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Den Jahresabschluss vorbereiten

Den Jahresabschluss stellt in den meisten Betrieben die Kanzlei auf. Womit sie arbeitet, entscheidet der Betrieb — über zwölf Monate, nicht in der Woche vor dem Termin.

Stand: 08. August 2026

Was Vorbereitung tatsächlich meint

Der Abschluss rechnet nicht neu, er fasst zusammen. Was im Jahr nicht erfasst, nicht belegt oder nicht zugeordnet wurde, taucht im Januar wieder auf — nur teurer, weil dann niemand mehr weiß, wofür die Zahlung war.

Die Pflicht dahinter liegt beim Betrieb, nicht bei der Kanzlei: Buchführung und Aufzeichnungen schuldet der Kaufmann selbst (§ 238 HGB) beziehungsweise der Steuerpflichtige (§§ 145 bis 147 AO). Und die GoBD verlangen, dass sich jeder Geschäftsvorfall in seiner Entstehung und Abwicklung lückenlos verfolgen lässt — vom Beleg bis zur Steuererklärung und wieder zurück (Rz. 32, 33).

Die Vorarbeiten, die niemand außerhalb des Betriebs erledigen kann

  • Belegvollständigkeit herstellen: Nur im Betrieb weiß jemand, welcher Beleg fehlt.
  • Fehlende Fremdbelege anfordern, solange der Vorgang noch jemand erinnert. Der Eigenbeleg ist der Ersatz für den Ausnahmefall (GoBD Rz. 61), nicht das Verfahren für ein ganzes Jahr.
  • Offene Posten abstimmen: Welche Rechnung hat noch keine Zahlung, welche Zahlung noch keine Rechnung?
  • Verrechnungs- und Durchgangskonten Zeile für Zeile erklären, statt den Saldo als Summe stehen zu lassen.
  • Kartenabrechnungen und Auslagen des letzten Quartals abschließen, nicht in den Januar schieben.
  • Den betrieblichen Anlass dort festhalten, wo er aus dem Beleg allein nicht hervorgeht.
  • Die Verfahrensdokumentation auf den Stand des Jahres bringen, einschließlich der eingesetzten Programmversionen (GoBD Rz. 154).

Was wie lange bleibt

UnterlageFristFundstelle
Jahresabschluss, Eröffnungsbilanz, Inventare, Bücher10 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 AO
Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen zum Verständnis der Bücher10 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO
Buchungsbelege8 Jahre§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO
Rechnungen, empfangen und ausgestellt8 Jahre§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG
Handels- und Geschäftsbriefe6 Jahre§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO
Handakten der Kanzlei10 Jahre§ 66 StBerG

Der Stichtag ist nicht das Ende, sondern der Beginn der Frist

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden oder die letzte Eintragung gemacht wurde (§ 147 Abs. 4 AO; für Rechnungen § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG). Ein Beleg aus Januar 2025 ist deshalb bis zum 31. Dezember 2033 aufzubewahren — acht Jahre, gerechnet ab dem 31. Dezember 2025.

Dazu kommt die Bremse aus § 147 Abs. 3 Satz 5 AO: Die Frist läuft nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Bundessteuerberaterkammer und Deutscher Steuerberaterverband raten deshalb, einheitlich mindestens zehn Jahre zugrunde zu legen (FAQ zur digitalen Aufbewahrung, Stand 19. März 2026).

Vier Entscheidungen, die vor dem Abschluss fallen

Trägt nicht: Belege ohne Zuordnung sammeln und „im Abschluss klären". Die zeitgerechte Erfassung ist eine eigene Anforderung: Jede nicht durch die Verhältnisse des Betriebs bedingte Zeitspanne zwischen Vorgang und Erfassung ist nach GoBD Rz. 47 bedenklich.

Trägt nicht: Den Jahresabschluss und die Eröffnungsbilanz ersetzend scannen und das Papier vernichten. Vernichtet werden darf nur, was nicht nach anderen Vorschriften im Original aufzubewahren ist (GoBD Rz. 140, § 257 Abs. 3 HGB, § 147 Abs. 2 AO). Ein in Papier erstellter Abschluss bleibt in Papier.

