monate im Einzelnen nachgewiesen und danach mit dem Tagesdurchschnitt angesetzt werden (BMF Rz. 130).
Trägt nicht: 0,38 Euro für eine Dienstfahrt. Dieser Satz gehört zum Arbeitsweg und rechnet mit der einfachen Entfernung, nicht mit der gefahrenen Strecke.
Trägt nicht: Kilometer ohne Anlass. Ohne Ziel, Datum und beruflichen Grund ist die Fahrt in der Prüfung nicht nachvollziehbar.
Die Sätze von 0,30 und 0,20 Euro stehen unverändert im § 5 BRKG; zum 1. Januar 2026 hat sich daran nichts geändert. Erhöht wurde die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg — das ist eine andere Vorschrift.
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- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG — Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und Kilometersatz
- § 5 Abs. 1 und 2 BRKG — 0,20 Euro und 0,30 Euro Wegstreckenentschädigung
- BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I S. 1228, Rz. 37 — gefahrene Kilometer, keine Kostenprüfung
- BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 129 und 130 — Reisenebenkosten und ihr Nachweis
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG — Entfernungspauschale 0,38 Euro ab 1.1.2026, Höchstbetrag 4.500 Euro
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Gilt die Kilometerpauschale für Hin- und Rückfahrt?
- Ja. Bei einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit werden die tatsächlich gefahrenen Kilometer angesetzt, Hin- und Rückfahrt (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 37). Nur beim Arbeitsweg zur ersten Tätigkeitsstätte zählt allein die einfache Entfernung.
- Wie hoch ist die Pauschale für Motorrad oder Motorroller?
- 0,20 Euro je gefahrenem Kilometer für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug (§ 5 Abs. 1 BRKG; BMF Rz. 37). Die 0,30 Euro gelten für Kraftwagen.
- Sind Parkgebühren mit der Kilometerpauschale abgegolten?
- Nein. Straßen- und Parkplatzbenutzung gehören zu den Reisenebenkosten und werden zusätzlich angesetzt (BMF Rz. 129). Sie sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
- Kann statt der Pauschale ein individueller Kilometersatz angesetzt werden?
- Die Pauschale ist die Vereinfachung; alternativ sind die tatsächlichen Aufwendungen abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG). Wer die tatsächlichen Kosten ansetzt, muss sie belegen — Fahrzeugkosten, Fahrleistung und beruflicher Anteil. Ob sich das lohnt, hängt vom Einzelfall ab.
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