Trägt nicht: Perioden offen lassen und nach der Übergabe still nachbessern. Eine Buchung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Abs. 4 AO, GoBD Rz. 107, 111).

Trägt: Die Verfahrensdokumentation zum Stichtag fortschreiben. Für den Zeitraum der Aufbewahrungsfrist ist nachzuweisen, dass das dokumentierte Verfahren dem eingesetzten entspricht, insbesondere für die eingesetzten Programmversionen (GoBD Rz. 154).

Woran die Übergabe regelmäßig hängen bleibt

Nicht an der Buchung, sondern am fehlenden Beleg — typischerweise zu einer Kartenposition oder einer Auslage aus dem Vorjahr. Ohne ihn fehlt die Belegfunktion, die nach GoBD Rz. 61 die Grundvoraussetzung für die Beweiskraft der Buchführung ist.

Und es fehlt Geld. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung vorliegt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Ein Eigenbeleg kann den Betriebsausgabenabzug tragen, die Vorsteuer trägt er nicht. Bleibt zusätzlich der Zahlungsempfänger unbenannt, steht der Betriebsausgabenabzug nach § 160 Abs. 1 AO zur Disposition.

Bewertungsfragen — Abschreibungen, Rückstellungen, Abgrenzungen, Bestandsbewertung — gehören zum Abschluss selbst und damit zur Kanzlei. Diese Seite beschreibt die Zulieferung, nicht die Erstellung.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 238 HGB, §§ 145–147 AO — Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Steuerpflichtigen
  • § 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und 5, Abs. 4 AO — Fristen, Fristbeginn, Ablaufhemmung
  • § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG — acht Jahre für Rechnungen; § 66 StBerG — Handakten
  • GoBD Rz. 32, 33, 47, 52, 61, 63, 64 — Nachvollziehbarkeit, zeitgerechte Erfassung, Belegfunktion
  • GoBD Rz. 140, 154 sowie § 257 Abs. 3 HGB — Vernichtung nach Erfassung, Programmidentität, Originalpflicht
  • BStBK/DStV, FAQ zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung, Stand 19.03.2026, und Muster-Verfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen, Version 2.1, Stand 27.02.2026

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Wann sollte die Vorbereitung beginnen?
Sie beginnt nicht im Dezember, sondern läuft mit. Die Fristen sind unterjährig gesetzt: Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO), unbare Geschäftsvorfälle innerhalb von zehn Tagen in Grundaufzeichnungen (GoBD Rz. 47), Abstand zwischen Erfassung und Buchung möglichst bis zum Ablauf des Folgemonats (Rz. 52). Wer diesen Takt hält, hat im Januar nur noch abzustimmen.
Welche Unterlagen darf ich nach dem Scannen nicht vernichten?
GoBD Rz. 140 erlaubt die Vernichtung nach der bildlichen Erfassung nur, „soweit sie nicht nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften im Original aufzubewahren sind". Ausgenommen sind insbesondere Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss (§ 257 Abs. 3 HGB, § 147 Abs. 2 AO), Zollunterlagen sowie Dokumente, deren Beweiskraft an der Urkunde hängt. Zusätzlich verlangt die Muster-Verfahrensdokumentation von Bundessteuerberaterkammer und Deutschem Steuerberaterverband, dass vor jeder Vernichtung alle dokumentierten Schritte einschließlich eines Sicherungslaufs durchlaufen sind.
Wie lange muss ich den Jahresabschluss aufbewahren?
Zehn Jahre (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AO). Die Verkürzung auf acht Jahre durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz betrifft Buchungsbelege und Rechnungen, nicht Bücher, Inventare und Abschlüsse. Gerechnet wird ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Abschluss aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 AO).
Was mache ich mit einem Beleg, der nach der Übergabe auftaucht?
Er wird in der laufenden Periode erfasst und über eine Verknüpfung auf den ursprünglichen Vorgang bezogen (GoBD Rz. 63, 64). Eine stille Nachbesserung im geschlossenen Zeitraum ist ausgeschlossen, weil der ursprüngliche Inhalt feststellbar bleiben muss (§ 146 Abs. 4 AO). Ob daraus eine Korrektur folgt und in welchem Zeitraum sie wirkt, beurteilt die Kanzlei.

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